Aktuelle Gesetzesänderungen
Der BdKEP hat ein Monitoring für die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen mit Auswirkungen auf die KEP Branche eingesetzt. BdKEP-Mitglieder können die aktualisierten und ausführlichen Informationen exklusiv einsehen.
Monitoring folgender Gesetze und Verordnungen
- Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung
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Gesetz zur Ermöglichung von Auskunftsverlangen über retrograde und künftige Postsendungsdaten
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Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Umsetzung der Clean Vehicles Directive)
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Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
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Teilhabestärkungsgesetz der Bundesregierung
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Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen
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Postgesetz
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Gesetzliche Regelungen aus dem EU Mobilitätspakt zum Thema EU Lizenz und digitaler Tachograf < 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr
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UPDATE am 08.04.2024 | Gesetzentwurf zum Postmodernisierungsgesetz 2024 (PostModG)
Ausgewählte Schwerpunkte aus dem Referentenentwurf zur Postgesetznovelle 2023
Am 24. November 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ressortabstimmungen zum Referentenentwurf des neuen Postgesetzes gestartet. Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Postsektor den Wettbewerb zu fördern, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Neu aufgenommen wurden die Ziele Anreize für die nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen zu setzen und angemessene und sichere Arbeitsbedingungen zu fördern. Paketsendungen sind nun bis zu einem Gewicht von 31,5 kg durch das Postgesetz erfasst. Dadurch wird das Postgesetz mit der europäischen Postregulierung synchronisiert.
Das Postgesetz (PostG) ist in 114 Paragraphen aufgeteilt. Die folgenden 16 Schwerpunkte gebe nur ausgewählte Teile des Postgesetzes wieder. Die umfängliche Beurteilung des Postgesetzes lässt sich nur durch eine umfassende Lektüre der gesamten Inhalte und der Begründung bewerkstelligen. Das komplette Inhaltsverzeichnis ist im Anhang aufgeführt.
Das novellierten Postgesetz soll die bisherige Post-Entgeltregulierungsverordnung, die Post-Universaldienstleistungsverordnung, Post-Dienstleistungsverordnung und das Post-Sicherstellungsgesetz aufnehmen. Die jeweiligen Einzelgesetze würden bei Verabschiedung des novellierten Postgesetzes auslaufen.
Achtung! Die nachfolgenden Regelungen sind aus dem Referentenentwurf zur Postgesetznovelle entnommen. Sie werden jetzt im weiteren parlamentarischen Prozess, der Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. bringt sich aktiv in die Ressortabstimmung ein. Interessierte sind eingeladen, sich dazu beim BdKEP zu melden.
Die Frist für die Stellungnahme auf den Referentenentwurf beim Ministerium ist der 06.12.2023.
Inhalte:
1. Marktzugang, Marktaufsicht
1.1. Erweiterte Anzeigepflicht für alle KEP Unternehmen (§§ 5, 6 PostG)
1.2. Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 10 PostG)
1.3. Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 114 PostG)
2. Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 12 PostG)
3. Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen(§ 14 PostG)
4. Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung – Laufzeitvorgaben (§§ 19, 20 PostG)
5. Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 24 PostG)
6. Harmonisierung technischer Normen (§ 26 PostG)
7. Informationspflichten (§ 32 PostG)
8. Marktdefinition (§ 37 PostG)
9. Marktmachtübertragung von Drittmärkten (§ 42 PostG)
10. Teilleistung für Warensendungen (§ 55 PostG)
11. Vorteilsabschöpfung (§ 61 PostG)
12. Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 74 PostG)
13. Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial-/arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 75 PostG)
14. Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§§ 77, 78 PostG)
15. Kooperationen im Postsektor (§ 79 PostG)
16. Notfallvorsorge (Kapitel 12)
1 Marktzugang, Marktaufsicht
1.1 Erweiterte Anzeigepflicht für alle KEP Unternehmen (§§ 5, 6 PostG)
Inhaltlich soll die bisherige Anzeigepflicht von KEP-Diensten durch einen Eintrag in ein neues digitale öffentliche Anbieterverzeichnis ersetzt werden. Postdienstleistungen sollen nur von Anbietern erbracht werden dürfen, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung wird bei der Bundesnetzagentur beantragt. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen, besitzt und ob der Antragsteller die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist. Im Kontext der Leistungsfähigkeit sei hier auf die Sicherstellung der Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht durch zwei Personen oder Nutzung von Hilfsmittel hingewiesen.
1.2 Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 10 PostG)
Auftraggeber von Subunternehmen oder Subunternehmen haben jährlich während des Zeitraums der Beauftragung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit zu überprüfen. Andernfalls wird bei Verstößen der beauftragten Subunternehmen davon ausgegangen, dass der Auftraggeber fahrlässig keine Kenntnis von der fehlenden Zuverlässigkeit hat. Das BMWK kann per Rechtsverordnung festlegen, welche der gesetzlichen Vorschriften auf Einhaltung zu prüfen sind und welche Anforderungen an die jeweilige Überprüfung und die Dokumentation des Prüfergebnisses zu stellen sind.
1.3 Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 114 PostG)
Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt sind, können ihre Tätigkeit bis 36 Monate nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis eingetragen zu sein.
2 Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 12 PostG)
Die Bundesnetzagentur soll einen digitalen Atlas zur Postversorgung einführen. Der Atlas dient der Transparenz für die Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur.
3 Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen (§ 14 PostG)
Während die Zustellung der Briefsendungen nahezu unverändert übernommen wurde, sind die Vorgaben zur Zustellung von Paketen grundlegend überarbeitet. Neben der üblichen Zustellung an den Empfänger hat die Zustellung durch Postanbieter nun auch an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Paketen, an eine anbieterneutrale automatisierte Station zum Empfang von Paketen oder auf eine andere Art, etwa durch Ablage an einem bestimmten Ort oder durch Aushändigung an eine bestimmte Person zu erfolgen.
4 Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung – Laufzeitvorgaben (§§ 19, 20 PostG)
Im Rahmen der Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung im Universaldienst wurden die Laufzeitvorgaben auf die Zustellung von mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag herabgesetzt. Die Zustellung hat weiterhin werktäglich zu erfolgen.
5 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 24 PostG)
Um Fortschritt und Innovation im Postsektor bei der Bereitstellung des Universaldienstes angemessen zu berücksichtigen und nutzbar zu machen, sind neue Modelle der Postversorgung zu erproben, die insbesondere auf eine nachhaltige und erschwingliche Erbringung des Universaldienstes zielen und allen Nutzerinnen und Nutzern barrierefrei zugänglich sind.
6 Harmonisierung technischer Normen (§ 26 PostG)
Neu ist, dass Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann jedoch hiervon Ausnahmen zulassen.
7 Informationspflichten (§ 32 PostG)
Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten
anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden, Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, und Empfänger von Postsendungen - die wesentlichen Produktinformationen in transparenter und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Als Postdienstleistungen gilt die gewerbsmäßige Beförderung von
a) Briefsendungen,
b) adressierten Paketen,
c) Warensendungen oder
d) Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a, b oder c erbringen;
8 Marktdefinition (§ 37 PostG)
Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des Postgesetzes und des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung in Betracht kommen können.
9 Marktmachtübertragung von Drittmärkten (§ 42 PostG)
Das Postgesetz regelt die Übertragung wettbewerbsverzerrender marktbeherrschender Stellungen aus Drittmärkten, die keine Postmärkte sind. Demnach sind Regulierungsmaßnahmen möglich, die geeignet sind, die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Diese Regelung zielt auf Plattformanbieter, die in mehreren Märkten gleichzeitig etabliert sind.
10 Teilleistung für Warensendungen (§ 35 PostG)
Neu aufgenommen wurde ins Postgesetz der Teilleistungszugang für Warensendungen. Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend hat im Bereich der Beförderung von Warensendungen Teilleistung für die von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Zugangsanspruch besteht jedoch nur gegenüber anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn
- das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist,
- das nachfragende Unternehmen Postdienstleistungen nach zumindest teilweise über eine eigene Zustellinfrastruktur erbringt und
- ohne den Zugangsanspruch Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde.
11 Vorteilsabschöpfung (§ 61 PostG)
Neu sind auch Regelungen zur Vorteilsabschöpfung. Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Anbieter die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
12 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 74 PostG)
Zukünftig sollen Postdienstleister verpflichtet sein, Pakete, deren Einzelgewicht zwischen zehn und zwanzig Kilogramm mit einem gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht zu kennzeichnen. Sendungen mit einem Einzelgewicht über 20 Kilogramm müssen mit einem sich gut vom ersten Hinweis unterscheidenden Hinweis gekennzeichnet sein. Pakete über 20 kg dürfen nur dann durch einzelne Personen zugestellt werden, wenn diese geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung haben.
13 Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 75 PostG)
Die Bundesnetzagentur soll eine Beschwerdestelle einrichten, bei der Informationen über Verstöße gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften im Postsektor in mündlicher oder in Textform gemeldet werden können. Die Beschwerdestelle kann Meldenden Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen. Die Tätigkeit der Beschwerdestelle ist in Anlehnung an das Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. Kapitel 10 Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor.
14 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§§ 77, 78 PostG)
Erstmals sollen Anbieter mit einem jährlichen Umsatz über 50 Millionen Euro in Deutschland über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors an die die Bundesnetzagentur zu den Treibhausgasemissionen berichten. Die Regelung soll ab 2025 greifen. Zu berichten sind auch die Emissionen, die durch Subunternehmen erzeugt werden. Die Ermittlung der Emissionsdaten hat auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.
Zur Kennzeichnung von Postunternehmen kann ein Umweltzeichen verwendet werden. Das BMWK legt die Grundsätze, das Verfahren und näheren Einzelheiten zur Verwendung des Umweltzeichens fest.
Die Bundesnetzagentur soll sich gemeinsam mit den Postunternehmen im Rahmen eines Klimadialoges über den Fortschritt des Sektors bei der Dekarbonisierung austauschen
15 Kooperationen im Postsektor (§ 15 PostG)
Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Förderung von freiwilligen Kooperationen im Postsektor. Diese kann sie unterstützen durch die:
- Beauftragung wissenschaftlicher Studien und Gutachten, die die Möglichkeiten kooperativer Ansätze im Postsektor untersuchen,
- Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung von für Kooperationen relevante Daten und Informationen,
- Vermittlung von Kontakten zwischen potenziellen Kooperationspartnern und weiteren Beteiligten
- Informationen interessierter Anbieter über bereits existierende Kooperationsmodelle und Förderprogramme
Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden, Anbietern sowie anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.
16 Notfallvorsorge (Kapitel 12)
Die bisher im Postsicherstellungsgesetz aufgeführten Vorgaben sind nun in das Postgesetz integriert. Sie sollen zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, im Grundgesetz vorgesehenen Anwendungsfällen, im Verteidigungsfall zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung zur Anwendung kommen. Sie kommen unter bestimmten Voraussetzungen für Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, in Betracht.
Achtung! Die vorstehenden Regelungen sind aus dem Referentenentwurf zur Postgesetznovelle entnommen. Sie werden jetzt im weiteren parlamentarischen Prozess, der Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.
Stand: November 2023
Inhaltsverzeichnis gesamt
Postgesetz
(PostG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Regulierungsziele
§ 4 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 5 Anbieterverzeichnis
§ 6 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
§ 7 Antragstellung
§ 8 Überprüfung eingetragener Anbieter
§ 9 Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung
§ 10 Verantwortlichkeit von Auftraggebern
§ 11 Filialen und automatisierte Stationen
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 12 Digitaler Atlas zur Postversorgung
§ 13 Zustellung von Briefsendungen
§ 14 Zustellung von Paketen
§ 15 Meldung von Mängeln
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 16 Universaldienst
§ 17 Universaldienstleistungen
§ 18 Infrastrukturvorgaben
§ 19 Laufzeitvorgaben
§ 20 Zustellfrequenz
§ 21 Berichtspflicht, Laufzeitmessung
§ 22 Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen
§ 23 Gewährleistung des Universaldienstes
§ 24 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung
§ 25 Evaluierung des Universaldienstes
§ 26 Harmonisierung technischer Normen
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 27 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
§ 28 Ausschreibung von Universaldienstleistungen
§ 29 Ausgleich für Universaldienstleistungen
§ 30 Ausgleichsabgabe
§ 31 Umsatzmitteilungen
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 32 Informationspflichten
§ 33 Nachforschung
§ 34 Beschwerdeverfahren
§ 35 Schlichtung
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 36 Marktregulierung
§ 37 Marktdefinition
§ 38 Marktanalyse
§ 39 Überprüfung von Marktdefinition und -analyse
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 40 Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
§ 41 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
§ 42 Marktmachtübertragung von Drittmärkten
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 43 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
§ 44 Einzelentgeltgenehmigung
§ 45 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
§ 46 Price-Cap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung
§ 47 Price-Cap-Verfahren – Entgeltgenehmigung
§ 48 Investitionen in eine nachhaltige Postversorgung
§ 49 Abweichung von genehmigten Entgelten
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 50 Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 51 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 52 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 53 Rechnungslegung
§ 54 Veröffentlichungen
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 55 Zugangsverpflichtungen
§ 56 Zugangsvereinbarungen
§ 57 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur
§ 58 Anordnung durch die Bundesnetzagentur
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 59 Missbrauchsaufsicht
§ 60 Schadensersatzpflicht
§ 61 Vorteilsabschöpfung
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 62 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
§ 63 Entgelte für förmliche Zustellungen
§ 64 Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 65 Postgeheimnis
§ 66 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
§ 67 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 68 Datenschutz
§ 69 Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
§ 70 Ausweisdaten
§ 71 Fundbriefe
§ 72 Datenschutzaufsicht
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 73 Postwertzeichen
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 74 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht
§ 75 Beschwerdestelle
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 76 Ökologisch nachhaltiger Postsektor
§ 77 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors
§ 78 Klimadialog
§ 79 Kooperationen im Postsektor
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 80 Aufgaben
§ 81 Medien der Veröffentlichung
§ 82 Veröffentlichung von Weisungen
§ 83 Aufgaben des Beirats
§ 84 Wissenschaftliche Beratung
§ 85 Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und Sektorgutachten der Monopolkommission
§ 86 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 87 Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten
§ 88 Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission
§ 89 Internationale Aufgaben
Abschnitt 2
Befugnisse
§ 90 Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung
§ 91 Auskunftsverlangen
§ 92 Auskunftserteilung
§ 93 Übermittlung von Informationen
§ 94 Datennutzung
§ 95 Ermittlungen
§ 96 Beschlagnahme
§ 97 Vorläufige Anordnungen
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 98 Entscheidungen der Bundesnetzagentur
§ 99 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 100 Beschlusskammerentscheidungen
§ 101 Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte
§ 102 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 103 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 104 Abschluss des Beschlusskammerverfahrens
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 105 Rechtsmittel
§ 106 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 107 Anwendungsbereich
§ 108 Postsicherstellungspflicht
§ 109 Postbevorrechtigung
§ 110 Unterstützung der Feldpost
§ 111 Mitwirkungspflichten und Entschädigung
§ 112 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 113 Bußgeldvorschriften
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 114 Übergangsvorschriften
Ausgewählte Schwerpunkte aus dem Gesetzentwurf zum Postmodernisierungsgesetz 2024 (PostModG)
Am 24. November 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ressortabstimmungen zum Referentenentwurf zum Postmodernisierungsgesetz gestartet. Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Postsektor den Wettbewerb zu fördern, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Neu aufgenommen wurden die Ziele Anreize für die nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen zu setzen und angemessene und sichere Arbeitsbedingungen zu fördern. Paketsendungen sind nun bis zu einem Gewicht von 31,5 kg durch das Postgesetz erfasst. Dadurch wird das Postgesetz mit der europäischen Postregulierung synchronisiert.
Das Postmodernisierungsgesetz (PostModG) ist in 112Paragraphen aufgeteilt. Die folgenden 16 Schwerpunkte geben nur ausgewählte Teile des Postmodernisierungsgesetzes wieder. Die umfängliche Beurteilung des Postmodernisierungsgesetzes lässt sich nur durch eine umfassende Lektüre der gesamten Inhalte und der Begründung bewerkstelligen. Das komplette Inhaltsverzeichnis ist im Anhang aufgeführt.
Das novellierte Postmodernisierungsgesetz soll die bisherige Post-Entgeltregulierungsverordnung, die Post-Universaldienstleistungsverordnung, Post-Dienstleistungsverordnung und das Post-Sicherstellungsgesetz aufnehmen. Die jeweiligen Einzelgesetze würden bei Verabschiedung des novellierten Postgesetzes auslaufen.
Achtung! Die nachfolgenden Regelungen sind aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.02.2024 (Drucksache 20/10283) zum Postmodernisierungsgesetz entnommen. Sie werden im weiteren parlamentarischen Prozess weiter entwickelt. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. bringt sich aktiv in die Abstimmung ein. Interessierte sind eingeladen, sich dazu beim BdKEP zu melden.
Inhalte:
1. Marktzugang, Marktaufsicht
1.1. Eintragungs- statt bisheriger Anzeigepflicht für alle KEP Unternehmen (§§ 5, 6 PostModG)
1.2. Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 9 PostModG)
1.3. Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 112 PostModG)
2. Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 11 PostModG)
3. Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen (§ 13 PostModG)
4. Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung – Laufzeitvorgaben (§§ 17, 18, 19 PostModG)
5. Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 23 PostModG)
6. Harmonisierung technischer Normen (§ 25 PostModG)
7. Informationspflichten (§ 31 PostModG)
8. Marktdefinition (§ 36 PostModG)
9. Marktmachtübertragung von Drittmärkten (§ 41 PostModG)
10. Teilleistung für Warensendungen (§ 54 PostModG)
11. Vorteilsabschöpfung (§ 60 PostModG)
12. Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 73 PostModG)
13. Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial-/arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 74 PostModG)
14. Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§§ 76, 77 PostModG)
15. Kooperationen im Postsektor (§ 78 PostModG)
16. Notfallvorsorge (Kapitel 12)
Achtung! Die vorstehenden Regelungen sind aus dem Gesetzentwurf zur Postmodernisierungsgesetzentnommen. Dieser wird im weiteren parlamentarischen Prozess und den Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.
Achtung! Die folgenden Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung oder anderweitige Beratungsleistung dar: Sie geben den aktuellen Stand nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen und begründen keine Haftungsansprüche. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.
1 Marktzugang, Marktaufsicht
1.1 Erweiterte Anzeigepflicht für alle KEP Unternehmen (§§ 5, 6 PostModG)
Inhaltlich soll die bisherige Anzeigepflicht von KEP-Diensten durch einen Eintrag in ein neues digitale öffentliche Anbieterverzeichnis ersetzt werden. Postdienstleistungen sollen nur von Anbietern erbracht werden dürfen, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung wird bei der Bundesnetzagentur beantragt. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen, besitzt und ob der Antragsteller die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist. Im Kontext der Leistungsfähigkeit sei hier auf die Sicherstellung der Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht durch zwei Personen oder Nutzung von Hilfsmittel hingewiesen.
1.2 Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 9 PostModG)
Auftraggeber von Subunternehmen oder Subunternehmen haben jährlich während des Zeitraums der Beauftragung jährlich im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit zu überprüfen. Das BMWK kann per Rechtsverordnung festlegen, welche der gesetzlichen Vorschriften auf Einhaltung zu prüfen sind und welche Anforderungen an die jeweilige Überprüfung und die Dokumentation des Prüfergebnisses zu stellen sind.
1.3 Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 112 PostModG)
Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt sind, können ihre Tätigkeit bis 36 Monate nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis eingetragen zu sein. In in diesem Zeitraum fordert die Bundesnetzagentur die angezeigten Anbieter sukzessive auf, einen Antrag zur Aufnahme in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 2 zu stellen. Damit wird gewährleistet, dass bereits angezeigte Anbieter nach und nach in das Verzeichnis überführt werden.
2 Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 11 PostModG)
Die Bundesnetzagentur soll einen digitalen Atlas zur Postversorgung einführen. Der Atlas dient der Transparenz für die Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur.
3 Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen (§ 13 PostModG)
Während die Zustellung der Briefsendungen nahezu unverändert übernommen wurde, sind die Vorgaben zur Zustellung von Paketen grundlegend überarbeitet. Neben der üblichen Zustellung an den Empfänger hat die Zustellung durch Postanbieter nun auch an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Paketen, an eine anbieterneutrale automatisierte Station zum Empfang von Paketen oder auf eine andere Art, etwa durch Ablage an einem bestimmten Ort oder durch Aushändigung an eine bestimmte Person zu erfolgen.
4 Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung – Laufzeitvorgaben (§§ 17, 18, 19 PostModG)
Im Rahmen der Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung im Universaldienst wurden die Laufzeitvorgaben auf die Zustellung von mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag herabgesetzt. Die Zustellung hat weiterhin werktäglich zu erfolgen.
5 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 23 PostModG)
Um Fortschritt und Innovation im Postsektor bei der Bereitstellung des Universaldienstes angemessen zu berücksichtigen und nutzbar zu machen, sind neue Modelle der Postversorgung zu erproben, die insbesondere auf eine nachhaltige und erschwingliche Erbringung des Universaldienstes zielen und allen Nutzerinnen und Nutzern barrierefrei zugänglich sind.
6 Harmonisierung technischer Normen (§ 25 PostModG)
Neu ist, Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann jedoch hiervon Ausnahmen zulassen.
7 Informationspflichten (§ 31 PostModG)
Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgeltenanbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden, Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, und Empfänger von Postsendungen die wesentlichen Produktinformationen in transparenter und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Als Postdienstleistungen gilt die gewerbsmäßige Beförderung von
a) Briefsendungen,
b) adressierten Paketen,
c) Warensendungen oder
d) Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a, b oder c erbringen;
8 Marktdefinition (§ 36 PostModG)
Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des Postgesetzes und des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung in Betracht kommen können.
9 Marktmachtübertragung von Drittmärkten (§ 41 PostModG)
Das Postgesetz regelt die Übertragung wettbewerbsverzerrender marktbeherrschender Stellungen aus Drittmärkten, die keine Postmärkte sind. Demnach sind Regulierungsmaßnahmen möglich, die geeignet sind, die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Diese Regelung zielt auf Plattformanbieter, die in mehreren Märkten gleichzeitig etabliert sind.
10 Teilleistung für Warensendungen (§ 54 PostModG)
Neu aufgenommen wurde ins Postgesetz der Teilleistungszugang für Warensendungen. Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend hat im Bereich der Beförderung von Warensendungen Teilleistung für die von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Zugangsanspruch besteht jedoch nur gegenüber anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn
- das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist,
- das nachfragende Unternehmen Postdienstleistungen nach zumindest teilweise über eine eigene Zustellinfrastruktur erbringt und
- ohne den Zugangsanspruch Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde.
11 Vorteilsabschöpfung (§ 60 PostModG)
Neu sind auch Regelungen zur Vorteilsabschöpfung. Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Anbieter die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
12 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 73 PostModG)
Zukünftig sollen Postdienstleister verpflichtet sein, Pakete, deren Einzelgewicht zwischen zehn und zwanzig Kilogramm mit einem gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht zu kennzeichnen. Sendungen mit einem Einzelgewicht über 20 Kilogramm müssen mit einem sich gut vom ersten Hinweis unterscheidenden Hinweis gekennzeichnet sein. Pakete über 20 kg dürfen nur dann durch einzelne Personen zugestellt werden, wenn diese geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung haben.
13 Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 74 PostModG)
Die Bundesnetzagentur soll eine Beschwerdestelle einrichten, bei der Informationen über Verstöße gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften im Postsektor in mündlicher oder in Textform gemeldet werden können. Die Beschwerdestelle kann Meldenden Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen. Die Tätigkeit der Beschwerdestelle ist in Anlehnung an das Hinweisgeberschutzgesetz geregelt.
14 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§§ 76, 77 PostModG)
Erstmals sollen Anbieter mit einem jährlichen Umsatz über 50 Millionen Euro in Deutschland über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors an die die Bundesnetzagentur zu den Treibhausgasemissionen berichten. Die Regelung soll ab 2025 greifen. Zu berichten sind auch die Emissionen, die durch Subunternehmen erzeugt werden. Die Ermittlung der Emissionsdaten hat auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.
Zur Kennzeichnung von Postunternehmen kann ein Umweltzeichen verwendet werden. Das BMWK legt die Grundsätze, das Verfahren und näheren Einzelheiten zur Verwendung des Umweltzeichens fest.
Die Bundesnetzagentur soll sich gemeinsam mit den Postunternehmen im Rahmen eines Klimadialoges über den Fortschritt des Sektors bei der Dekarbonisierung austauschen.
15 Kooperationen im Postsektor (§ 78 PostModG)
Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Förderung von freiwilligen Kooperationen im Postsektor. Diese kann sie unterstützen durch die:
- Beauftragung wissenschaftlicher Studien und Gutachten, die die Möglichkeiten kooperativer Ansätze im Postsektor untersuchen,
- Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung von für Kooperationen relevante Daten und Informationen,
- Vermittlung von Kontakten zwischen potenziellen Kooperationspartnern und weiteren Beteiligten
- Informationen interessierter Anbieter über bereits existierende Kooperationsmodelle und Förderprogramme
Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden, Anbietern sowie anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.
16 Notfallvorsorge (Kapitel 12)
Die bisher im Postsicherstellungsgesetz aufgeführten Vorgaben sind nun in das Postgesetz integriert. Sie sollen zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, im Grundgesetz vorgesehenen Anwendungsfällen, im Verteidigungsfall zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung zur Anwendung kommen. Sie kommen unter bestimmten Voraussetzungen für Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, in Betracht.
Achtung! Die vorstehenden Regelungen sind aus dem Gesetzentwurf zur Postmodernisierungsgesetz entnommen. Dieser wird im weiteren parlamentarischen Prozess und den Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.
Achtung! Die Informationen sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung oder anderweitige Beratungsleistung dar: Sie geben den aktuellen Stand nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen und begründen keine Haftungsansprüche. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Stand: April 2024
Andreas Schumann
Vorsitzender des Bundesverbandes der Kurier-Express-Post-Dienste e.V.
Download | Deutscher Bundestag | Drucksache 20/10283 | Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG)
Update zu geplanten (ausgewählten) Änderungen der Novelle des Postgesetzes | Stand 11.06.2024
Nachfolgend sind wichtige Änderungen des Postgesetz aufgeführt, die die Regierungsfraktionen im Bundestag für die Abstimmung im Ausschuss, Bundestagsplenum und Bundesrat ausgehandelt haben. Einige §§ sind nur informativ erwähnt, wenn es Änderungen gibt, die jedoch hier nicht erläutert sind. Sie sind im Basisdokument hinterlegt und können dort eingesehen werden.
Es ist weiterhin KEIN Subunternehmerverbot irgendeiner Art im Gesetzentwurf verankert.
1. § 3 Begriffsbestimmungen
Unternehmen, die Postsendungen nur transportieren und nicht beispielsweise abholen oder zustellen sollen nicht unter das Postgesetz fallen, wenn sie eine Genehmigung nach Güterkraftverkehrsgesetz oder eine Gemeinschaftslizenz haben, die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist.
2. § 5 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
Der Nachweis zur Leistungsfähigkeit wurde ergänzt: Die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen erforderlichen Finanz und Produktionsmittel sowie das dafür erforderliche Personal dauerhaft verfügt und die Gewähr für eine postrechtskonforme Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen bietet.
(Der fettgedruckte Passus wurde dazugefügt.)
3. § 6 Antragstellung
Die Nachweise zum Jahresabschluss, zu Betriebs- und Geschäftsräumen sowie die Darstellung des Geschäftsplans sollen entfallen.
4. § 9 Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung
Zusätzlich zur jährlichen Überprüfung von Subunternehmen soll eine Überprüfung erstmals innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beauftragung erfolgen. Danach soll die Prüfung innerhalb von jeweils zwölf Monaten stattfinden.
Die Überprüfungen für Sub-Sub-Unternehmerverhältnisse werden konkretisiert und verbindlicher – müssen statt können - formuliert:
(2) Die Verpflichtung zur Überprüfung gilt auch für einen beauftragten Anbieter (Sub), soweit er für die Erfüllung des Auftrags seinerseits einen anderen Anbieter (Sub Sub) beauftragt. Verpflichtete (Generalauftraggeber) müssen sich zum Zeitpunkt der Überprüfung eines beauftragten Anbieters (Sub) für alle von diesem unmittelbar oder mittelbar beauftragten Anbieter (Sub Sub), die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden, den Nachweis über die Überprüfung vorlegen lassen.
Deutlich ausgebaut werden sollen fortlaufende Kontrollen der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur Arbeitszeit, Zahlung des Arbeitsentgelts und Abführung von Sozialabgaben im Bereich der Zustellung von Sendungen.
Demnach haben Anbieter durch fortlaufende Kontrollen sicherzustellen, dass beauftragte Anbieter im Bereich der Zustellung die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben einhalten. Beauftragte Anbieter (Sub) haben zu diesem Zweck den Auftraggebern auf deren Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Für die Kontrolle ist es regelmäßig ausreichend, dass der Verpflichtete eine Plausibilisierung der vorgelegten Daten anhand vom Verpflichteten zur Verfügung stehender Daten und Informationen vornimmt, die in eigenen Systemen erfasst wurden, insbesondere Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Fahrten und Routen stehen sowie Daten über die Zustellung von Paketen.
Absatz (5) regelt Inhalte, die das BMWK in der Rechtsverordnung zu Einzelheiten der Überprüfungsverfahren festlegen soll, neu.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung … Einzelheiten der Überprüfungsverfahren … festzulegen
Hier werden besonders die Prüfung der Subsubunternehmerketten sowie der Kontrollen von gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben präzisiert:
- welche Vorgaben im Rahmen der Überprüfung auf ihre Einhaltung zu überprüfen sind
- welche Anforderungen an die Überprüfungen und die Nachweise zu stellen sind
- welche Anforderungen an die Kontrollen zu den Themen Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Sozialabgaben zu stellen sind, insbesondere im Hinblick auf deren Häufigkeit, der durch den Auftraggeber vorzunehmenden Plausibilisierung.
5. § 13Zustellung von Paketen– kleinere Änderungen
6. § 16Universaldienstleistungen(Ergänzung ist fettgedruckt)
- Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung
(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von
- Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,
- Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie
- Sendungen,
- die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,
7. § 17 Infrastrukturvorgaben
Vorgaben zum Thema Evaluierung von automatisierten Stationen durch die BnetzA sollen ergänzt werden.
8. § 18 Laufzeitvorgaben(Ergänzung ist fettgedruckt)
- Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. Täglich und wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften sollen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden, wenn sie dem Universaldienstanbieter nach dessen betrieblichen Abläufen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
- Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher und kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, sollen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.
9. § 23 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung
Neu (5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur auch Anbietern, die keine Universaldienstanbieter sind, Abweichungen von den Vorgaben bei der Zustellung von Briefen und Paketen nach §§ 12 und 13 erlauben.
10. § 37 Marktanalyse Änderungen – Änderungen vorhanden
11. § 40 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
(1) Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.
12. Änderungen vorhanden in §§ 41,44,45,50,52,54,
- 41 Marktmachtübertragung
- 44 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
- 45 PriceCap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung
- 50 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
- 52 Rechnungslegung
- 54 Zugangsverpflichtungen
13. § 64 Postgeheimnis – Präzisierung hinsichtlich Sendungen mit Cannabis
(5) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
- § 34 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) oder
- § 25 des Medizinal Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
14. § 73 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht
(1) Anbieter sind verpflichtet haben sicherzustellen, dass
Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt zu kennzeichnen gekennzeichnet sind, bevor diese den Bereich der Zustellung erreichen.
- Anbieter sind verpflichtet, Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, durch zwei Personen zustellen zu lassen, es sei denn, einer einzelnen Person steht für die Zustellung ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien für die Geeignetheit des Hilfsmittels zu bestimmen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.
15. § 76 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung
Die Datenerhebung zur Treibhausgasemissionen beginnt erst im Jahr 2026 nicht schon 2025. Betroffene Anbieter können nun freiwillig statt bisher verbindlich an der Datenerhebung teilnehmen, indem sie erforderlichen Emissionsdaten ermitteln und der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung stellen.
16. § 77 Klimadialog
Die Vertreter für den Klimadialog sind bis zum 30. Juni 2025 statt bisher 2026 zu benennen. (Unternehmen über 50 Mio € Umsatz)
17. Änderungen sind in folgenden §§ vorhanden
- 78 Kooperationen im Postsektor
- 100 Anhörung, mündliche Verhandlung
- 106 Postsicherstellungspflicht
18. § 111 Bußgeldvorschriften
Überarbeitet wurde u.a.: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Wer einen Anbieter (Sub) mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags folgende Vorgaben missachtet:
- a) die in § 9 Absatz 4 - Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Sozialabgaben - genannten gesetzlichen Vorgaben nicht einhält oder
- b) einen weiteren Anbieter (Sub Sub)einsetzt oder zulässt, dass ein weiterer Anbieter tätig wird, der gegen die in § 9 Absatz 4 Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Sozialabgaben genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt,
8.wenn Auftraggeber, Sub oder Sub Sub einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln,
- entgegen § 73 Absatz 1 die richtige oder rechtzeitige Kennzeichnung eines schweren Paketes nicht sicherstellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
Neu ist, dass die fehlende Überprüfung von Subunternehmen mit einem nun höheren Bußgeld von bis 50.000 €– bisher 10.000 € - geahndet werden kann.
19. § 112 Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
Übergangsfrist zur Eintragung von bereits bei der BNetzA angezeigten KEP Unternehmen soll von 3 (37) auf 2 (25) Jahre (Monate) verkürzt werden.
Ausschussdrucksache 20(9)372 zu TOP 17a der 78. Sitzung am 12.06.2024 (10.06.2024)
Änderungsantrag
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Postrechts
Postmodernisierungsgesetz – (PostModG)
– Drucksache 20/10283 –
Der Änderungsantrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die
Bundestagsfraktion der FDP.
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts
(Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG)
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
– Drucksache 20/10283 –
Beteiligte Parteien beim Thema Subunternehmerverbot
Die Unternehmen der Kurier-Express-Paket (KEP) Branche sieht sich mit Forderungen nach dem Verbot von Werkverträgen maßgeblich in der Beförderung von Standardpaketen konfrontiert. Das würde die Möglichkeit zum Einsatz von Subunternehmen durch Paketdienste in der Zustellung erschweren bzw. verhindern. Hintergrund des geforderten Verbotes sind Vorwürfe zu mutmaßlich strukturellen und umfänglichen Verstößen gegen das Arbeits- und Sozialrecht. Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. weist die Vorwürfe zurück spricht sich klar gegen ein Verbot von Werkverträgen in der Paketbranche aus.
Treibende Kraft hinter diesem Verbot sind die Gewerkschaften Verdi und DGB. Über die Bundesländer haben sie im Frühsommer 2023 im Bundesrat einen Entschließungsantrag initiiert. Die Bundesregierung wird darin aufgefordert ein Gesetz zu erarbeiten, dass Werkverträge in der Paketzustellung zukünftig nur dann erlauben soll, wenn die Mitarbeiterinnen der eingesetzten Subunternehmen nach Tarifvertrag bezahlt werden. Diese bedingte Erlaubnis stimmt nicht mit den Forderungen der Gewerkschaften nach einem vollständigen Verbot überein.
Entschließungsanträge bringen die Auffassung des Bundestages zu politischen Fragen zum Ausdruck und fordern die Bundesregierung zu einem bestimmten Verhalten auf. Sie sind rechtlich nicht verbindlich, sondern eher von politischer Bedeutung.
Die Meinungsbildung wird durch verschiedene Interessengruppen beeinflusst:
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Der Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) arbeitet mit seinem Beratungsnetzwerk „Faire Mobilität“ (https://www.faire-mobilitaet.de/kurier-und-paketdienste/++co++1dc294f2-fa36-11ed-ba75-001a4a160123 ) u.a. in der KEP-Branche. An insgesamt 13 Standorten informiert, berät und unterstützt es Beschäftigte aus Mittel- und Osteuropa in ihren Herkunftssprachen zu ihren Rechten auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Eine der wichtigsten Grundlagen für die Argumentation ist die vom Netzwerk herausgegebene Fallsammlung Kurier-Express-Paketdienst-Branche - Erfahrungen aus der Beratungspraxis (https://www.faire-mobilitaet.de/kurier-und-paketdienste/++co++27917df2-f48e-11ed-9340-001a4a160123 ) aus dem Dezember 2022 mit 28 Fällen aus der Beratungspraxis.
Gewerkschaft Verdi
Die Gewerkschaft Verdi bündelt die Themen in der Initiative „Fair zugestellt statt ausgeliefert“ innerhalb der Fachgruppe Postdienste des Fachbereiches Postdienste, Speditionen und Logistik. (https://psl.verdi.de/branche). Traditionsgemäß ist Verdi sehr öffentlichkeitswirksam präsent und hat eine große Nähe zum Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist für die Erarbeitung eventueller Gesetzestexte oder anderer Regelwerke zuständig. Inzwischen wurde eine Arbeitsgruppe zur Prüfung der Umsetzung der Inhalte des Entschließungsantrages eingesetzt. Das BMAS hat in den Jahren 2007 – 2010 maßgeblich unter dem damaligen Arbeitsminister Olaf Scholz die Allgemeinverbindlichkeit des Postmindestlohns in Höhe des Tarifvertrages der Deutschen Post erfolglos vorangetrieben. Auch derzeit ist das Arbeitsministerium bei der SPD. Der heutige Bundeskanzler Olaf Scholz ist demnach mit dem Thema sehr vertraut. Die damalige Niederlage wird ihn motivieren, das Thema im Sinne der Gewerkschaften zu unterstützen.
https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html Im BMAS wird auch das Paketbotenschutzgesetz bearbeitet. Dazu läuft bis Ende 2023 die Evaluierung. Bis Ende 2025 muss eine Novelle auf den Weg gebracht sein, damit es nicht automatisch ausläuft.
Hugo Sinzheimer Institut (HSI)
Das zur Hans Böckler Stiftung gehörenden Hugo Sinzheimer Institut (HSI) hat Prof. Dr. Manfred Walser und Anneliese Ka?rcher von der Hochschule Mainz mit der Erstellung des Gutachtens „Vereinbarkeit eines Direktanstellungsgebotes in der Paketzustellung mit dem Verfassungs- und Unionsrecht“ beauftragt. https://www.boeckler.de/fpdf/HBS-008692/p_hsi_wp_18.pdf Die Hans-Böckler-Stiftung (HBS) ist das Mitbestimmungs-, Forschungs- und Studienförderungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Das Gutachten kommt erwartungsgemäß zum Ergebnis, dass das Direktanstellungsgebot rechtskonform ist. Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. kritisiert die Quellenlage zur Marktbeschreibung als unzulänglich und veraltet. Informationen aus wichtigen Quellen sind über 10 Jahre alt. Markteinschätzungen beispielsweise zum Anteil der Unternehmen unter 10 Mitarbeiter sowie zur Bedeutung selbstfahrender Unternehmer und Subunternehmerketten entsprechen nicht der Realität. Die Quellen bestehen mehrheitlich aus Informationsmaterial der Gewerkschaften und sind nicht neutral.
Bundesministerium für Wirtschaft- und Klimaschutz
Die Zuständigkeit für das Postgesetz liegt im Bundesministerium für Wirtschaft- und Klimaschutz. Am 24.11.23 wurde hier die Abstimmung des Referentenentwurfs für die Novelle des Postgesetzes gestartet. In der Novelle rückt „Förderung angemessener und sicherer Arbeitsbedingungen“ im Postsektor tritt an die Stelle der „Berücksichtigung sozialer Belange“. Insofern sind enge Wechselwirkungen zwischen dem Postgesetz und der Umsetzung der Arbeits- und Sozialgesetzgebung sowie der Diskussion um das geforderte Subunternehmerverbot gegeben. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/wettbewerbspolitik.html. Die Bundesnetzagentur als dem BMWK zugeordnete Behörde ist dabei für Marktregulierung und die Wettbewerbsaufsicht über Postanbieter zuständig https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/start.html
Bundesrat
Der Bundesrat hat den Entschließungsantrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Zustellung von Paketen verabschiedet. Die Novelle des Postgesetzes wird im Bundesrat zustimmungspflichtig sein.
Bundestag
Im Bundestag und dort im Ausschuß Arbeit und Soziales https://www.bundestag.de/arbeit sowie im Wirtschaftsausschuß https://www.bundestag.de/wirtschaft werden die parlamentarischen Aktivitäten zum Thema drohendes Subunternehmerverbot, Novelle des Paketbotenschutzgesetzes sowie des Postgesetzes organisiert. Hier erfolgt die parlamentarische Meinungsbildung über alle Fraktionen hinweg.
Zivilgesellschaftliche Organisationen
Zivilgesellschaftliche Organisationen sind besonders im Zusammenhang mit Kritik am Amazon Geschäftsmodell aktiv. Obwohl Sie sich maßgeblich auf Amazon beziehen, ist zu beachten, dass sich eventuelle Gesetzgebung oder andere Regelwerke auf viele Unternehmen der KEP-Branche beziehen werden und nicht nur auf Amazon. Die Bündnisse sind national und international breit aufgestellt. Die Aktionen können große Reichweiten erlangen. Sie arbeiten i.d.R. mit starken Polarisierungen und prägen dann das gesellschaftliche Meinungsbild in diesem Fall zu Lasten der Wirtschaftsunternehmen. Im Zuge des drohenden Subunternehmerverbot sind beispielsweise das Künstlerkollektiv pen.gg
https://pen.gg/de/campaign/amazonleaks/ sowie die Initiative Make Amazon Pay aktiv. https://makeamazonpay.com/map-de/
Paketdienste
Im Kontext des drohenden Verbots zum Einsatz von Subunternehmen zur Zustellung von Standardpaketsendungen sind maßgeblich ca. 10 Paketdienste betroffen. Einzig die DHL-Paketzustellung für Standardpakete ist faktisch nicht betroffen, dort wird mit Festangestellten gearbeitet. DHL Express setzt jedoch auch wie alle anderen Paketdienste Subunternehmer in der Zustellung ein. Amazon, DPD, GLS und Hermes wickeln die Zustellung mehrheitlich über Subunternehmen ab. UPS hat signifikante Anteile der Paketzustellung in eigener Regie, mit eigenen Zustellerinnen. Parallel setzen auch sie jedoch Subunternehmer ein.
12.000 mittelständische KEP-Unternehmen
In Deutschland gibt es etwa 12.000 mittelständische KEP-Unternehmen, die direkte KEP-Dienstleistungen erbringen. Ungefähr 4.000 davon arbeiten als Subunternehmen in der Zustellung von Paketen als Subunternehmen für Paketdienste. Sie wären direkt von einem Verbot betroffen. 8.000 Unternehmen arbeiten in angrenzenden Teilbranche wie, Express- und Overnightzustellung, Kurierdienst – Direkttransport, Pharmatransport, Ersatzteiltransport, Dokumententransport, Auslieferung von Sendungen aus Einzelhandelsfilialen an Kunden sowie regionale Briefdienste und deren Verbund. Dort stellt die Paketzustellung zwar nicht den Hauptanteil der Umsätze, jedoch sorgt das Paketgeschäft für eine Grundlast, die andere Geschäftsmodelle erst ermöglicht oder aber stellen diese Sendungen Wachstumspotential dar. Das angestrebte Gesetzesvorhaben würde diesen Unternehmen wichtiges Geschäftsvolumen entziehen, denn: Paketsendungen stellen ca. 85 % der Sendungsmengen im KEP-Markt. Bdkep
Lieferanten
Ein Verbot würde auch die Lieferanten von Software, Hardware, anderen Betriebs- und Hilfsmitteln, Fahrzeugen und Lastenrädern hart treffen. Sie bilden ein umfangreiches und lebendiges Ökosystem und entwickeln für und mit den KEP Unternehmen innovative Lösungen. Diese Lieferanten hätten in der Paketbranche statt den bisher 4.000 Subunternehmen nach dem Verbot nur noch eine Handvoll Konzernunternehmen als potenzielle Kunden. Viele würden deshalb ihre Angebote einstellen bzw. auf andere Branchen ausrichten. Dies würde am Standort Deutschland Innovation und Weiterentwicklung für Technologie auf der ersten und letzten Meile stark reduzieren.
Andreas Schumann
Vorsitzender des Bundesverbandes der Kurier-Express-Post-Dienste e.V.:.
#subunternehmerverbot