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Mindestlohn: BdKEP fordert den Leistungslohn in den Gesetzentwurf aufzunehmen – aktueller Gesetzentwurf schafft leistungsbezogene Entlohnung von Mitarbeitern faktisch ab

Der Bundesverband der Kurier-, Express und Postdienste e.V. appelliert an die Bundestagsabgeordneten, den Leistungslohn im Mindestlohngesetz zu verankern. Der aktuelle Gesetzentwurf lässt ausschließlich zeitbezogene Mindestlöhne zu. In der KEP-Branche sind jedoch, wie in vielen anderen Branchen auch, leistungsbezogene Löhne, wie Stückvergütung, weit verbreitet. Sofern Unternehmen nachweisen, dass die Leistungsvorgaben an die Arbeitnehmer es ermöglichen, den gesetzlichen Mindestlohn im Regelfall zu erreichen, muss auch diese Art der Entlohnung gesetzeskonform sein. Den derzeitigen Ausschluss alternativer Entlohnungsverfahren hält der BdKEP für verfassungswidrig und hat starke Zweifel daran, dass ein entsprechendes Mindestlohngesetz vor dem Verfassungsgericht Bestand hat.

In diesem Zusammenhang bekennt sich der BdKEP ausdrücklich zu der geplanten Höhe des Mindestlohns. Strukturschwache Länder sollten jedoch grundsätzlich eine Übergangsfrist zur Anpassung an den gesetzlichen Mindestlohn bis 31.12.2016 erhalten. Der längere Übergangszeitraum ermöglicht es KEP-Unternehmen, sich in diesen Regionen besser auf die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Vorgaben einzustellen. Dadurch wird die grundgesetzlich vorgeschrieben Daseinsvorsorge im Bereich Post sichergestellt. Denn, die derzeitig vorgesehene Bedingungen für Übergangsregelungen haben sich schon jetzt als praxisfern erwiesen. Gewerkschaften zeigen sich branchenübergreifend nicht bereit, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.

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