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Italien Mindestlohnregelung und Entsendegesetz für KEP Dienste

Offenbar arbeitet auch Italien an der Weiterentwicklung der Vorgaben zur Entsendung und Mindestlohnregelungen von ausländischen Arbeitnehmern. Dazu ist am 23.7.16 ein neues Gesetz (136/2016) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, dass nach Italien entsandte Arbeitnehmer/Innen ausländischer Unternehmen für den Zeitraum der Tätigkeiten in Italien den dortigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen unterliegen. Im Unterschied zu vielen anderen Ländern wurde in Italien bisher kein allgemeiner Mindestlohn eingeführt. (eurostat) Nach Gesetz ist es jedoch möglich, dass Mindestlöhne und Berechnungsvorgaben in den Ausführungsvorschriften definiert werden. Wie das genau aussehen wird ist noch unklar. Bisher ist auch unklar, welche Kabotage-Beförderungen genau betroffen sind.

Voraussichtlich wird es ähnlich wie seit Juli auch in Frankreich eine Meldepflicht für entsandte Arbeitnehmer/Innen sowie eine Pflicht zur Dokumentenaufbewahrung geben. Auch die Benennung eines Repräsentanten in Italien ist geplant.

Die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen müssen bis zum 21.8.2016 erarbeitet sein. Der BdKEP informiert weiter über aktuelle Entwicklungen und informiert zu Dienstleistern, die bei der Umsetzung der Melde- und Repräsentanzpflichten unterstützen.

Der BdKEP lehnt die nationalen Alleingänge in Deutschland, Frankreich und Italien ab. Sie gehen mit einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand einher. Dieser schwächt die Wettbewerbsfähigkeit nationaler kleiner und mittelständischer Unternehmen zusätzlich. In diesem Zusammenhang sind die erwarteten Ergebnisse der gegen Deutschland und Frankreich eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahren interessant. Der BdKEP befürwortet die europäische Harmonisierung der Sozialvorschriften und die wirkungsvolle Umsetzung bestehender Kontrollbefugnisse zur Aufdeckung von Missbrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Weitere Informationen (PDF): www.gop.it/doc_pubblicazioni/609_ipj6cgqptl_cn.pdf

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