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BdKEP beteiligt sich an der Erarbeitung von Rechtsverordnungen zum Mindestlohngesetz

Der BdKEP vertritt die Interessen von KEP Unternehmen besonders im Zusammenhang mit der Regelung der Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG. Die Umsetzung des Mindestlohngesetzes in die Praxis wird auch für diesen Paragraphen über Rechtsverordnungen geregelt. Über eine solche Rechtsverordnung können die Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten der Arbeitnehmer/-innen hinsichtlich bestimmter Wirtschaftsbereiche vereinfacht oder abgewandelt werden. Der BdKEP will darüber erreichen, dass KEP-Unternehmen ihre Beschäftigten anstatt zeitbezogen auch leistungsbezogen entlohnen können.

Dem zuständigen Finanzministerium muss dazu schlüssig dargelegt werden: „Welche Anwendungsprobleme sich konkret aus den Arbeitszeitaufzeichnungsverpflichtung für Kurier-, Express- und Postunternehmen ergeben?“ und „Welche Vorschläge für Vereinfachungen und Abwandlungen die Branche unterbreitet werden können“. Mögliche Ausnahmen von der Zeiterfassung stehen unter der Maßgabe, dass die Durchführung von Kontrollen trotz entsprechender Vereinfachungen und Abwandlungen weiterhin möglich sein muss. Weitere Themen in der Abstimmung mit den Ministerien sind Details zur Nachunternehmerhaftung und zu möglichen Bußgeldern.

Vor diesem Hintergrund hat der BdKEP Mindestlohn Workshop am 25.9. in Berlin eine besonderen Stellenwert. Auf dem Workshop werden die Anwendungsprobleme aus der Arbeitszeitaufzeichnungsverpflichtung und mögliche Vereinfachungen im Dialog mit den teilnehmenden Unternehmensvertretern herausgearbeitet. Zusätzlich erhalten die Teilnehmer Detailinformationen über Inhalte des Gesetzes, Hinweise zur ordnungsgemäßen Umsetzung und sie haben die Möglichkeit, ihre Fragen in der Gruppe oder mit den Experten zu diskutieren.

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