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Anzeige von Postdiensten gemäß § 36 Postgesetz

 

 

Information der Bundesnetzagentur | Referat Anzeigepflicht, Postgeheimnis, Standardisierung

für anzeigepflichtige Vertragspartner im Bereich des Erbringens von Postdiensten bzw. Ihre Mitglieder

 

Für das Anzeigen von Postdiensten gemäß § 36 Postgesetz (PostG) hält die Bundesnetzagentur auf ihrer Website unter dem Link

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Post/Unternehmen_Institutionen/Anzeigepflicht/anzeigepflicht-node.html

ein Formblatt bereit. Durch die Einführung der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (sog. Paketverordnung) waren in dem Formblatt Anpassungen notwendig geworden, die es ermöglichen, auch hinsichtlich dieser Verordnung erforderliche Angaben der Anbieter von Postdiensten zu erfassen. Demzufolge wurde das auszufüllende Formblatt entsprechend aktualisiert.

Mit der Aktualisierung des Formblatts hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Webseite frühzeitig darauf hingewiesen, dass ab dem 01. Oktober 2021 nur noch Anzeigen, die mit dem aktualisierten Formblatt vorgelegt werden, annehmen wird.

Bitte beachten:

  • Unternehmen die KEP Aktivitäten neu anzeigen müssen das neue Formular verwenden.
  • KEP Dienste die vor dem 01.10.2021 KEP Aktivitäten bereits angezeigt haben, brauchen nichts unternehmen.


Anzeigen nach § 36 PostG, für die eine frühere Version des Formblatts verwendet wird, sind nicht vollständig und erfüllen damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

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