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Mindestlohn: Bundesarbeitsministerium erleichtert Umsetzung

Demnach sollen für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz benannten Branchen, dazu gehört auch die Logistikbranche, die Dokumentationspflichten gelockert werden. Für Mitarbeiter/innen mit einem in den letzten 12 Monaten regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 2000 Euro (Brutto) soll die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit entfallen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Erleichterung erst dann gilt, wenn Mitarbeiter/innen mehr als 12 Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Für Minijobs bleibt die Dokumentationspflicht erhalten. (Webseite BMAS Mindestlohn)

Bei der Beschäftigung von Familienmitgliedern (Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern, Eltern) soll die Aufzeichnungspflicht ebenfalls entfallen.

Für die Beschäftigung von Praktikanten soll ein Praxisleitfaden erstellt werden. Unter bestimmten Umständen soll es auch hier Erleichterungen geben.

Die Auftraggeberhaftung soll ebenfalls präzisiert werden. Voraussichtlich wird hier auf die sogenannte Generalunternehmerhaftung abgestellt. Demnach haftet nur das Unternehmen als Auftraggeber, dass zur Erbringung der vereinbarten Leistung weitere sogenannte Nachunternehmen beauftragt bzw. wenn diese wiederum weitere Nachunternehmen beauftragen. Der ursprüngliche Versender der Ware wie z.B. ein Onlinehändler soll dann nicht für die Lohnansprüche aus den Nachunternehmen haften.

Die Zollkontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns im Transitverkehr sollen bis zur Klärung des Themas mit der EU Kommission ausgesetzt bleiben.

Die Änderungen werden auf dem Wege von Rechtsverordnungen umgesetzt. Erst wenn der konkrete Wortlaut zu den Rechtsverordnungen vorliegt, können die Auswirkungen auf die KEP Branche beurteilt werden. Dazu informiert der BdKEP bei Bekanntwerden der Rechtsverordnungen.

Die Änderungen betreffen Themenbereichen, die der BdKEP bei den Anhörungen bereits adressiert hat. Besonders zum Thema Auftraggeberhaftung hatte der BdKEP angeführt, dass sie in Richtung Versender tendenziell ins Leere läuft. Mitarbeiter von KEP Diensten arbeiten in der Regel gleichzeitig oder nacheinander Aufträge mehrerer Versender ab. Deshalb müssten Mindestlohnforderungen anteilig bei den einzelnen Versendern auf dem Weg der Auftraggeberhaftung eingefordert werden. Denn, es kann nicht sein, dass einzelne Auftraggeber mit der kompletten Forderung überzogen werden und dadurch die anteiligen Forderungen der anderen Versender mit übernehmen müssten. In der Praxis ist es unrealistisch, dass Mitarbeiter/innen die jeweiligen Anteile der Versender korrekt zuordnen und damit einfordern könnten.

Parallel wurde bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz abgewiesen hat. Gründe waren einerseits der Verweis darauf, dass die Kläger erst bei den Fachgerichten klagen müssten bzw. andererseits, dass die Beschwerde nicht ausreichend begründet ist.

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