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Was das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz für die KEP-Branche bedeutet
Kaum ist das Bundestariftreuegesetz (BTTG) seit dem 1. Mai 2026 in Kraft, zieht die Länderpolitik nach. Hessen hat sein Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) als erstes Flächenland vollständig neu gefasst – der Hessische Landtag hat das Reformgesetz am 12. Juni 2026 beschlossen. Nordrhein-Westfalen folgt mit einem eigenständigen Tarifentgeltsicherungsgesetz (TESG) auf den Fuß, und auch in Niedersachsen und Berlin ist das Vergaberecht gerade in Bewegung.
1. Hessen voran: Das neue HVTG im Überblick
Der Hessische Gesetzentwurf (Drucksache 21/4029) wurde am 9. März 2026 vom Kabinett beschlossen und nach parlamentarischen Beratungen sowie einer Sachverständigenanhörung am 7. Mai 2026 am 12. Juni 2026 vom Landtag verabschiedet. Das Gesetz trat unmittelbar nach der Verkündung in Kraft. Es modernisiert das bisherige HVTG von 2021 in drei Stoßrichtungen: höhere Vergabegrenzen, schärfere Tariftreueregeln und ein neues Kontrollsystem.
1.1 Höhere Freigrenzen – weniger Bürokratie für kleine Aufträge
Der sachliche Anwendungsbereich des HVTG greift künftig erst ab 100.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 750.000 Euro (Bauleistungen) – deutlich höher als bisher. Für die KEP-Branche heißt das: Kleinere Einzelaufträge unter diesen Schwellen unterliegen nicht mehr dem vollen Regelwerk des HVTG. Allerdings gilt eine wichtige Ausnahme: Schon ab 20.000 Euro greifen die Tariftreueregeln und Mindestlohnpflichten sowie die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers.
1.2 Konstitutive Tariftreupflicht – der eigentliche Systemwechsel
Das Kernelement der Reform ist die sogenannte konstitutive Tariftreuepflicht. Bislang reichte es, sich auf allgemeinverbindliche Tarifverträge oder den gesetzlichen Mindestlohn zu verpflichten. Künftig kann Hessen per Rechtsverordnung branchenspezifische Mindestentgelte auf Basis repräsentativer Branchentarifverträge verbindlich festschreiben – und zwar auch dann, wenn kein Allgemeinverbindlichkeitsbeschluss vorliegt. Die Rechtsverordnungen müssen alle zwei Jahre überprüft werden.
Für die KEP-Branche ist das ein relevanter Punkt. Sofern Hessen eine Rechtsverordnung für Transport- oder Kurierdienstleistungen erlässt, müssen alle an hessischen Landesaufträgen beteiligten Unternehmen – inklusive Sub- und Verleihunternehmen – das darin festgelegte Entgelt zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst tarifgebunden ist. Die Fallback-Regelung (§ 4 Abs. 5 HVTG) sieht vor: Wo keine Rechtsverordnung existiert, bleibt es bei den bisherigen Anforderungen – gesetzlicher Mindestlohn und allgemeinverbindliche Tarifverträge.
1.3 Begrenzung der Nachunternehmerkette auf drei Glieder
Neu ist die ausdrückliche Beschränkung der Nachunternehmerkette: Nur zwei Weitergaben sind zulässig (beauftragtes Unternehmen → Nachunternehmer 1 → Nachunternehmer 2).
Außerdem müssen alle Nachunternehmer und Verleihunternehmen bei Bauleistungen vorab im Präqualifikationsverzeichnis Tarif eingetragen sein bzw. bei Liefer- und Dienstleistungen eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die Zustimmung des Auftraggebers muss eingeholt werden, bevor ein Subunternehmer tätig wird.
Das HVTG richtet eine Kontrollgruppe beim zuständigen Wirtschaftsministerium ein, die öffentliche Auftraggeber bei anlassbezogenen Kontrollen unterstützt. Die Kontrollbefugnisse sind weitgehend: Betretungsrechte am Ort der Leistungserbringung, Einsicht in Entgeltabrechnungen, Befragung von Beschäftigten zu ihrem Arbeitsverhältnis. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen von bis zu fünf Prozent (bei mehreren Verstößen bis zu zehn Prozent) der Abrechnungssumme, fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen und – das ist die härteste Konsequenz – ein Ausschluss von künftigen Vergaben für bis zu drei Jahre.
1.4 Bestbieterprinzip
Das neue HVTG führt das Bestbieterprinzip ein. Verpflichtende Erklärungen und Nachweise – mit Ausnahme der Tariftreuedokumente – müssen künftig nur noch vom voraussichtlichen Zuschlagsempfänger vorgelegt werden, nicht mehr von allen Bietern. Ziel ist eine Vereinfachung der Verfahren für Unternehmen und Vergabestellen gleichermaßen.
2. NRW legt nach: Das Tarifentgeltsicherungsgesetz
Nordrhein-Westfalen geht mit seinem Tarifentgeltsicherungsgesetz (TESG) einen ähnlichen Weg wie Hessen, wählt aber ein eigenständiges Gesetz anstelle einer HVTG-Reform. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf am 21. April 2026 beschlossen (Drucksache 18/19004); das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Sachverständigenanhörung im NRW-Landtag war für den 13. Juli 2026 terminiert.
Das TESG verpflichtet Auftragnehmer bei Landesaufträgen in 15 definierten Branchen zur Zahlung tarifvertraglicher Mindestentgelte, die das Arbeitsministerium per Rechtsverordnung festlegt. Transport- und Logistikdienstleistungen sind dabei ausdrücklich erfasst. Für kommunale Auftraggeber gilt die zentrale Mindestentgeltregelung allerdings nicht – was im Paket- und Kurierbereich, der oft auf kommunale Ausschreibungen trifft, eine wichtige Einschränkung ist.
Für KEP-Unternehmen, die in NRW als Subunternehmer bei Landesaufträgen tätig werden, ist folgendes entscheidend: Auch im NRW-TESG gilt eine Begrenzung der Nachunternehmerketten, und die Tariftreuepflichten werden auf die gesamte Leistungskette erstreckt. Das TESG befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren – das Regelwerk kann sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern. BdKEP verfolgt den Gesetzgebungsprozess und wird rechtzeitig informieren.
3. Bundesweiter Überblick: Was sich in den Ländern tut
Parallel zu Hessen und NRW sind in weiteren Bundesländern Gesetzgebungsverfahren zu Tariftreue und Vergaberecht in Gang gekommen oder bereits abgeschlossen:
- Niedersachsen: Die NTVergG-Novelle wurde am 3. März 2026 in den Landtag eingebracht; das Kernstück ist ebenfalls ein Verordnungsmodell für branchenspezifische Mindestentgelte. Das parlamentarische Verfahren läuft.
- Berlin: Das Abgeordnetenhaus hat am 18. Juni 2026 eine Novelle des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes beschlossen – mit Tariftreue schon ab 1.000 Euro.
- Bremen: Der Senat soll bis September 2026 einen Gesetzentwurf vorlegen, Inkrafttreten noch 2026 angestrebt.
- Hamburg: Der Senat hat am 31. März 2026 einen Entwurf zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes vorgelegt, der sich in der parlamentarischen Beratung befindet.
- Brandenburg: Die neue CDU/SPD-Koalition will das Brandenburgische Vergabegesetz dagegen komplett aufheben – ein Ausreißer im Gesamttrend.
Erkennbar ist, dass Bund und Länder die öffentliche Auftragsvergabe zunehmend mit tarifpolitischen Anforderungen verknüpfen. Der Gesetzgebungsprozess läuft in mehreren Ländern parallel – mit unterschiedlichen Zeitplänen, Schwellenwerten und Branchenabdeckungen.
4. Was das für KEP-Unternehmen bedeutet
Die Regulierungsdichte im öffentlichen Auftragswesen nimmt zu. Für KEP-Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen oder als Subunternehmer in Auftragsketten eingebunden sind, ergeben sich unmittelbare Handlungserfordernisse:
Compliance-Check
Unternehmen sollten prüfen, welche ihrer Aufträge dem BTTG (Bundesauftraggeber ab 50.000 Euro) und welche den jeweiligen Landesgesetzen unterliegen. Bundesrecht, Hessisches HVTG, NRW-TESG und die weiteren Landesgesetze haben teils unterschiedliche Schwellenwerte, Branchenabdeckungen und Nachweispflichten, die jeweils gesondert zu beachten sind.
Nachunternehmer im Fokus
Die mögliche Beschränkung beispielsweise im Fall von Hessen auf zwei Nachunternehmerstufen und die lückenlose Tariftreuepflicht in der Kette erfordern eine sorgfältige Auswahl und vertragliche Einbindung von Subunternehmern. Bestehende Vertragsvorlagen sollten auf ihre Konformität mit den neuen Anforderungen überprüft werden.
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