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Informationen für den Logistiksektor | 3G-Regel am Arbeitsplatz in Deutschland ab 24.11.2021 | Verschärfte Coronaregelungen In Österreich

 

 

Information des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Referat G 14

 

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Am 24. November 2021 tritt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten neben der 3G-Regelung in öffentlichen Verkehrsmitteln auch neue Vorschriften für den Arbeitsplatz (s. § 28b Infektionsschutzgesetz auf S. 2ff. des ersten beiliegenden Dokuments):

  • Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind, aktuell kein typisches Symptom oder Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt und sie einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Antigen-Tests dürfen max. 24 Stunden, PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (§ 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz)
  • Arbeitgebern und Beschäftigten ist ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Testnachweises wahrzunehmen. (§ 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz)
  • Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3-G-Vorgaben am Arbeitsplatz durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. (§ 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz)
  • Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann (§ 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).
  • Der Arbeitgeber hat seinen Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (§ 28 b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz)
  • Die Regelungen gelten bis zum 19. März 2022.

Bitte beachten Sie speziell im Hinblick auf Arbeitsplätze in der Logistikbranche Folgendes:

  • Lkw, Binnenschiffe etc. gelten als Arbeitsstätten. In einem Lkw, in dem nur ein Fahrer sitzt, können physische Kontakte mit Dritten zwar ausgeschlossen werden, nicht aber, wenn der Lkw in einem Betrieb zum Be- oder Entladen ankommt. Ich empfehle daher, insbesondere ausländische Geschäftspartner über die 3G-Regelung zu informieren und vor Ort Testmöglichkeiten bereitzuhalten, mit denen Fahrer ohne zulässigen Impfnachweis auf dem Betriebsgelände getestet werden können. Bitte beachten Sie die Anforderungen an Impfnachweise, insbesondere zu den zulässigen Impfstoffen, die Sie der folgenden Seite entnehmen können: https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19
  • Mit der Verpflichtung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Einhaltung der 3-G-Vorgabe in § 28 b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz sind die Arbeitgeber gleichzeitig auch ermächtigt, die entsprechenden Nachweise von ihren Arbeitnehmern zu verlangen. Wenn Arbeitnehmer keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen wollen oder können, müssen Sie einen Testnachweis vorlegen oder sich vor Ort testen lassen.
  • Die Länder haben die Möglichkeit, das Tragen von Atemschutzmasken am Arbeitsplatz anzuordnen. Dies ist aber nicht bundesweit einheitlich geregelt.
  • Der Verstoß gegen die 3-G-Vorgabe am Arbeitsplatz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Zu darüber hinausgehenden arbeitsrechtlichen Fragen (z.B. speziellen Sanktionsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die sich 3G entziehen) kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur | Referat G 14 keine weiterführende Informationen geben. Es wird empfohlen sich vorher ggf. juristische Beratung einzuholen.

Download Infektionsschutzgesetz

 

Änderungen Einreise Österreich 

Darüber hinaus hat die österreichische Regierung mitgeteilt, dass sie die Einreisebedingungen in zwei Stufen am  22.11.2021  und 06.12.2021 verschärft und künftig etwa keine Antigentests mehr als ausreichend anerkannt werden. Auch Impfungen werden nur noch anerkannt, wenn sie maximal 270 Tage zurückliegen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der zweiten beiliegenden Anlage, einer englischsprachigen Information der österreichischen Regierung.

Download Entry requirements Federal Ministry Republic of Austria

 

 

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