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Mindestlohn in Frankreich – Plattform zur Umsetzung der Formalitäten

Das Unternehmen Guretruck bietet mit seiner Plattform truckcontroller.com eine Möglichkeit zur Abwicklung der Formalitäten an. Das Unternehmen tritt dann auch als Repräsentanz in Frankreich auf. Es hat seinen Sitz in Spanien bzw. mit der Repräsentanz in Frankreich. Bei der Übermittlung von Daten sollten KEP Dienste auf die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften achten. Als BdKEP Mitglied profitieren Sie von Einkaufsvorteilen, die Verwaltung der Dokumente eines Fahrers/ einer Fahrerin kostet für BdKEP/ E-Kurier Mitglieder 2,50 Euro/ Monat statt 3,00 Euro/ Monat.

Wenn KEP Dienste möchten, dass Guretruck die Dokumente hält und sie gegenüber den französischen Behörden als Repräsentant vertritt, ist die Vorgehensweise wie folgt:

  1. Senden Sie eine Email mit den folgenden Angaben an meine Emailadresse: s.antochin@guretruck.com
  2. Firmenname + Firmierung
  3. Adresse
  4. USt.-ID
  5. Telefon
  6. Emailadresse
  7. Inhaber/Geschäftsführer
  8. BdKEP: Mitgliedsnummer oder e-kurier: Kundennummer

+ + + + +  Beachten Sie auch die BdKEP Einkaufsvorteile für Kauf, Finanzierung und Langzeitmiete von Fahrzeugen  + + + + +

Guretruck richtet dann einen Zugang auf dem Kundenportal www.truckcontroller.com ein und sendet eine E-Mail mit den Zugangsdaten zu.

Mit dieser Email wird eine Anleitung für die Nutzung des Kundenportals verschickt. In den folgenden Schritten können dann zuerst die Fahrer (entweder automatisch per Fahrerkartendatei oder manuell) und danach die Entsendebescheinigungen größtenteils automatisiert erstellt werden.

Dann können die Dokumente ausgedruckt, unterschrieben und den Fahrern mitgegeben werden.

Selbständige Fahrer sind vom Gesetz und diesem Prozedere nicht betroffen. Sie sollten jedoch einen Handelsregisterauszug ihres Unternehmens mitführen, um die Selbstständigkeit nachweisen zu können.

Auszug aus den FAQ zum französischen Mindestlohn in etwas sperrigem Deutsch:

Sind Selbstständige von der neuen Regelung betroffen? Wie erkennt man diese Erwerbstätigen?
Fu?r Selbstständige ändert sich nichts:

  • sie fallen nicht in den Geltungsbereich der Entsenderegeln und unterliegen daher keiner
    Meldepflicht, weder nach dem allgemeinen noch dem spezifischen Recht fu?r Landverkehr;
  • die Eigenschaft des Selbstständigen bleibt von den neuen Regelungen des Verkehrsgesetzes
    unberu?hrt. Selbstständige sind nicht verpflichtet, im Vorhinein Beweise fu?r ihre Situation
    zusammenzustellen und beizubringen, die allein durch die Dokumente nachgewiesen werden kann,
    die von der Regelung im Bereich des Gesellschaftsrechts und den Rechtsvorschriften im
    Verkehrsbereich verlangt werden.

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