UPDATE am 08.04.2024 | Gesetzentwurf zum Postmodernisierungsgesetz 2024 (PostModG)
Ausgewählte Schwerpunkte aus dem Referentenentwurf zur Postgesetznovelle 2023
Am 24. November 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ressortabstimmungen zum Referentenentwurf des neuen Postgesetzes gestartet. Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Postsektor den Wettbewerb zu fördern, flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Neu aufgenommen wurden die Ziele Anreize für die nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen zu setzen und angemessene und sichere Arbeitsbedingungen zu fördern. Paketsendungen sind nun bis zu einem Gewicht von 31,5 kg durch das Postgesetz erfasst. Dadurch wird das Postgesetz mit der europäischen Postregulierung synchronisiert.
Das Postgesetz (PostG) ist in 114 Paragraphen aufgeteilt. Die folgenden 16 Schwerpunkte gebe nur ausgewählte Teile des Postgesetzes wieder. Die umfängliche Beurteilung des Postgesetzes lässt sich nur durch eine umfassende Lektüre der gesamten Inhalte und der Begründung bewerkstelligen. Das komplette Inhaltsverzeichnis ist im Anhang aufgeführt.
Das novellierten Postgesetz soll die bisherige Post-Entgeltregulierungsverordnung, die Post-Universaldienstleistungsverordnung, Post-Dienstleistungsverordnung und das Post-Sicherstellungsgesetz aufnehmen. Die jeweiligen Einzelgesetze würden bei Verabschiedung des novellierten Postgesetzes auslaufen.
Achtung! Die nachfolgenden Regelungen sind aus dem Referentenentwurf zur Postgesetznovelle entnommen. Sie werden jetzt im weiteren parlamentarischen Prozess, der Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.
Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. bringt sich aktiv in die Ressortabstimmung ein. Interessierte sind eingeladen, sich dazu beim BdKEP zu melden.
Die Frist für die Stellungnahme auf den Referentenentwurf beim Ministerium ist der 06.12.2023.
Inhalte:
1. Marktzugang, Marktaufsicht
1.1. Erweiterte Anzeigepflicht für alle KEP Unternehmen (§§ 5, 6 PostG)
1.2. Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 10 PostG)
1.3. Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 114 PostG)
2. Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 12 PostG)
3. Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen(§ 14 PostG)
4. Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung – Laufzeitvorgaben (§§ 19, 20 PostG)
5. Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 24 PostG)
6. Harmonisierung technischer Normen (§ 26 PostG)
7. Informationspflichten (§ 32 PostG)
8. Marktdefinition (§ 37 PostG)
9. Marktmachtübertragung von Drittmärkten (§ 42 PostG)
10. Teilleistung für Warensendungen (§ 55 PostG)
11. Vorteilsabschöpfung (§ 61 PostG)
12. Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 74 PostG)
13. Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial-/arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 75 PostG)
14. Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§§ 77, 78 PostG)
15. Kooperationen im Postsektor (§ 79 PostG)
16. Notfallvorsorge (Kapitel 12)
1 Marktzugang, Marktaufsicht
1.1 Erweiterte Anzeigepflicht für alle KEP Unternehmen (§§ 5, 6 PostG)
Inhaltlich soll die bisherige Anzeigepflicht von KEP-Diensten durch einen Eintrag in ein neues digitale öffentliche Anbieterverzeichnis ersetzt werden. Postdienstleistungen sollen nur von Anbietern erbracht werden dürfen, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Die Eintragung wird bei der Bundesnetzagentur beantragt. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen, besitzt und ob der Antragsteller die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist. Im Kontext der Leistungsfähigkeit sei hier auf die Sicherstellung der Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht durch zwei Personen oder Nutzung von Hilfsmittel hingewiesen.
1.2 Prüfpflichten von Auftraggebern gegenüber Subunternehmen (§ 10 PostG)
Auftraggeber von Subunternehmen oder Subunternehmen haben jährlich während des Zeitraums der Beauftragung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit zu überprüfen. Andernfalls wird bei Verstößen der beauftragten Subunternehmen davon ausgegangen, dass der Auftraggeber fahrlässig keine Kenntnis von der fehlenden Zuverlässigkeit hat. Das BMWK kann per Rechtsverordnung festlegen, welche der gesetzlichen Vorschriften auf Einhaltung zu prüfen sind und welche Anforderungen an die jeweilige Überprüfung und die Dokumentation des Prüfergebnisses zu stellen sind.
1.3 Übergangsfristen für bereits lizenzierte oder angezeigte KEP Unternehmen (§ 114 PostG)
Anbieter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt sind, können ihre Tätigkeit bis 36 Monate nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis eingetragen zu sein.
2 Versorgungsqualität – digitaler Atlas (§ 12 PostG)
Die Bundesnetzagentur soll einen digitalen Atlas zur Postversorgung einführen. Der Atlas dient der Transparenz für die Nutzerinnen und Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur.
3 Zustellung von Paketen in anbieterneutrale oder persönliche Paketboxen (§ 14 PostG)
Während die Zustellung der Briefsendungen nahezu unverändert übernommen wurde, sind die Vorgaben zur Zustellung von Paketen grundlegend überarbeitet. Neben der üblichen Zustellung an den Empfänger hat die Zustellung durch Postanbieter nun auch an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einlegung in eine dem Empfänger zur Verfügung stehende und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Paketen, an eine anbieterneutrale automatisierte Station zum Empfang von Paketen oder auf eine andere Art, etwa durch Ablage an einem bestimmten Ort oder durch Aushändigung an eine bestimmte Person zu erfolgen.
4 Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung – Laufzeitvorgaben (§§ 19, 20 PostG)
Im Rahmen der Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung im Universaldienst wurden die Laufzeitvorgaben auf die Zustellung von mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag herabgesetzt. Die Zustellung hat weiterhin werktäglich zu erfolgen.
5 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung (§ 24 PostG)
Um Fortschritt und Innovation im Postsektor bei der Bereitstellung des Universaldienstes angemessen zu berücksichtigen und nutzbar zu machen, sind neue Modelle der Postversorgung zu erproben, die insbesondere auf eine nachhaltige und erschwingliche Erbringung des Universaldienstes zielen und allen Nutzerinnen und Nutzern barrierefrei zugänglich sind.
6 Harmonisierung technischer Normen (§ 26 PostG)
Neu ist, dass Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann jedoch hiervon Ausnahmen zulassen.
7 Informationspflichten (§ 32 PostG)
Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten
anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden, Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, und Empfänger von Postsendungen - die wesentlichen Produktinformationen in transparenter und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Als Postdienstleistungen gilt die gewerbsmäßige Beförderung von
a) Briefsendungen,
b) adressierten Paketen,
c) Warensendungen oder
d) Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a, b oder c erbringen;
8 Marktdefinition (§ 37 PostG)
Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des Postgesetzes und des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung in Betracht kommen können.
9 Marktmachtübertragung von Drittmärkten (§ 42 PostG)
Das Postgesetz regelt die Übertragung wettbewerbsverzerrender marktbeherrschender Stellungen aus Drittmärkten, die keine Postmärkte sind. Demnach sind Regulierungsmaßnahmen möglich, die geeignet sind, die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Diese Regelung zielt auf Plattformanbieter, die in mehreren Märkten gleichzeitig etabliert sind.
10 Teilleistung für Warensendungen (§ 35 PostG)
Neu aufgenommen wurde ins Postgesetz der Teilleistungszugang für Warensendungen. Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend hat im Bereich der Beförderung von Warensendungen Teilleistung für die von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Zugangsanspruch besteht jedoch nur gegenüber anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn
- das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist,
- das nachfragende Unternehmen Postdienstleistungen nach zumindest teilweise über eine eigene Zustellinfrastruktur erbringt und
- ohne den Zugangsanspruch Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde.
11 Vorteilsabschöpfung (§ 61 PostG)
Neu sind auch Regelungen zur Vorteilsabschöpfung. Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Anbieter die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
12 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht – über 10 oder 20 kg (§ 74 PostG)
Zukünftig sollen Postdienstleister verpflichtet sein, Pakete, deren Einzelgewicht zwischen zehn und zwanzig Kilogramm mit einem gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht zu kennzeichnen. Sendungen mit einem Einzelgewicht über 20 Kilogramm müssen mit einem sich gut vom ersten Hinweis unterscheidenden Hinweis gekennzeichnet sein. Pakete über 20 kg dürfen nur dann durch einzelne Personen zugestellt werden, wenn diese geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung haben.
13 Beschwerdestelle bzgl. Verstöße gegen sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften (§ 75 PostG)
Die Bundesnetzagentur soll eine Beschwerdestelle einrichten, bei der Informationen über Verstöße gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften im Postsektor in mündlicher oder in Textform gemeldet werden können. Die Beschwerdestelle kann Meldenden Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen. Die Tätigkeit der Beschwerdestelle ist in Anlehnung an das Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. Kapitel 10 Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor.
14 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors (§§ 77, 78 PostG)
Erstmals sollen Anbieter mit einem jährlichen Umsatz über 50 Millionen Euro in Deutschland über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors an die die Bundesnetzagentur zu den Treibhausgasemissionen berichten. Die Regelung soll ab 2025 greifen. Zu berichten sind auch die Emissionen, die durch Subunternehmen erzeugt werden. Die Ermittlung der Emissionsdaten hat auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.
Zur Kennzeichnung von Postunternehmen kann ein Umweltzeichen verwendet werden. Das BMWK legt die Grundsätze, das Verfahren und näheren Einzelheiten zur Verwendung des Umweltzeichens fest.
Die Bundesnetzagentur soll sich gemeinsam mit den Postunternehmen im Rahmen eines Klimadialoges über den Fortschritt des Sektors bei der Dekarbonisierung austauschen
15 Kooperationen im Postsektor (§ 15 PostG)
Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Förderung von freiwilligen Kooperationen im Postsektor. Diese kann sie unterstützen durch die:
- Beauftragung wissenschaftlicher Studien und Gutachten, die die Möglichkeiten kooperativer Ansätze im Postsektor untersuchen,
- Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung von für Kooperationen relevante Daten und Informationen,
- Vermittlung von Kontakten zwischen potenziellen Kooperationspartnern und weiteren Beteiligten
- Informationen interessierter Anbieter über bereits existierende Kooperationsmodelle und Förderprogramme
Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden, Anbietern sowie anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.
16 Notfallvorsorge (Kapitel 12)
Die bisher im Postsicherstellungsgesetz aufgeführten Vorgaben sind nun in das Postgesetz integriert. Sie sollen zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, im Grundgesetz vorgesehenen Anwendungsfällen, im Verteidigungsfall zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung zur Anwendung kommen. Sie kommen unter bestimmten Voraussetzungen für Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, in Betracht.
Achtung! Die vorstehenden Regelungen sind aus dem Referentenentwurf zur Postgesetznovelle entnommen. Sie werden jetzt im weiteren parlamentarischen Prozess, der Ressortabstimmung bearbeitet. Es ist nicht sicher, welche der Regelungen noch verändert, gestrichen oder unverändert übernommen werden. Es ist auch möglich, dass zusätzliche Regelungen aufgenommen werden.
Stand: November 2023
Inhaltsverzeichnis gesamt
Postgesetz
(PostG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Regulierungsziele
§ 4 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 5 Anbieterverzeichnis
§ 6 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
§ 7 Antragstellung
§ 8 Überprüfung eingetragener Anbieter
§ 9 Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung
§ 10 Verantwortlichkeit von Auftraggebern
§ 11 Filialen und automatisierte Stationen
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 12 Digitaler Atlas zur Postversorgung
§ 13 Zustellung von Briefsendungen
§ 14 Zustellung von Paketen
§ 15 Meldung von Mängeln
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 16 Universaldienst
§ 17 Universaldienstleistungen
§ 18 Infrastrukturvorgaben
§ 19 Laufzeitvorgaben
§ 20 Zustellfrequenz
§ 21 Berichtspflicht, Laufzeitmessung
§ 22 Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen
§ 23 Gewährleistung des Universaldienstes
§ 24 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung
§ 25 Evaluierung des Universaldienstes
§ 26 Harmonisierung technischer Normen
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 27 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
§ 28 Ausschreibung von Universaldienstleistungen
§ 29 Ausgleich für Universaldienstleistungen
§ 30 Ausgleichsabgabe
§ 31 Umsatzmitteilungen
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 32 Informationspflichten
§ 33 Nachforschung
§ 34 Beschwerdeverfahren
§ 35 Schlichtung
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 36 Marktregulierung
§ 37 Marktdefinition
§ 38 Marktanalyse
§ 39 Überprüfung von Marktdefinition und -analyse
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 40 Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
§ 41 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
§ 42 Marktmachtübertragung von Drittmärkten
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 43 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
§ 44 Einzelentgeltgenehmigung
§ 45 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
§ 46 Price-Cap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung
§ 47 Price-Cap-Verfahren – Entgeltgenehmigung
§ 48 Investitionen in eine nachhaltige Postversorgung
§ 49 Abweichung von genehmigten Entgelten
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 50 Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 51 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 52 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 53 Rechnungslegung
§ 54 Veröffentlichungen
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 55 Zugangsverpflichtungen
§ 56 Zugangsvereinbarungen
§ 57 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur
§ 58 Anordnung durch die Bundesnetzagentur
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 59 Missbrauchsaufsicht
§ 60 Schadensersatzpflicht
§ 61 Vorteilsabschöpfung
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 62 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
§ 63 Entgelte für förmliche Zustellungen
§ 64 Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 65 Postgeheimnis
§ 66 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
§ 67 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 68 Datenschutz
§ 69 Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
§ 70 Ausweisdaten
§ 71 Fundbriefe
§ 72 Datenschutzaufsicht
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 73 Postwertzeichen
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 74 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht
§ 75 Beschwerdestelle
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 76 Ökologisch nachhaltiger Postsektor
§ 77 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors
§ 78 Klimadialog
§ 79 Kooperationen im Postsektor
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 80 Aufgaben
§ 81 Medien der Veröffentlichung
§ 82 Veröffentlichung von Weisungen
§ 83 Aufgaben des Beirats
§ 84 Wissenschaftliche Beratung
§ 85 Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und Sektorgutachten der Monopolkommission
§ 86 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 87 Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten
§ 88 Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission
§ 89 Internationale Aufgaben
Abschnitt 2
Befugnisse
§ 90 Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung
§ 91 Auskunftsverlangen
§ 92 Auskunftserteilung
§ 93 Übermittlung von Informationen
§ 94 Datennutzung
§ 95 Ermittlungen
§ 96 Beschlagnahme
§ 97 Vorläufige Anordnungen
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 98 Entscheidungen der Bundesnetzagentur
§ 99 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 100 Beschlusskammerentscheidungen
§ 101 Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte
§ 102 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 103 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 104 Abschluss des Beschlusskammerverfahrens
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 105 Rechtsmittel
§ 106 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 107 Anwendungsbereich
§ 108 Postsicherstellungspflicht
§ 109 Postbevorrechtigung
§ 110 Unterstützung der Feldpost
§ 111 Mitwirkungspflichten und Entschädigung
§ 112 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 113 Bußgeldvorschriften
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 114 Übergangsvorschriften