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BdKEP | Brancheninformation Fahrerlaubnis der Klasse B bis 4.250 kg zGG.

 

Für alternativ angetriebene Nutzfahrzeuge der Klasse N1 gelten seit einigen Jahren abweichende Regelungen für die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie ist in diesen Fällen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse bis 4.250 kg gültig. Gleichzeitig unterliegen diese Transporte jedoch, anders als Transporte mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 kg, dem Güterkraftverkehrsgesetz insbesondere der Erlaubnispflicht sowie weiteren sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Besonders die eventuell erstmalig einzuhaltenden Pflichten aus dem Güterkraftverkehrsgesetz sollten Käufer*innen von alternativ angetriebenen Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4.250 kg vor Erwerb prüfen.

 

Inhalt:

1. Gültigkeit Fahrerlaubnis der Klasse B bis 4.250 kg Gesamtmasse

2. Erlaubnispflicht aus dem Güterkraftverkehrsgesetz

2.1. Werkverkehr

2.2. Ausnahme: Beförderung von Postsendungen im Universaldienst

2.3. Ausnahmen für spezielle Fälle der Güterbeförderung

3. Befreiung von der Aufzeichnungspflicht (Fahrtenschreiber)

4. Haftpflichtversicherung

5. Haftungsausschluß

 

1.      Gültigkeit Fahrerlaubnis der Klasse B bis 4.250 kg Gesamtmasse

Der Gesetzgeber hat die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klasse B von bis zu 3.500 kg Gesamtmasse auf bis zu 4.250 kg Gesamtmasse ausgeweitet. Hintergrund ist die Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben. Dabei müssendie folgenden Voraussetzungen  zu erfüllen.

Die betreffenden Fahrzeuge müssen ganz oder teilweise mit

  • Strom,
  • Wasserstoff,
  • Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
  • Flüssiggas (LPG),
  • mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme

alternativ angetrieben und für die Güterbeförderung sowie ohne Anhänger eingesetzt werden.

Die 3.500 kg überschreitende Masse darf ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet sein. Die Ladekapazität der darf gegenüber diesen Fahrzeugen nicht erhöht sein.

Die Inhaber*innen der Fahrerlaubnis der Klasse B müssen diese seit mindestens zwei Jahren besitzen.

Die Regelung gilt nur für Fahrten im Inland.

Der Pflicht zur Teilnahme an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist seit 1.1.2020 nicht mehr gegeben. Die entsprechende Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung ist am 31.12.2019 ausgelaufen.

Quelle: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)

 

2.      Erlaubnispflicht aus dem Güterkraftverkehrsgesetz

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr unterliegen Güterkraftverkehre ab einemzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg weiterhin dem Güterkraftverkehrsgesetz und damit der Erlaubnispflicht. Abweichende Regelungen für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben sind anders als im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht möglich.

Güterkraftverkehre sind geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Warum gibt es die Erlaubnispflicht trotz Ausweitung der Fahrerlaubnis der Klasse B? Ursächlich sind unterschiedliche Regelungszwecke im Güterkraftverkehrs- und Fahrerlaubnisrecht. Das Güterkraftverkehrsgesetz regelt den Berufs- und Marktzugang. Hier geben die europäischen Regelwerke den Mitgliedsstaaten keinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung im nationalen Recht. Anders im Fahrerlaubnisrecht, hier gibt es Ermessensspielraum, den Deutschland mit der Erweiterung der zulässigen Gesamtmasse genutzt hat.

Sofern Unternehmen bisher nur Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg im Einsatz hatten, muss es mit der Anschaffung des ersten Nutzfahrzeuges mit zulässiger Gesamtmasse bis 4.250 kg die Erlaubnis beantragen.

Zusätzlich zur Erlaubnispflicht ergeben sich weitere Verpflichtungen uns dem Güterkraftverkehrsgesetz. Die hier aufgeführten Verpflichtungen und Vorgaben sind nicht vollständig.

Die Erlaubnis für Güterkraftverkehre wird erteilt, wenn die Unternehmen:

a) über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
b) zuverlässig sind;
c) eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
d) die geforderte fachliche Eignung besitzen.

Das Güterkraftverkehrsgesetz definiert Ausnahmen zur Erlaubnispflicht. Betrachtet werden hier nur ausgewählte Ausnahmen. Käufer der betroffenen Fahrzeuge müssen sich ggfs. genauer informieren.

 

2.1.   Werkverkehr

Erlaubnisfrei ist der sogenannte Werkverkehr. Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Den Ausnahmebestimmungen für die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre entfallen. Diese sind nur auf Kraftfahrzeuge mit maximaler Nutzlast von 4.000 kg anwendbar sind.

 

2.2.   Ausnahme: Beförderung von Postsendungen im Universaldienst

Der Erlaubnispflicht unterliegt nicht die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung. Auf diese Ausnahme beruft sich ggfs. die Deutsche Post AG. Inwiefern sich auch andere Kurier-Express-Post Unternehmen auf diese Ausnahmeregelung berufen könnten ist nicht eindeutig geklärt. BdKEP und KEP Wirtschaftsdienst GmbH arbeiten an einer Klärung dieser Fragestellung mit den zuständigen Behörden.

 

2.3.   Ausnahmen für spezielle Fälle der Güterbeförderung

Die Erlaubnispflicht entfällt in mehreren speziellen Fällen der Güterbeförderung. Dazu zählen beispielsweise die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern, die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen die Beförderung von Betriebseinrichtungen. Die vollständige Liste dieser anwendungsspezifischen Ausnahmen ist dem„§ 2 Ausnahmen“ im Güterkraftverkehrsgesetz zu entnehmen.

 

3.      Befreiung von der Aufzeichnungspflicht (Fahrtenschreiber)

Fahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt, sind gemäß § 18 (6) Fahrpersonalgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html von der Aufzeichnungspflicht nach §1 Fahrpersonalgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__1.html befreit.

 

4.      Haftpflichtversicherung

Unternehmen, die der Erlaubnispflicht unterliegen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

Quelle: Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

 

5.      Haftungsausschluß

Die Informationen in diesem Dokument dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. BdKEP und KEP Wirtschaftsdienst GmbH übernehmen keine Gewährleistung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Genauigkeit der Inhalte. Haftungsansprüche gegen BdKEP und KEP Wirtschaftsdienst GmbH, aus Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind ausgeschlossen. Regelwerke und Rechtsprechung zu dem Themenbereich entwickeln sich permanent weiter. Nutzer*innen dieser Informationen wird empfohlen, sich mit dem jeweils aktuellen Stand vertraut zu machen.

BdKEP und KEP Wirtschaftsdienst GmbH vermitteln gern entsprechende Experten.

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