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Neue Regelungen zum Mindestlohn in Frankreich zum 1.7.16

UPDATE 14.7.

Erläuterungen zur möglichen Plattform für Umsetzung der Formalitäten & Repräsentanz

UPDATE 04.07.: Abwicklung der Anmeldungen und Repräsentant

Über die Plattform http://truckcontroller.com/ können die Formalitäten zum franzöischen Mindestlohn abgewickelt werden. Über das Portal werden die notwendigen Formalitäten abgewickelt:

  • Repräsentant in Frankreich für Meldung bezgl. des Loi Macron/SMIC
  • Kosten für BdKEP/ E-kurier Teilnehmer 2,50 Euro zzgl. Mwst. sonst 3,00 Euro zzgl. Mwst. pro Fahrer und Monat
  • Automatisches erstellen der Anmeldung für das Loi Macron

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Der Telefonanschluß des betreibenden Unternehmens http://www.guretruck.com/ ist überlastet. Der BdKEP konnte sich deshalb bisher nicht inhaltlich mit dem Unternehmen abstimmen und kann deshalb derzeit auch keine Aussagen zur Qualität das Angebotes machen. Die Abstimmung von günstigeren Verbandskonditionen steht in Aussicht, ist aber wegen der Überlastung noch nicht final erfolgt. Bitte informieren Sie uns über Ihre Erfahrungen mit der Plattform wir geben das dann in die Runde. So könnten wir zügig einen ersten Eindruck vom Portal bekommen und ihn bekannt geben.

siehe auch: Erläuterungen zur möglichen Plattform für Umsetzung der Formalitäten & Repräsentanz

UPDATE 29.6.: nun gibt es die Dokumente auch auf Deutsch

http://www.developpement-durable.gouv.fr/Formalites-declaratives,47857.html (nach unten scrollen)

  • Fragen und Antworten zu den neuen Bestimmungen der Durchführungsmodalitäten des Rechts der Entsendung von Arbeitnehmern für fahrendes Personal der Straße und Binnenschifffahrt von Landverkehrsunternehmen
  • Stundenlohn ab 1. Juli 2016 für Arbeiter im Straßentransport
  • Zusammenfassende Tabelle der Arbeitszeit- und Ruhezeit-Regelungen für das fahrende Personal von Warenbeförderungsunternehmen

Zum Ende dieser Woche informieren wir über mögliche Repräsentanten.

UPDATE 22.6. 12:00 Uhr: Die notwendigen Dokumente sind auf dieser Seite abrufbar:

http://www.developpement-durable.gouv.fr/Formalites-declaratives,47857.html

Folgende Angaben des Ministeriums dazu:

„Les documents ci-dessous seront prochainement traduits dans d’autres langues européennes.
The documents below will be soon translated into several European languages.

Les formulaires d’attestation sont des documents de travail, dans l’attente de la parution prochaine des formulaires définitifs.
The attestation forms are draft documents, ahead of the upcoming publication of final forms.“

Weitergehende Informationen zu den Formularen und zu zahlenden Mindestlöhnen sind hier zusammengefasst.

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Stand 17.6.16

Neue Regelungen zum Mindestlohn in Frankreich zum 1.7.16

Zum 1. Juli treten in Frankreich neue Regelungen zum Mindestlohn für ausländische Fahrer von Nutzfahrzeugen (KEP und Spedition) in Kraft. Für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Fahrten deren Ziel- oder Startpunkt in Frankreich liegt, gilt der französische gesetzliche Mindestlohn von (SMIC) von derzeit 9,67 EUR brutto pro Stunde. Transitfahrten sind von dieser Regelung nicht betroffen. Für die Sozialabgaben gelten die Regeln des Heimatlandes der Fahrer. Die gesetzlichen Regelungen legen zusätzlich fest, dass die Fahrer Bescheinigungen des Arbeitgebers mitführen und Arbeitgeber einen Repräsentant in Frankreich als Ansprechpartner benennen müssen. Eine Übergangsfrist für die Inkraftsetzung der Regelungen ist nicht vorgesehen.

Insgesamt ist die Informationslage kurz vor Inkrafttreten noch unübersichtlich. Das französische Verkehrsministerium will zeitnah im Internet ein Dokument mit Informationen zur Umsetzung veröffentlichen. Das allerdings zunächst nur in französischer Sprache, weitere europäische Sprachen sollen „vor dem 1. Juli“ folgen. Die Transportverbände haben bei der EU-Kommission und bei französischen Behörden bezüglich der ungenügenden praktischen Umsetzung interveniert. Dies blieb bisher jedoch ohne Erfolg. Es wird gefordert, mindestens die Kontrollen so lange auszusetzen, bis den ausländischen Unternehmen die Informationen zur Umsetzung vorliegen und angemessen Zeit verbleibt, die Vorgaben umzusetzen. Eine Übergangsfrist wird ebenfalls eingefordert.

Die folgenden Präzisierungen sind bereits bekannt. Der BdKEP informiert auf seiner Webseite und über Newsletter über Neuigkeiten.

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Thema Bescheinigung

Angestellte Fahrer haben eine besondere Bescheinigung und einen aktuellen Arbeitsvertrag mitzuführen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird vom Arbeitgeber festgelegt und beträgt maximal 18 Monate. Das französische Verkehrsministerium hat angekündigt, kurzfristig die Bescheinigungsformulare im pdf-Format auf seiner Internet-Seite zu veröffentlichen. Es wird drei verschiedene Formulare geben. Sie unterscheiden nach der Art der Beschäftigung auf Grundlage der Entsende-Richtlinie – Entsendung / Leiharbeit / Arbeitnehmerüberlassung / Konzerntochter.

Thema Repräsentant

Der Arbeitgeber muss eine juristische oder natürliche Person als Repräsentant in Frankreich benennen. Sein Mandat muss den Zeitraum der Entsendung um mindestens 18 Monate überdauern. Er muss auf Anforderung und in Zusammenarbeit mit dem KEP Unternehmen weitere Dokumente zur Verfügung stellen können (z.B. Tarifverträge, Gehaltsabrechnungen o.ä.). Der Repräsentant wird nicht selbst Adressat von Sanktionen sein. Informationen dazu, ob er sich in Frankreich aufhalten muss oder eine französische e-mail-Adresse/Mobil-Nummer ausreicht, gibt es aktuell nicht.

Der BdKEP versucht seinen Mitgliedern eine solche Repräsentanz in Kooperation mit einem französischen Verband anzubieten.

Thema Kontrollen

Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen, bei Kontrollen werden die Dokumente in Papierform verlangt.

Weitere Informationen in der Verkehrsrundschau, Logistra.

Selbständige Fahrer

Selbständige Fahrer sind vom Gesetz und diesem Prozedere nicht betroffen. Sie sollten jedoch einen Handelsregisterauszug ihres Unternehmens mitführen, um die Selbstständigkeit nachweisen zu können.

Auszug aus den FAQ zum französischen Mindestlohn in etwas sperrigem Deutsch:

Sind Selbstständige von der neuen Regelung betroffen? Wie erkennt man diese Erwerbstätigen?
Fu?r Selbstständige ändert sich nichts:

  • sie fallen nicht in den Geltungsbereich der Entsenderegeln und unterliegen daher keiner
    Meldepflicht, weder nach dem allgemeinen noch dem spezifischen Recht fu?r Landverkehr;
  • die Eigenschaft des Selbstständigen bleibt von den neuen Regelungen des Verkehrsgesetzes
    unberu?hrt. Selbstständige sind nicht verpflichtet, im Vorhinein Beweise fu?r ihre Situation
    zusammenzustellen und beizubringen, die allein durch die Dokumente nachgewiesen werden kann,
    die von der Regelung im Bereich des Gesellschaftsrechts und den Rechtsvorschriften im
    Verkehrsbereich verlangt werden.

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EU Kommssion geht gegen französischen und deutschen Mindestlohn vor

Nahezu zeitgleich hat die EU-Kommission beschlossen, rechtlich gegen systematische Anwendung französischer und deutscher Mindestlohnvorschriften im Verkehrssektor vorzugehen. Sie unterstützt das Prinzip eines Mindestlohnes grundsätzlich, vertritt aber die Ansicht, dass eine systematische Anwendung der Mindestlohngesetze Frankreichs bzw. Deutschlands auf alle Verkehrsleistungen in ihren jeweiligen Staatsgebieten eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs bewirkt. (EU Kommission)

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