Aktuelle Gesetzesänderungen


Der BdKEP hat ein Monitoring für die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen mit Auswirkungen auf die KEP Branche eingesetzt. BdKEP-Mitglieder können die aktualisierten und ausführlichen Informationen exklusiv einsehen.


 

 

 

 

Monitoring folgender Gesetze und Verordnungen

  • Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung
  • Gesetz zur Ermöglichung von Auskunftsverlangen über retrograde und künftige Postsendungsdaten

  • Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Umsetzung der Clean Vehicles Directive)

  • Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

  • Teilhabestärkungsgesetz der Bundesregierung

  • Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen

  • Postgesetz

  • Gesetzliche Regelungen aus dem EU Mobilitätspakt zum Thema EU Lizenz und digitaler Tachograf < 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr

 


Wenn Sie Interesse an weiterführenden Informationen oder einer Mitgliedschaft im BdKEP haben,
schreiben Sie uns einfach an.

Bitte eine E-Mail an support@bdkep.de schicken. Vielen Dank.

 

Ausgewählte Schwerpunkte aus dem Referentenentwurf zur Postgesetznovelle 2023

Am 24. November 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ressortabstimmungen zum Referentenentwurf des neuen Postgesetzes gestartet. Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Postsektor den Wettbewerb zu fördern, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Neu aufgenommen wurden die Ziele Anreize für die nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen zu setzen und angemessene und sichere Arbeitsbedingungen zu fördern.

Das novellierten Postgesetz soll die bisherige Post-Entgeltregulierungsverordnung, die Post-Universaldienstleistungsverordnung, Post-Dienstleistungsverordnung und das Post-Sicherstellungsgesetz aufnehmen. Die jeweiligen Einzelgesetze würden bei Verabschiedung des novellierten Postgesetzes auslaufen.

Achtung! Die nachfolgenden Regelungen sind aus dem Referentenentwurf zur Postgesetznovelle entnommen. Sie werden jetzt im weiteren parlamentarischen Prozess, der Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.

Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. bringt sich aktiv in die Ressortabstimmung ein. Interessierte sind eingeladen, sich dazu beim BdKEP zu melden.

   Mail an BdKEP

 

1   Marktzugang, Marktaufsicht

1.1  Erweiterte Anzeigepflicht für alle KEP Unternehmen

Inhaltlich soll die bisherige Anzeigepflicht von KEP-Diensten durch einen Eintrag in das neue digitale öffentliche Anbieterverzeichnis ersetzt werden. Postdienstleistungen sollen nur von Anbietern erbracht werden dürfen, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung wird bei der Bundesnetzagentur beantragt. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen, besitzt und ob der Antragsteller die erforderliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde besitzt. Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist. Im Kontext der Leistungsfähigkeit sei hier auf die Sicherstellung der Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht durch zwei Personen oder Nutzung von Hilfsmittel hingewiesen.

1.2  Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen

Auftraggeber von Subunternehmen oder Subunternehmen haben jährlich während des Zeitraums der Beauftragung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit zu überprüfen. Andernfalls wird bei Verstößen der beauftragten Subunternehmen davon ausgegangen, dass der Auftraggeber fahrlässig keine Kenntnis von der fehlenden Zuverlässigkeit hat. Das BMWK kann per Rechtsverordnung festlegen, welche der gesetzlichen Vorschriften auf Einhaltung zu prüfen sind und welche Anforderungen an die jeweilige Überprüfung und die Dokumentation des Prüfergebnisses zu stellen sind.

1.3  Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen

Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen oder nach§ 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt sind, können ihre Tätigkeit bis 36 Monate nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis eingetragen zu sein.

 

2    Versorgungsqualität

Die Bundesnetzagentur soll einen digitalen Atlas zur Postversorgung einführen. Der Atlas dient der Transparenz für die Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur.

 

3   Zustellung von Paketen

Während die Zustellung der Briefsendungen nahezu unverändert übernommen wurde, sind die Vorgaben zur Zustellung von Paketen grundlegend überarbeitet. Neben der üblichen Zustellung an den Empfänger hat die Zustellung nun auch an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Paketen, an eine anbieterneutrale automatisierte Station zum Empfang von Paketen oder eine entsprechende Weisung des Empfängers vorliegt

 

4   Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung

Im Rahmen der Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung im Universaldienst wurden die Laufzeitvorgaben auf die Zustellung von mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstagfolgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstagfolgenden Werktag herabgesetzt. Die Zustellung hat weiterhin werktäglich zu erfolgen.

 

5   Erprobung neuer Modelle der Postversorgung

Um Fortschritt und Innovation im Postsektor bei der Bereitstellung des Universaldienstes angemessen zu berücksichtigen und nutzbar zu machen, sind neue Modelle der Postversorgung zu erproben, die insbesondere auf eine nachhaltige und erschwingliche Erbringung des Universaldienstes zielen und allen Nutzerinnen und Nutzern barrierefrei zugänglichsind.

 

6   Harmonisierung technischer Normen

Neu ist, dass Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann jedoch hiervon Ausnahmen zulassen.

 

7   Informationspflichten

Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten

anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden, Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, und Empfänger von Postsendungen - die wesentlichen Produktinformationen in transparenter und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieterverpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Als Postdienstleistungen gilt die gewerbsmäßige Beförderung von

a) Briefsendungen,

b) adressierten Paketen,

c) Warensendungen oder

d) Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a, b oder c erbringen;

 

8   Marktmachtübertragung von Drittmärkten

Das Postgesetz regelt die Übertragung wettbewerbsverzerrender marktbeherrschender Stellungen aus Drittmärkten, die keine Postmärkte sind. Demnach sind sind Regulierungsmaßnahmen möglich, die geeignet sind, die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Diese Regelung zielt auf Plattformanbieter, die in mehreren Märkten gleichzeitig etabliert sind.

 

9   Teilleistung für Warensendungen

Neu aufgenommen wurde ins Postgesetz der Teilleistungszugang für Warensendungen. Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend hat im Bereich der Beförderung von Warensendungen Teilleistung für die von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Zugangsanspruch besteht jedoch nur gegenüber anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn

  1. das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist,
  2. das nachfragende Unternehmen Postdienstleistungen nach zumindest teilweise über eine eigene Zustellinfrastruktur erbringt und
  3. ohne den Zugangsanspruch Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Marktunverhältnismäßig behindert würde.

 

10   Vorteilsabschöpfung

Neu sind auch Regelungen zur Vorteilsabschöpfung. Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagenturvorsätzlich oder fahrlässig verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Anbieter die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

 

 

11   Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht

Zukünftig sollen Postdienstleister verpflichtet sein, Pakete, deren Einzelgewicht zwischen zehn und zwanzig Kilogramm mit einem gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht zu kennzeichnen. Sendungen mit einem Einzelgewicht über 20 Kilogramm müssen mit einem sich gut vom ersten Hinweis unterscheidenden Hinweis gekennzeichnet sein. Pakete über 20 kg dürfen nur dann durch einzelne Personen zugestellt werden, wenn diese geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung haben.

 

12   Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften

Die Bundesnetzagentur soll eine Beschwerdestelle einrichten, bei der Informationen über Verstöße gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften im Postsektor in mündlicher oder in Textform gemeldet werden können. Die Beschwerdestelle kann Meldenden Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen. Die Tätigkeit der Beschwerdestelle ist in Anlehnung an das Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. Kapitel 10 Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor

 

13   Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors

Erstmals sollen Anbieter mit einem jährlichen Umsatz über 50 Millionen Euro in Deutschland über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors an die die Bundesnetzagentur zu den Treibhausgasemissionen berichten. Die Regelung soll ab 2025 greifen. Zu berichten sind auch die Emissionen, die durch Subunternehmen erzeugt werden. Die Ermittlung der Emissionsdaten hat auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.

Zur Kennzeichnung von Postunternehmen kann ein Umweltzeichen verwendet werden. Das BMWK legt die Grundsätze, das Verfahren und näheren Einzelheiten zur Verwendung des Umweltzeichens fest.

Die Bundesnetzagentur soll sich gemeinsam mit den Postunternehmen im Rahmen eines Klimadialoges über den Fortschritt des Sektors bei der Dekarbonisierung austauschen

 

14   Kooperationen im Postsektor

Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Förderung von freiwilligen Kooperationen im Postsektor. Diese kann sie unterstützen durch die:

  1. Beauftragung wissenschaftlicher Studien und Gutachten, die die Möglichkeiten kooperativer Ansätze im Postsektor untersuchen,
  2. Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung von für Kooperationen relevante Daten und Informationen,
  3. Vermittlung von Kontakten zwischen potenziellen Kooperationspartnern und weiteren Beteiligten
  4. Informationen interessierter Anbieter über bereits existierende Kooperationsmodelle und Förderprogramme

Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden, Anbietern sowie anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.

 

15   Notfallvorsorge

Die bisher im Postsicherstellungsgesetz aufgeführten Vorgaben sind nun in das Postgesetz integriert. Sie sollen zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, im Grundgesetz vorgesehenen Anwendungsfällen, im Verteidigungsfall zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung zur Anwendung kommen. Sie kommen unter bestimmten Voraussetzungen für Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, in Betracht.

 

Achtung! Die vorstehenden Regelungen sind aus dem Referentenentwurf zur Postgesetznovelle entnommen. Sie werden jetzt im weiteren parlamentarischen Prozess, der Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.

Stand: November 2023