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Bewertungskriterien für nachhaltige Wirtschaftsaktivität im Strassengüterverkehr - EU Taxonomie
Taxonomieverordnung - Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen
Das Finanzwesen spielt eine tragende Rolle bei der Umsetzung des Green Deals in der EU. Entscheidend wird sein, dass möglichst viel Kapital in nachhaltige Geschäftsmodelle und Wachstum fließt. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt bewertet werden kann, was nachhaltige Geschäftsmodelle und Wachstum sind. Die sogenannte Taxonomieverordnung der EU sieht deshalb einheitliche technischen Bewertungskriterien zur Bewertung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten vor. Dadurch sollen die Einstufungen der Wirtschaftstätigkeiten vereinheitlicht und transparent sowie das Risiko des Greenwashing begrenzt werden. Die Kriterien beziehen sich auf die EU-Umweltziele.
Umweltziele und Gültigkeit
Im Rahmen der Verordnung gelten folgende Umweltziele:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Auswirkungen auf den KEP Markt - Einschätzung
Es ist einerseits davon auszugehen, dass sich die externe Finanzierung von Geschäftsmodellen auch im KEP Markt mehr und mehr an diesen technischen Bewertungskriterien orientiert. Andererseits werden Lieferanten und Kunden nach diesen Kriterien arbeiten. Somit sind mittelständische KEP Unternehmen zwar nicht unmittelbar jedoch mittelbar über Prioritäten in Politik und Verwaltung, bei Kunden und Lieferanten sowie Banken und anderen Kapitalgebern betroffen.
Die technischen Kriterien stellen sich für leichte Nutzfahrzeuge wie folgt dar:
Themenbereich: Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
Die Tätigkeit erfüllt die folgenden Kriterien: Fahrzeuge der Klasse N1 verursachen keine direkten Co2 Abgasemissionen.
Themenbereich: Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
Anpassung an den Klimawandel: Bewertung der Tätigkeit, um festzustellen, welche physischen Klimarisiken dieser Anlage die Leistung der Wirtschaftstätigkeit während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer beeinträchtigen können. Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen das ermittelte physische Klimarisiko reduziert werden kann.
Klimarisiken sind für folgende Bereiche formuliert:
- Temperatur – wie Hitze, Kälte, Wald und Flächenbrände,
- Wind – wie Schnee-, Staub-, Sandstürme, Hurrikane, Tornado
- Wasser – wie Wasserknappheit, Überschwemmung, Starkregen, Änderung Niederschlagsmuster
- Feststoffe – wie Erosion, Bodenabsenkung, Lawinen
Themenbereich: Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Sowohl in der Nutzungsphase (Wartung) als auch am Ende der Lebensdauer bestehen Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie, unter anderem durch Wiederverwendung und Recycling von Batterien und Elektronik (insbesondere von darin enthaltenen kritischen Rohstoffen). Bei Nutzfahrzeugen der Klasse N1 (bis 3,5 t) sind zunächst zu wenigstens 85 Masseprozent je Fahrzeug später zu 95 Masseprozent wiederverwendbar oder recyclingfähig.
Themenbereich: Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Bei Straßenfahrzeugen der Klassen N erfüllen die Reifen Anforderungen an das externe Rollgeräusch und den Rollwiderstandskoeffizienten.
Neben dem Gesetz zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge ist dies ein weiteres Regelwerk zum Thema Nachhaltigkeit und Green Deal, dem sich die KEP Branche in der nahen Zukunft stellen muß.
Quellen:
Delegierte Verordnung C2021 2800 als Ergänzung zur Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852
Anhang 1 und Anhang 2 – können beim BdKEP angefordert werden
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EU)_2020/852_Taxonomie-Verordnung
Photo by Sarah Dorweiler on Unsplash
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