(Kommentare: 0)
BdKEP | UPDATE | Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWK
UPDATE: Stellungnahmen zum Referentenentwurf PostModG im Rahmen der Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden finden Sie am Ende des Artikels
Teil 1 | BdKEP informiert
Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. Stellungnahme zum Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts
(Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG)
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP) sieht das neue Postgesetz als vielversprechende Basis für die wettbewerbsfreundliche Fortentwicklung des Marktes. Der BdKEP mit Sitz in Berlin repräsentiert die Interessen 5.000 kleiner und mittelständischer Kurier-, Express- und Postunternehmen sowie Briefdienste und Paketzustellunternehmen. Der Verband fördert den offenen Postmarkt und setzt sich für einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen ein. Dabei stehen die Wertschöpfung im Mittelstand sowie eine gleichberechtigte Positionierung im Vergleich zu Konzernunternehmen im Fokus. Ein zentrales Anliegen ist die Normung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Der BdKEP engagiert sich für die soziale Marktwirtschaft, betont die Bedeutung redlicher Geschäftspraktiken und unterstützt Vielfalt in der Gesellschaft. Ein weiteres wichtiges Anliegen ist die Umsetzung von Maßnahmen gegen den Klimawandel, um eine nachhaltige Zukunft zu gestalten. Der Verband bringt sich aktiv und konstruktiv in den weiteren Verlauf der Gesetzgebung ein.
Der BdKEP nimmt zum Gesetzentwurf wie folgt Stellung. Die Themenschwerpunkte werden im zweiten Teil des Dokumentes ausführlicher erläutert.
Schwerwiegende, negative Folgen für den Wettbewerb im Briefmarkt hätte die Einbeziehung der standardisierten Teilleistungen der DP in den Bereich der steuerfreien Universaldienstleistungen gemäß Paragraf 17 Abs. 1. Diese Zuordnung erzeugt für die Wettbewerber der Deutschen Post AG einen faktisch nicht auszugleichenden Wettbewerbsnachteil für Sendung von den Absendern, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. In diesen Fällen hätte Deutsche Post AG einen erheblichen Kosten- bzw. Preisvorteil. Diesen könnten die Wettbewerber kaufmännisch sinnvoll nicht ausgleichen. Dadurch würden auch diese Teilleistungen keine Wirkung mehr entfalten, denn das Risiko besteht, dass betroffenen Wettbewerber den Markt deshalb verlassen.
Der BdKEP bedauert, dass das Verbot der Eigenkonsolidierung der Deutschen Post AG keinen Eingang in den Gesetzesentwurf gefunden hat.
- Marktzugang, Marktaufsicht:
Die Einführung einer Eintragungspflicht für alle KEP Unternehmen wird als entscheidender Schritt gewertet, um unredliche Akteure aus dem Markt zu halten. Der Verband empfiehlt dringend, den Ablauf der Akkreditierung hinsichtlich Prozessablauf und Beteiligte offen zu halten. Auch bei diesem Schritt sollten akkreditierter Stellen bei der Prüfung der Zugangskriterien eingesetzt werden können. Die angemessene Höhe von Bußgeldbescheiden zur Austragung aus dem Verzeichnis ist wichtig, um den KEP-Diensten die nötige Planungssicherheit zu geben. Die Regelungen sollten nicht fest ins Gesetz geschrieben, sondern über Durchführungsbestimmungen präzisiert werden. - Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen:
Die Umsetzung der Prüfpflichten ist für uns von hoher Relevanz, da sie dazu beitragen wird, unredliche Unternehmen zu identifizieren und das Haftungsrisiko der Auftraggeber zu erhöhen. Wir plädieren dafür, die Interessen mittelständischer KEP Unternehmen in den Rechtsverordnungen angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Ablauf der Prüfungen sollten grundsätzlich so flexibel gehalten werden, dass sie an die Markterfordernisse angepasst werden können. Die Regelungen sollten nicht fest ins Gesetz geschrieben, sondern über Durchführungsbestimmungen präzisiert werden. - Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen:
Die Möglichkeit zur Verlängerung der Übergangsfrist wird als notwendig erachtet, um die Funktionsfähigkeit des Postmarktes sicherzustellen. Diese Empfehlung erfolgt insbesondere angesichts der großen Anzahl von Unternehmen, die nachqualifiziert werden müssen. - Versorgungsqualität – digitaler Atlas:
Die Einführung eines digitalen Atlas wird positiv aufgenommen, aber es bedarf einer Konkretisierung bezüglich der Nutzergruppen, um seine Wirksamkeit sicherzustellen. - Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen:
Die Verpflichtung zur Zustellung in Paketboxen wird ausdrücklich begrüßt. Der Verband empfiehlt, dass die Umsetzung der Regelung bei Marktversagen durch das BMWK konkretisiert werden kann. Die Nutzung von Normen wird dazu als hilfreicher Ansatz betrachtet. - Erprobung neuer Modelle der Postversorgung:
Die Möglichkeit zur Erprobung neuer Zustellmodelle wird als wichtiger Schritt betrachtet, um innovative Lösungen anzustoßen und Kooperationen zu fördern. - Harmonisierung technischer Normen:
Die Harmonisierung mit europäischen Regelwerken wird grundsätzlich unterstützt, wobei dringend darauf hingewiesen wird, dass national umzusetzende Normen nur dann sinnvoll sind, wenn sie branchenweit bei möglichst vielen Unternehmen und nicht nur für den Universaldienstleister gelten. - Marktdefinition:
Der Vorschlag wird begrüßt. Die Trennung der Paketmärkte nach B2B und B2C zu prüfen wird empfohlen. - Teilleistung für Warensendungen:
Die Aufnahme der Teilleistung für Warensendungen wird begrüßt, doch wird auf einen möglichen existenzbedrohenden Nachteil für Wettbewerber der Deutschen Post bzgl. von Umsatzsteuerzahlungen hingewiesen. Vorschlage zur Abhilfe werden erläutert. - Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg:
Die Betrachtung der Verwendung von Hilfsmitteln als regelmäßigen Anwendungs- und nicht als Ausnahmefall wird gefordert. - Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial-/arbeitsrechtliche Vorschriften:
Die Einrichtung einer Beschwerdestelle wird positiv bewertet, wobei eine präzisere Regelung des Prozessablaufs empfohlen wird. - Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors:
Die Notwendigkeit von Regelwerken zur Ausgleichung von Wettbewerbsnachteilen aufgrund unterschiedlicher Skalenvorteile wird betont. Die EU-Kommission wird für ihre Initiativen im Bereich ökologischer Fußabdruck anerkannt. - Kooperationen im Postsektor:
Die Regelung zur Unterstützung von Kooperationen wird ausdrücklich begrüßt, da sie die Aktivitäten zur Förderung von Partnerschaften unterstützen kann.
Teil 2 | BdKEP Stellungnahme im Detail
Übersicht | Die Stellungnahme des Bundesverbandes der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. im Detail:
1. Marktzugang, Marktaufsicht
1.1 Eintragungspflicht für alle KEP Unternehmen (§ 5 und 6 PostG)
1.1.1 Einsatz akkreditierten Stellen im Kontext der Erbringung der Nachweise
1.1.2 Steigerung der Anforderungen an bereits registrierte KEP Unternehmen in der Übergangszeit
1.1.3 Anzahl der Bußgeldbescheide
1.1.4 Verwendung von Hilfsmitteln bei Paketen über 20 kg
1.1.5 Anbieterkennzeichnungen im internationalen Postverkehr
1.1.6 Risiko Wettbewerb mit im Ausland ansässigen Unternehmen ohne Eintragungspflicht
1.2 Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 10 PostG)
1.3 Dialog mit dem Zoll ausbauen und strukturieren
1.4 Subunternehmerketten – Akkreditierungs-, Prüfpflichten sowie Haftungsregelungen sind auch hier ausreichend
1.5 Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 114 PostG)
2. Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 12 PostG)
3. Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen (§ 14 PostG)
4. Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 24 PostG)
5. Harmonisierung technischer Normen (§ 26 PostG)
6. Marktdefinition (§ 37 PostG)
7. Teilleistung für Warensendungen (§ 55 PostG)
8. Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 74 PostG)
9. Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial-/arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 75 PostG)
10. Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§§ 77, 78 PostG)
11. Kooperationen im Postsektor (§ 79 PostG)
Die Stellungnahme im Detail:
1. Marktzugang, Marktaufsicht
Alle Regelungen zum Marktzugang sowie zur Marktaufsicht sollten in der Umsetzung flexibel ausgestaltet werden. Starre gesetzliche Regelungen sind zu vermeiden. Die Ausgestaltung zur Sicherstellung der Ziele des Postgesetzes sollte im Dialog mit den betroffenen Kreisen und dem BMWK erarbeitet werden. So können die Regelwerke auch an sich ändernde Marktbedingungen angepasst werden. Die Umsetzung sollte auf dem Weg von Rechtsverordnungen präzisierten werden können. Vorschläge zur Umsetzung sind in die Unterpunkte eingearbeitet.
1.1 Eintragungspflicht für alle KEP Unternehmen (§ 5 und 6)
Auf Basis des Eintrags in ein digitales öffentliches Anbieterverzeichnis und der damit verbundenen Prüfungen u.a. der Zuverlässigkeit kann es gelingen, aufgrund mangelnder Qualifikation oder mangelndem Willen zu gesetzeskonformer Arbeit unredlich arbeitende Unternehmen vom Markt fernzuhalten.
Insgesamt ist für den europäische Postmarkt eine einheitliche Lösung der Eintragungspflichten und vergleichbarer Pflichten anzustreben.
1.1.1 Einsatz akkreditierten Stellen im Kontext der Erbringung der Nachweise
Bei der Ausgestaltung der Eintragung empfiehlt der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V., dass auch hier bei der Prüfung bzw. Aufnahmekriterien in das Anbieterverzeichnis ganz oder teilweise, wie bei der Prüfung durch Auftraggeber nach § 10 Absatz 1 Satz 2, akkreditierte Stellen zum Einsatz kommen können. So ist sichergestellt, dass in der Übergangsfrist ca. 12.000 KEP Unternehmen zusätzlich zu den Neueintragungen geprüft werden können. Das erteilte Zertifikat soll als Nachweis für die Erfüllung der geprüften Kriterien gegenüber der Bundesnetzagentur ausreichen.
1.1.2 Prozess und Kriterien der Akkreditierung
Die Ausgestaltung des Prozessablaufes und der Kriterien für die Akkreditierung sollten nicht fix im Gesetz sondern über Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Bei der Erarbeitung der Rechtsverordnungen durch das BMWK muss darauf geachtet werden, dass im Branchendialog die Interessen der mittelständischen KEP Unternehmen auf Augenhöhe mit den anderen Beteiligten repräsentiert sind. So können Regelwerke an sich ändernde Marktbedingungen angepasst werden.
1.1.3 Steigerung der Anforderungen an bereits registrierte KEP Unternehmen in der Übergangszeit
Die Übergangszeit sollte dahingehend ausgestaltet werden, dass bereits registrierten KEP Unternehmen über sich ab dem ersten Jahr jährlich verschärfende Akkreditierungskriterien an das Zielniveau herangeführt werden. Andernfalls ist zu erwarten, dass ich ein großer Anteil der Unternehmen erst zum Ende der Übergangszeit akkreditiert und dann ein Prüfungsstau entsteht. Zu viele nicht geprüfte Unternehmen wären dann automatisch weiter im KEP-Markt und die Prüfung würde sich weitere Jahre hinziehen.
1.1.4 Anzahl der Bußgeldbescheide
Die Versagung der Eintragung jedoch besonders die Austragung aus dem Verzeichnis haben erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für die betroffenen KEP-Unternehmen. Langfristige Investitionen in Fahrzeuge sind bspw. gefährdet. Die Austragung wird voraussichtlich im Regelfall die Geschäftsaufgabe in diesem Segment nach sich ziehen. Gleichzeitig ist eine starke Fluktuation nicht sinnvoll. Die Tätigkeit muss für neu hinzukommende Unternehmen attraktiv und mit kalkulierbaren Risiken behaftet bleiben. Deshalb ist das Regelwerk hierfür sorgfältig auf die Marktgegebenheiten abzustimmen, zumal potenziell unredlich arbeitende Unternehmen schon in der Akkreditierung herausgefiltert werden.
Idealerweise werden die Schwellwerte zur Austragung nicht im Gesetz selbst verankert, sondern über Durchführungsbestimmung präzisiert werden. So können sie auch an sich ändernden Marktgegebenheiten angepasst werden. Diese Schwellenwerte und Mechanismen sollen im Dialog mit den Beteiligten abgestimmt und dann festgelegt werden.
Beispielsweise könnte die Anzahl der nach § 6 Absatz (1) Nummer 2 mindestens ergangenen Bußgeldbescheide hochgesetzt und oder die Höhe der einzelnen Bußgeldbescheide angepasst werden.
1.1.5 Verwendung von Hilfsmitteln bei Paketen über 20 kg
Die Verwendung von Hilfsmitteln im Kontext der Beurteilung nach § 6 Absatz 2 (neues) PostG ergibt sich schon heute aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Insofern präzisiert diese Vorgabe Inhalte und Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung.
Anders als in der Erläuterung zum § 6 Absatz 2 (neues) PostG darf die Verwendung von Hilfsmitteln nicht als Ausnahmefall, sondern sie muss als regelmäßiger Anwendungsfall gesehen werden. Von diesem wiederum darf nur im begründeten Ausnahmefall abgewichen werden. Die dortige Formulierung „es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass diese Ausnahme zu jeder Zeit und in jeder Situation auch tatsächlich möglich ist.“ muss entsprechend umformuliert werden. Die Umsetzung der Verwendung von Hilfsmitteln oder aber Einsatz von zwei Personen in der Zustellung müssen gleichrangig eingestuft werden.
1.1.6 Anbieterkennzeichnungen im internationalen Postverkehr
Das Anbieterverzeichnis soll gleichzeitig die Grundlage dafür bieten, dass KEP Unternehmen Anbieterkennzeichnungen beantragen können, mit der sie sich im internationalen KEP-Markt gegenüber ausländischen Auftraggebern eineindeutig ausweisen können. Entsprechend einheitliche Nummernsysteme werden durch die Normungsorganisation CEN in Abstimmung mit der UPU gemäß dem Normungsmandat der EU entwickelt.
1.1.7 Risiko Wettbewerb mit im Ausland ansässigen Unternehmen ohne Eintragungspflicht
Aktuell sieht der BdKEP das Risiko, dass KEP Unternehmen, die Wettbewerb mit im Ausland ansässigen Unternehmen ohne eine solche Eintragungspflicht sind benachteiligt sind. Das trifft insbesondere auf nationale und internationale Kurierfahrten zutreffen. Hier muss beobachtet werden, wie sich die Situation währen der Umsetzung entwickelt und ggfs. gegengesteuert werden.
1.2 Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 10)
Mit der Umsetzung der Prüfpflichten kann es gelingen, aufgrund mangelnder Qualifikation oder mangelndem Willen zu gesetzeskonformer Arbeit unredlich arbeitende Unternehmen zu identifizieren und zur redlichen Arbeit zurückzuführen oder aber die Tätigkeit zu versagen. Insbesondere soll dadurch das Haftungsrisiko der Auftraggeber für den Fall steigen, dass sie preiswerter potentiell unredlich arbeitende Unternehmen statt redlich arbeitender Unternehmen einsetzen.
Bei der Erarbeitung der Rechtsverordnungen durch das BMWK muss darauf geachtet werden, dass im Branchendialog die Interessen der mittelständischen KEP Unternehmen auf Augenhöhe mit den anderen Beteiligten repräsentiert sind. Die Rechtsverordnungen sollen sich nicht nur auf die Kriterien, sondern auch auf den Ablauf der Prüfungen beziehen können.
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. empfiehlt dringend ein System zu entwickeln, bei dem nicht alle 12.000 Unternehmen jährlich überprüft werden müssen. Alternativ dazu müssen Unternehmen mit schlechten Auditergebnissen öfters und solche mit guten Ergebnissen weniger häufig überprüft werden. Gute Auditergebnisse müssen attraktiv sein und sich lohnen und nicht durch einen starren Prüfrhythmus entwertet werden.
Die Prüfpflichten sowie die Zuverlässigkeitsprüfungen der KEP-Unternehmen entlang der Prozesskette reihen sich in die darüber hinausgehenden Entwicklungen der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in Europa ein. Dazu gehören beispielsweise die Mehrwertsteuer- und Zollgesetzgebung aber auch Vorgaben zur Transport- und Produktsicherheit sowie zur Nachhaltigkeitsverpflichtungen für den Postsektor.
1.3 Dialog mit dem Zoll ausbauen und strukturieren
Grundsätzlich muss der Dialog mit dem Zoll über Ergebnisse von Prüfungen und Hinweise zu anlassbezogenen Kontrollen bei auffälligen Unternehmen aufgebaut und strukturiert werden. Derzeit gibt es bis auf Ausnahmen faktisch keinen Austausch zwischen KEP-Unternehmen und dem Zoll. Eventuell könnte die Kooperation zwischen Zoll und der Bundesnetzagentur dahingehend ausgebaut werden.
1.4 Subunternehmerketten – Akkreditierungs-, Prüfpflichten sowie Haftungsregelungen sind auch hier ausreichend
Subunternehmerketten sind im Markt zur Zustellung von Standardpaketen nur selten anzutreffen. In den anderen Teilmärkten beispielsweise Express- und Overnightzustellung, Kurierdienst – Direkttransport, Pharmatransport, medizinische Probentransport, Ersatzteiltransport (bspw. zu Werkstätten oder in die Landwirtschaft), Servicedienstleistungen (bspw. als Kombination von Transport und Montage), Dokumententransport spielen sie eine nicht zu unterschätzende Rolle. Ein Verbot würde diese Branche vor große Herausforderungen stellen.
Die neuen Akkreditierungs-, Prüfpflichten sowie Haftungsregelungen sorgen auch hier für angemessene und sichere Arbeitsbedingungen. Tendenziell werden die Ketten kürzer werden, da der Aufwand für Akkreditierung etc. sich nicht mehr über mehrere Stufen lohnen wird. Erst wenn diese Regelungen bei Subunternehmerketten unerwarteterweise ins Leere laufen sollten, sollte über ein Verbot entschieden werden.
1.5 Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 114)
Um die Funktionsfähigkeit des Postmarktes mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes zu gewährleisten, ist eine solche Übergangsfrist zwingen notwendig.
In Anbetracht der hohen Anzahl nachzuqualifizierender Unternehmen empfiehlt der BdKEP, eine mögliche Verlängerung der Frist vorzusehen. In dieser Zeit ist jedoch sicherzustellen, dass die Unternehmen ihrer Meldepflicht gemäß dem bisherigen Regelwerk nachgekommen sind.
2. Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 12)
Aus Sicht des BdKEP ist nicht ausreichend ersichtlich, ob sich dieser digitale Atlas auf nur B2C und auf B2B Nutzer oder die B2B Nutzer nicht betreffen soll. Hier ist eine Konkretisierung zu empfehlen.
3. Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen (§ 14)
Der BdKEP begrüßt diese Verpflichtung ausdrücklich.
In diesem Kontext empfiehlt der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V., dass das BMWK für den Fall, dass wenn sich Marktteilnehmer der Verpflichtung zur Umsetzung der Empfängerverfügung widersetzen, die Umsetzung konkretisiert werden kann. Zum Kreis der Marktteilnehmer gehören auch die Anbieter bzw. Betreiber von Paketboxen.
Das BMWK wird dazu ermächtigt, die Marktteilnehmer aufzufordern, unter dem Dach des DIN e.V. eigenverantwortlich eine für die Marktteilnehmer verbindliche Norm zur Umsetzung der Vorschrift in einem angemessenen, aber vorgegebenen Zeitraum zu entwickeln und dem BMWK zur Freigabe vorzulegen.
Alternativ kann das BMWK die gesetzlichen Vorgaben per Rechtsverordnung konkretisieren.
Die Wirtschaftsbeteiligten in Europa haben in den letzten 5 Jahren in den Expertengremien des Europäischen Komitees für Normung zu Postdiensten (www.centc331.eu) technische Spezifikationen1 erarbeitet, die eine Zustellung an unbeaufsichtigte, anbieterneutrale Abgabeeinrichtungen ermöglicht. Diese technischen Spezifikationen werden in den kommenden Monaten und Jahren dem Stand der Technik angepasst. In Deutschland ist das DIN in diese Arbeiten aktiv eingebunden. Deutschland hat dazu eine eigene technische Spezifikation erarbeitet, die in diesen Kontext überarbeitet werden muss2.
Der Nutzung der Normung entspricht dem Ansatz im neuen Postgesetz, die Normung an sich im Gesetz zu verankern.
4. Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 24)
Digitalisierung und Vorabdaten zu Warensendungen ermöglichen neue, aber vor allem den Bedürfnissen der Endempfänger angepasste Zustelllösungen. Dazu sind insbesondere auf der letzten Meile (ab dem letzten Verteilerzentrum) neue, datengestützte Lösungen mit den Zustellbetreibern, den Kommunen und deren Stadt- / Ortsplanern, oder auch anderen Anbietern von stationären Einrichtungen (Filialen, die der Grundversorgung dienen) anzudenken. Über diese Klausel können auch neue Kooperationsformen ausprobiert werden. Das korrespondiert mit dem § 79 zum Thema Kooperation.
5. Harmonisierung technischer Normen (§ 26)
Die Harmonisierung mit technischen Normen entspricht der Synchronisierung mit den europäischen Regelwerken. Der BdKEP weist jedoch darauf hin, dass die Umsetzung von Normen auf nationaler Ebene nur dann Sinn macht, wenn sie einen branchenweiten Geltungsbereich für alle Unternehmen haben. Sofern nur der Universaldienstleister verpflichtet ist, bleibt die Umsetzung im Sinne der Interoperabilität von Systemen wirkungslos. Zumal der Universaldienstleister seine eigene, exklusive Normensetzung über die UPU vorantreibt. Erkennbar wird das aktuell in der Unmöglichkeit der Vergabe von Betreiberkennungen im internationalen Postaustausch an Unternehmen in Deutschland außerhalb des Universaldienstleisters. Hier wird der Wettbewerb durch einseitig zugänglich und verpflichtende Normen vom Markt ausgeschlossen.
Die Postdiensterichtlinie (97/67/EG), sowie die grenzüberschreitende Paketzustellverordnung EU 2018/644, verweisen auf die Tätigkeiten des Europäischen Komitee für Normung. CEN/TC331 „Postalische Dienste“ in enger Abstimmung mit den Experten in der Normungsorganisation des DIN und auch der UPU3.
Aufgrund der internationalen Ausrichtung der Post- und Paketbranche ist die Weiterentwicklung europäischer und internationaler technischer UPU kompatibler Normen unter dem Dach des CEN bzw. DIN zum Wohl der Nutzer und der Umwelt und im Interesse einer Erweiterung der Marktchancen der Unternehmen von großer Bedeutung.
Zudem berichten die Nutzer häufig über Probleme im Zusammenhang mit der Qualität der Dienste bei Versand, Erhalt oder Rücksendung von Paketen über Staatsgrenzen hinweg. Deshalb bedarf es ebenso zusätzlicher Verbesserungen der Anwendung von Normen für die Dienstequalität und bei der Interoperabilität von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten. Beides sollte für die Zwecke der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates durch das CEN weiter priorisiert werden.
Im Bericht über die Anwendung der Richtlinie über Postdienste4 wird der Schluss gezogen, dass die technischen Normen nicht ausreichend angewandt werden, was sich negativ auf die Interoperabilität auswirken kann. Die Vernetzung der Postnetze gewinnt zunehmend an Bedeutung, wenn es darum geht, die Dienstequalität, innovative Dienstleistungen und die europäische Interoperabilität der Brief- und Paketzustellung zu fördern5.
Aus diesem Grund kam es auch zum Durchführungsbeschluss der Kommission6 vom 18.01.2023 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität zur Unterstützung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieser wurde vom Europäischen Komitee für Normung (CEN/TC331 postalische Dienste) angenommen wurde und ist nun in der Umsetzung.
Auf deutscher Seite haben die Marktteilnehmer der privaten Postdienste die DIN SPEC 91459 Produkt- und Prozessanforderungen im freien Postmarkt erarbeitet und verabschiedet. Wird nun in die europäische Normung eingebracht.
6. Marktdefinition (§ 37)
Gemäß dieser Regelung empfiehlt der BdKEP, die Trennung der Paketmärkte nach B2B und B2C zu prüfen. Der BdKEP begrüßt diese Regelung.
7. Teilleistung für Warensendungen (§ 55)
Der BdKEP begrüßt ausdrücklich die Aufnahme der Teilleistung für Warensendung.
Jedoch wurden die Teilleistung parallel in den Paragraf 17 Abs. 1 dem Thema Universaldienst zugeordnet. Diese Zuordnung erzeugt für die Wettbewerber der Deutschen Post AG einen faktisch nicht auszugleichenden Wettbewerbsnachteil für Sendung von den Absendern, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. In diesen Fällen hätte Deutsche Post AG einen erheblichen Kosten- bzw. Preisvorteil. Diesen könnten die Wettbewerber kaufmännisch sinnvoll nicht ausgleichen. Dadurch würden auch diese Teilleistungen keine Wirkung mehr entfalten, denn das Risiko besteht, dass Wettbewerber den Markt deshalb verlassen.
8. Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 74)
Die Verwendung von Hilfsmitteln ergibt sich schon heute aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Insofern präzisiert diese Vorgabe Inhalte und Aktivitäten aus der Gefährdungsbeurteilung.
Anders als in der Erläuterung zum Paragraph 6 Absatz 2 darf die Verwendung von Hilfsmitteln nicht als Ausnahmefall, sondern sie muss als regelmäßiger Anwendungsfall gesehen werden. Von diesem wiederum darf nur im begründeten Ausnahmefall abgewichen werden. Die dortige Formulierung „es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass diese Ausnahme zu jeder Zeit und in jeder Situation auch tatsächlich möglich ist.“ muss entsprechend umformuliert werden. Die Umsetzung der Verwendung von Hilfsmitteln oder aber Einsatz von zwei Personen in der Zustellung muss gleichrangig eingestuft werden.
9. Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial-/arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 75)
Der BdKEP begrüßt die Einrichtung einer Beschwerdestelle. Damit können Hinweise auf Unternehmen, die unredlich arbeiten, unter Schutz des Hinweisgebers aufgenommen werden. Das hilft dabei schwarze Schafe aus dem Markt zu drängen.
Präzisiert werden muss der Prozessablauf zur Bearbeitung von Beschwerden dahingehend, dass die Beschwerden auch den betroffenen Unternehmen zugänglich gemacht werden. Unternehmen, die über an gegen gerichtete Beschwerden nicht informiert sind, können auf die entsprechenden Mängel auch nicht reagieren und sie abstellen.
Der BdKEP empfiehlt auch hier, dass über das DIN eine entsprechende verbindliche Norm durch die (Wirtschafts-)Beteiligten erarbeitet und dem BMWK vorgelegt wird.
10. Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§ 77, 78)
Der BdKEP sieht das Risiko, dass marktbeherrschende Unternehmen aufgrund ihrer erheblichen Skalenvorteile im Wettbewerb um den niedrigsten CO2 Ausstoß pro Sendung einen uneinholbaren Wettbewerbsvorteil haben. Deshalb müssen Regelwerke erarbeitet werden, die den uneinholbaren Nachteil von Wettbewerbern aufgrund der nicht vorhandenen Skalenvorteile ausgleichen. Im Wettbewerb gegen marktbeherrschende Unternehmen können sie sonst im Kontext des CO2 Ausweises pro Sendung nicht bestehen.
Mit verbindlichen, postsektorspezifischen Messnormen zum ökologischen Fußabdruck in der Paket- und Briefzustellung kann die CO²- oder THG- Belastung pro Sendung dargestellt werden und als Unterscheidungskriterium.
Auch die EU-Kommission hat die Bedeutung der Nachhaltigkeit im Post- und KEP- Markt erkannt. Im Januar 2023 wurde, in Umsetzung der Postdienste-Richtlinie, ein fünftes Mandat an die europäische Normungsorganisation CEN, mit entsprechenden Vorgaben vergeben.
Als Grundlage hierfür wurde die Europäischen Norm DIN EN 17837 "Ökologischer Fußabdruck der Paketzustellung - Methodik zur Berechnung und Deklaration von THG-Emissionen und Luftschadstoffen von Paketlogistik-Zustelldiensten" erarbeitet. Erscheinen wird die Norm für den Postmarkt, nach den Vorgaben des Unionsrechts, im Amtsblatt der EU-Kommission als „Stand der Technik“.
Damit wird die Methodik zur Berechnung und Deklaration von THG-Emissionen und Luftschadstoffen von Paketzustelldiensten an bestehende und weltweit geltende Normen angeglichen7.
11. Kooperationen im Postsektor (§ 79)
Mit dieser Regelung kann die Bundesnetzagentur nun endlich Aktivitäten zur Anbahnung von Kooperationen aktiv unterstützen. Deshalb begrüßt der BdKEP ausdrücklich diese Regelung.
_______________________________________________________
1 CEN/TS 16819: "Postalische Dienstleistungen – Paketboxen für den Endverbrauch – Technische Merkmale"; CEN/TS 17457: "Postalische Dienstleistungen – Digitale, optional online verbundene Öffnungs- und Schließsysteme für Paketübergabeeinheiten mit freiem Zugang für Zustell- und Abholdienstleister und Kunden".
2 technische Spezifikation DIN SPEC 16577: "Nutzeroffene Übergabeeinheit für den Warentransfer" beschreibt die technischen Merkmale für eine solche „nutzeroffene Übergabeeinheit“ (NoÜ).
3 NA 043-03-04 AA"Postalische Dienstleistungen"
4 COM(2021) 674 Bericht über die Anwendung der Richtlinie über Postdienste final vom 8. November 2021.
5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1827 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2021 über Normen für Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität zur Unterstützung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates
6 C(2023) 223 final
7 ISO/DIS 14083; EN 16258 – beide speziell für den Transport (Fracht / B2B)
Berlin, 7. Dezember 2023
Andreas Schumann
Vorsitzender des Bundesverbandes der Kurier-Express-Post-Dienste e.V.
#Postgesetz #PostG #BMWK #Arbeitsbedingungen #guteArbeit #Entgelt
Update | Stellungnahmen zum Referentenentwurf PostModG
Stellungnahmen zum Referentenentwurf PostModG im Rahmen der Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden
finden Sie zum Download beim
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND KLIMASCHUTZ
Einen Kommentar schreiben