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DPAG Kartellamtsentscheidung – BdKEP fordert Abschaffung Mehrwertsteuervorteile der Deutschen Post

DPAG Kartellamtsentscheidung – BdKEP fordert, auch die einseitigen Mehrwertsteuervorteile der Deutschen Post AG aus dem Universaldienst abzuschaffen

Der BdKEP fordert ergänzend zur aktuellen Kartellamtsentscheidung bezüglich der missbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch die Deutsche Post AG (DPAG) die Abschaffung der einseitigen Mehrwertsteuervorteile der DPAG aus dem Universaldienst. Danach sind die von der Deutschen Post erbrachten Universaldienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Das führt für Wettbewerber gegenüber Verbrauchern und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Versenderkreisen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen.

Denn, Wettbewerbern werden nach der aktuellen Rechtslage praktisch unüberwindbare Hürden zur Erbringung des Universaldienstes in den Weg gestellt. Nur dann könnten sie ebenfalls die Mehrwertsteuervorteile in Anspruch nehmen und ihre Wettbewerbsnachteile ausgleichen. Die Rechtslage basiert maßgeblich auf den Auffassungen des Bundeszentralamtes für Steuern und des Finanzgerichtes Köln.

Andreas Schumann, Vorsitzender des BdKEP: Dadurch können sich die Wettbewerbskräfte im Postmarkt nicht so entwickeln, wie dies als gesetzliches Ziel im PostG ausdrücklich vorgesehen ist. Die Bundesrepublik behindert über ihre Rechtsauffassungen derzeit aktiv den Wettbewerb im Postmarkt. Das dürfte damit zu erklären sein, dass die Bundesrepublik immer noch Großaktionär der DPAG ist und fest mit hohen Dividenden rechnet. Das ist skandalös. Die Bundesregierung sollte sich so schnell wie möglich von ihrem DPAG-Aktienpaket trennen. Nur dann kann sie die Interessen aller Marktteilnehmer angemessen berücksichtigen so Andreas Schumann weiter.

Das Bundeskartellamt hatte in dem im Anfang Juli 2015 abgeschlossenen Verfahren die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch die Deutsche Post AG festgestellt. Über Zielpreisverträge und sogenannte Treueverträge wurden Großversendern Tarife angeboten, die unter denjenigen lagen, die Wettbewerber für den Zugang zum Zustellnetz der DPAG zahlen müssen. Damit liegt eine sogenannte Preis-Kosten-Schere vor. In dieser Situation ist es den Wettbewerber der DPAG unmöglich, den betroffenen Briefkunden überhaupt ein wettbewerbsfähiges Angebot zu unterbreiten. Sie sind dadurch bei diesen Kunden vom Markt ausgeschlossen. Die DPAG hat die kritisierten Maßnahmen zwischenzeitlich eingestellt. Ein Bußgeld wurde nach aktuellem Kenntnisstand nicht verhängt.

Der BdKEP begrüßt die Entscheidung des Kartellamtes ausdrücklich. Der Verband weist jedoch darauf hin, dass diese Entscheidung nicht dabei hilft, die durch das missbräuchliche Verhalten der DPAG realisierten Wettbewerbsvorteile der DPAG rückgängig zu machen oder abzuschöpfen. Die Politik muss nun daran gehen, weitere aktuell bestehende einseitige Wettbewerbsvorteile der DPAG, wie der Mehrwertsteuervorteil, abzubauen.

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