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COVID Selbsttest + Testpflichten - Informationen für KEP Dienste

BdKEP und Radlogistikverband Deutschland (RLVD) haben Informationen zum Thema Testpflichten und erhöhte Priorität bei Impfungen zusammengestellt. Sie beziehen sich überwiegend auf die Vorgaben im Land Berlin. Derzeit schätzen wir die die Wahrscheinlichkeit als hoch ein, dass ähnliche Vorgaben auch in anderen Bundesländern kommen. Sachsen und das Saarland haben dazu ebenfalls Regelungen getroffen. Die Informationen können als Vorschlag gesehen werden, die Entwicklungen in anderen Bundesländern zu analysieren. Man kann die Informationen auch nutzen, um vor Ort im Kontext der Ausarbeitung von Vorgaben durch die Länder, aktiv auf die Behörden zuzugehen und auf die Besonderheiten der KEP Branche hinzuweisen.

 

Inhalt:

1. Testangebotspflicht

2. Pflicht von Arbeitnehmern und Selbstständigen zur Wahrnehmung des Tests

3. Zumutbarkeit der Beschaffung und Verfügbarkeit

4. Negativer Test als Zugangsvoraussetzung zum Zutritt zu Handel und Dienstleistungen

5. Entwicklung bzgl. Bundesländer und Kommunen

6. Corona-Schutzimpfung für im KEP Bereich tätige Personen („erhöhter Priorität“)

7. Linksammlung & Bezug

8. Danksagung & Anlage

 

Die Verbände bieten Mitgliedern den Austausch über die digitale Kommunikationsplattform Slack an. Dort werden Informationen u.a. aus den Bundesländern aufbereitet. Mitglieder können Ansprechpartner im eigenen oder anderen Bundesländern sowie Experten direkt kontaktieren. Sofern Sie noch nicht freigeschaltet sind, melden Sie sich bitte zur Freischaltung über support@bdkep.de

Es hilft der Gemeinschaft, wenn Sie ihr Wissen über die Umsetzung in den Bundesländern teilen. Das kann direkt im Slack oder aber per mail an support@bdkep.de geschehen. Wir freuen uns auch, wenn Sie sich aktiv einbringen wollen.

Ende April bieten BdKEP und RLVD eine weitere Online Informationsveranstaltung zu diesem Thema an. Bitte achten Sie/ achtet auf die Einladung. Es ist die Folgeveranstaltung zum Workshop Corona-Selbsttests - Chancen, Risiken, Arbeitsrecht, Erfahrungsaustausch - Strategien für KEP Unternehmen vom 31.3.21 . https://www.xing.com/events/corona-selbsttests-chancen-risiken-arbeitsrecht-erfahrungsaustausch-strategien-kep-unternehmen-3380367

Diese Informationen beinhalten keinen Rechtsrat. Sie sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen.

 

1. Testangebotspflicht

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Land Berlin sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren.“ https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Es ist davon auszugehen, dass die dafür notwendige Zeit als Arbeitszeit gilt.

Point of Care Tests finden in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer Apotheke statt. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Point-of-Care-Testing

Unter Selbstanwendung unter Aufsicht versteht man die Beaufsichtigung der korrekten Durchführung bei Vornahme eines (PoC)-Antigen- Tests (Selbsttest) durch die Mitarbeiter:innen an sich selbst im Unternehmen. Die Ermöglichung von Selbsttestungen durch Mitarbeiter:innen zu Hause genügt zur Erfüllung der Pflicht daher nicht. (Gilt für Bundesland Berlin  https://www.berlin.de/corona/_assets/downloads/faq_testpflicht_in_unternehmen.pdf

Nach der derzeit bestehenden Regelungslage sind die Kosten von den Unternehmen zu tragen.  Bei Angebot und Durchführung der Tests darf nicht auf die wöchentlich kostenlosen Bürgertests zurückgegriffen werden. Die Kosten können bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III erstattet werden. https://www.berlin.de/corona/_assets/downloads/faq_testpflicht_in_unternehmen.pdf

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Diese darf nur von einer durch die jeweiligen Verantwortlichen hierzu beauftragten und hierfür geschulten Person ausgestellt werden. Online-Schulungsangebote (z.B. Schulungsvideos) können unter: www.testen- lernen.berlin oder unter www.test-to-go.berlin abgerufen/gebucht werden.

Die Mindestanforderung sind in diesen Musterdokument abgebildet: https://www.berlin.de/corona/_assets/downloads/vorlage_befund_testergebnis.docx

In Sachsen gilt eine ähnliche Regelung mit einen Test pro Woche. https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-03-30-gueltig-ab-2021-04-01.pdf §3a (1)

Musterdokument zur Dokumentation im Saarland (hier gibt es keine Testangebotspflicht, bei erhöhter Inzidenz jedoch einen negativen Test als Zugangsvoraussetzung zum Zutritt zu Handel und Dienstleistungen: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/dld_testzertifikat-saarland.html 

 

2. Pflicht von Arbeitnehmern und Selbstständigen mit direktem Kontakt zu Kunden zur Wahrnehmung des Tests (Land Berlin)

Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen sind verpflichtet, das Angebot für einen Test wahrzunehmen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ § 6a(2)

Selbstständige sind im Land Berlin dazu einmal pro Woche verpflichtet § 6a(2)

Die Pflicht von Arbeitnehmern und Selbstständigen mit direktem Kontakt zu Kunden zur Wahrnehmung des Tests gilt ähnlich in Sachsen, Selbständige sind hier jedoch auch zweimal pro Woche verpflichtet. https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-03-30-gueltig-ab-2021-04-01.pdf §3a (2)

 

3. Zumutbarkeit der Beschaffung und Verfügbarkeit

Die Testpflichten müssen bei mangelnder Verfügbarkeit von Tests und der Unzumutbarkeit der Beschaffung nicht umgesetzt werden.

Der Nachweis mangelnder Verfügbarkeit von Tests und der Unzumutbarkeit der Beschaffung erfordert die Dokumentation ernsthafter, geeigneter Bemühungen zur Beschaffung ausreichender Tests zu angemessenen Preisen (z.B. Bestellversuche in mehreren Verkaufsstellen). Auch die Möglichkeiten der Beauftragung/Inanspruchnahme Dritter (z.B. Testzentren) müssen in zumutbarer Weise ausgeschöpft werden. https://www.berlin.de/corona/_assets/downloads/faq_testpflicht_in_unternehmen.pdf (FAQ Land Berlin)

 

4. Negativer Test als Zugangsvoraussetzung zum Zutritt zu Handel und Dienstleistungen

In Berlin gilt ein negativer Test als Zugangsvoraussetzung zum Zutritt zu Handel und Dienstleistungen. Die Testpflicht mit negativem Ergebnis als Zutrittsbedingung für den Einzelhandel und Märkte gilt nicht für Abhol- und Lieferdienste. https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ § 15 (1)

Eine ähnliche Regelung gilt im Saarland ab einem gesteigertem Infektionsgeschehen (landesweite Inzidenz > 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen). Auch hier sind Abhol- und Lieferdienste ausgenommen: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung-stand-2021-04-02.html#docae59bc78-1138-4520-a1ef-94126fff117fbodyText57 §7 (3) 2.

 

5. Entwicklung bzgl. Bundesländer und Kommunen & Rechtssicherheit

Die Verordnung in Berlin und die aus Sachsen sind die ersten mit Testpflichten für Arbeitgeber, Mitarbeiter und Selbständigen. Im Saarland gibt es eine Verordnung, die Testpflichten oberhalb einer landesweiten Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen vorsieht. Inwiefern die Rechtsgrundlagen den Klagen von Betroffenen standhalten entscheiden Gerichte. In Berlin haben Mittelständler geklagt. Ein kritisches Papier der Arbeitgebervertretungen liegt den Verantwortlichen vor (Link). Aktuell (3.4.) sind die Verordnungen in Kraft, Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Es ist davon auszugehen, das auch andere Bundesländer Testpflichten formulieren werden. Zusätzlich sind KEP Unternehmen, die in Modellkommunen mit Öffnungsstrategien über Negativtests von den Entwicklungen betroffen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf den Entwicklungen zur Testdurchführungspflicht für Mitarbeiter, Zutrittsregelungen im Einzelhandel, Innenstadt oder Modellgebieten sowie auf der Dokumentationspflicht liegen. 

 

5. Corona-Schutzimpfung für im KEP Bereich tätige Personen („erhöhter Priorität“)

Corona-Schutzimpfung: KEP Unternehmen fallen unter Gruppe 3 der mit „erhöhter Priorität“ Impfberechtigten fallen. Diese enthält u.a. „Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im … Transport- und Verkehrswesen…“. In Berlin ist die Voraussetzung für einen Testtermin eine Einladung des Senats für Gesundheit. Aktuell Arzneien wir daran zu recherchieren, wie der Prozess ist, um die Behörde über diese Personen in Kenntnis zu setzen, damit entsprechende Einladungen verschickt werden, sobald diese Gruppe 3 beim Impfen an die Reihe kommt.

 

6. Linksammlung:

31.3. Corona-Selbsttests - Chancen, Risiken, Arbeitsrecht, Erfahrungsaustausch - Strategien für KEP Unternehmen https://www.xing.com/events/corona-selbsttests-chancen-risiken-arbeitsrecht-erfahrungsaustausch-strategien-kep-unternehmen-3380367

FAQ Testpflichten Berlin https://www.berlin.de/corona/_assets/downloads/faq_testpflicht_in_unternehmen.pdf

Downloads zur Corona-Prävention Berlin https://www.berlin.de/corona/media/downloads/

Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Land Berlin

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-03-30-gueltig-ab-2021-04-01.pdf

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. April 2021 im Saarland https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung-stand-2021-04-02.html#docae59bc78-1138-4520-a1ef-94126fff117fbodyText17

Bezug Selbsttest:

Anfragen an m.schiller@darpe-buerocenter.de - er hat günstige Tests im Onlineevent vorgestellt - 5640-S-104/21, Beijing Lepu Medical Technology Co., Ltd., NASOCHECKcomfort

 

7. Wir bedanken uns für die Unterstützung bei

Dr. Utz Andelewski, Rechtsanwalt – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK (u.andelewski@heuking.de)

Jan Fitzner, Geschäftsführer, CITIPOST Nordwest GmbH & Co. KG

Thomas Strigel, Gefahrgutbeauftragter

Martin Schiller, Unternehmensgruppe Darpe

 

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