(Kommentare: 0)

„Referentenentwurf zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns"

Standpunkt des BdKEP | Minijobber | Referentenentwurf

 


Werte BdKEP Mitglieder,

der Referentenentwurf zum Mindestlohngesetz liegt vor. Im Folgenden sind verschiedenen Aspekte der Gesetzgebung und Entwicklungen dargestellt.

1       BdKEP Standpunkt zum Thema Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro
2       Begründung zur Gesetzesänderung
3       Anpassung der Minijobverdienstgrenze fehlt bisher
4       Übersichten zu den Änderungen in den gesetzlichen Regelungen
4.1    Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz MiLoG)
4.2    Verordnung zu den Dokumentationspflichten
4.3    Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III)

Zieltermin des Ministeriums für das Inkrafttreten des neuen Mindestlohns ist der 1.10.2022.

 

1. BdKEP Standpunkt zum Thema Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro


Der BdKEP unterstützt die innerhalb der Mindestlohnkommission abgestimmte Höhe des Mindestlohns. Die Arbeit dieses Gremiums darf jedoch nicht durch die Meinungsbildung einzelner politischen Parteien ersetzt werden.

Im vorliegenden Fall soll das Mindestlohngesetz zugunsten der direkten politischen Einflussnahme im Zuge der Bundestagswahl 2021 geändert werden. Dazu wird die Arbeit der gesetzlich verankerten Mindestlohnkommission zeitweise ausgesetzt, um sie dann später wieder einzusetzen. So wird die Arbeit der mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzten Kommission entwertet. Gleichzeitig entsteht ein Präzedenzfall für zukünftige Festsetzungen des Mindestlohnes an der Mindestlohnkommission vorbei. Das Vertrauen in die Gesetzgebung sowie die gesetzgebenden Organe wird so untergraben. Diese Vorgehensweise lehnt der BdKEP vehement ab.

Alternativ soll die Arbeit der Mindestlohnkommission unverändert fortgeführt werden. Die politischen Repräsentanten sollen Ihre Interessen den Mitgliedern der Kommission nahebringen und Mehrheiten für die Umsetzung initiieren. Im Ergebnis schlägt die Mindestlohnkommission den Pfad zur Erhöhung auf bspw. 12 Euro vor.

Der sprunghafte Anstieg auf 12 € bedeutet für Teile der KEP Branche eine erhebliche Lohnsteigerung von dann 15% (in Bezug auf 10,45 Euro zum 1.7.22). Diese Steigerung wird einerseits durch Effizienzsteigerungen aufgefangen werden aber andererseits auch Preiserhöhungen verursachen.

Damit bei diesem stark steigenden Mindestlohn in der KEP Branche jedoch nicht die ehrlichen Unternehmer*innen die Dummen sind, müssen entsprechende Kontrollen und Sanktionen bei Konzern, im Mittelstand sowie bei Plattformanbietern wirksamer als bisher umgesetzt werden. Der überfällige Abbau von immer noch vorhandenen Privilegien der Deutschen Post AG verbunden mit der Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur gibt dem Mittelstand mehr Spielräume, sich auf den zu erwartenden Mindestlohn einzustellen.

Für Services oder Arbeiten, die nicht zum gesetzlichen Mindestlohn finanziert werden können und für die es keine Möglichkeiten gibt die Preise zu erhöhen oder die Effizienz zu steigern, besteht das Risiko, dass sie eingestellt werden. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass gering qualifizierte Mitarbeiter*innen schwerer einen Job finden, da die erbrachte Leistung u.U. nicht in dieser Höhe vergütet werden kann.

 

2. Begründung zur Gesetzesänderung

Die Argumente des Gesetzgebers zur gesetzlichen außerordentlichen Anhebung des Mindestlohns lauten wie folgt:

  • die Angleichung der deutschen Mindestlöhne an den europäischen Durchschnitt
  • dass die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung einem alleinstehenden Arbeitnehmer ausreicht, seinen Lebensunterhalt regelmäßig bestreiten zu können, ohne auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen zu sein.
  • Über dies muss auch im Niedriglohnbereich eine Vollzeitbeschäftigung zur angemessenen Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am gesellschaftlichen Leben befähigen
  • Die Vollzeitbeschäftigung muss ausreichen, um eine armutsvermeidende Altersrente zu erreichen


Aus diesen Zielen erschließt sich jedoch nicht, weshalb die Tätigkeit der Mindestlohnkommission dem nicht entsprechen soll.

 

3. Anpassung der Minijobverdienstgrenze fehlt bisher

Auffällig ist, dass es bisher offenbar ?noch? keinen Entwurf zur Anpassung der Minijobverdienstgrenze an die neue Mindestlohnhöhe gibt. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu

„Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht.“

Der BdKEP bleibt an dieser Stelle dran. Diese Gesetzänderung muss zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten, wie der neue Mindestlohn.

 

4    Übersichten zu den Änderungen in den gesetzlichen Regelungen
4.1 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)


https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html

§ 1 Mindestlohn

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem

1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro

1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde.

Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf Iihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.


§ 9 Beschluss der Mindestlohnkommission

(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns

erstmals bis zum 30. Juni 2016 2023 mit Wirkung

zum 1. Januar 2017 2024

zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.

(2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.

(3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen.

(4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung im Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.

 

4.2 Verordnung zu den Dokumentationspflichten

nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung - MiLoDokV)

http://www.gesetze-im-internet.de/milodokv_2015/__1.html

§ 1

(1) Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges

Monatsentgelt brutto 2 958 Euro überschreitet

Bruttomonatsentgelt einen Betrag überschreitet, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für 348 geleistete Arbeitsstunden nach dem Mindestlohngesetz zustünde.

Für die Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach den §§ 1 und 20 des Mindestlohngesetzes sämtliche verstetigte monatliche Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges

Monatsentgelt brutto 2 000 Euro überschreitet

Bruttomonatsentgelt einen Betrag überschreitet, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für 232 geleistete Arbeitsstunden nach dem Mindestlohngesetz zustünde,

wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes sowie die entsprechenden Pflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 und nach § 19 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers
oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.

(3) In Bezug auf die in Absatz 1 oder 2 genannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat deren Arbeitgeber diejenigen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereit zu halten, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen ergibt.

 

4.3 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III)

Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__152.html

§ 152 Fiktive Bemessung

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

...

4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße,

mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

 


 

   Achtung

Die folgenden Informationen beinhalten keinen Rechtsrat. Sie sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen und begründen keine Haftungsansprüche. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

 


 

BdKEP | Berlin, 24. Januar 2022

Andreas Schumann
Vorsitzender des BdKEP

Photos

Photo by Markus Spiske on Unsplash

Zurück

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 8 und 9.