Update zu geplanten (ausgewählten) Änderungen der Novelle des Postgesetzes | Stand 11.06.2024

 

Nachfolgend sind wichtige Änderungen des Postgesetz aufgeführt, die die Regierungsfraktionen im Bundestag für die Abstimmung im Ausschuss, Bundestagsplenum und Bundesrat ausgehandelt haben. Einige §§ sind nur informativ erwähnt, wenn es Änderungen gibt, die jedoch hier nicht erläutert sind. Sie sind im Basisdokument hinterlegt und können dort eingesehen werden.

 

Es ist weiterhin KEIN Subunternehmerverbot irgendeiner Art im Gesetzentwurf verankert.

1.      § 3 Begriffsbestimmungen

Unternehmen, die Postsendungen nur transportieren und nicht beispielsweise abholen oder zustellen sollen nicht unter das Postgesetz fallen, wenn sie eine Genehmigung nach Güterkraftverkehrsgesetz oder eine Gemeinschaftslizenz haben, die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist.

2.      § 5 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde

Der Nachweis zur Leistungsfähigkeit wurde ergänzt: Die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen erforderlichen Finanz und Produktionsmittel sowie das dafür erforderliche Personal dauerhaft verfügt und die Gewähr für eine postrechtskonforme Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen bietet.

(Der fettgedruckte Passus wurde dazugefügt.)

3.      § 6 Antragstellung

Die Nachweise zum Jahresabschluss, zu Betriebs- und Geschäftsräumen sowie die Darstellung des Geschäftsplans sollen entfallen.

4.      § 9 Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung

Zusätzlich zur jährlichen Überprüfung von Subunternehmen soll eine Überprüfung erstmals innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beauftragung erfolgen. Danach soll die Prüfung innerhalb von jeweils zwölf Monaten stattfinden.

Die Überprüfungen für Sub-Sub-Unternehmerverhältnisse werden konkretisiert und verbindlicher – müssen statt können - formuliert:

(2) Die Verpflichtung zur Überprüfung gilt auch für einen beauftragten Anbieter (Sub), soweit er für die Erfüllung des Auftrags seinerseits einen anderen Anbieter (Sub Sub) beauftragt. Verpflichtete (Generalauftraggeber) müssen sich zum Zeitpunkt der Überprüfung eines beauftragten Anbieters (Sub) für alle von diesem unmittelbar oder mittelbar beauftragten Anbieter (Sub Sub), die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden, den Nachweis über die Überprüfung vorlegen lassen.

 

Deutlich ausgebaut werden sollen fortlaufende Kontrollen der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zur Arbeitszeit, Zahlung des Arbeitsentgelts und Abführung von Sozialabgaben im Bereich der Zustellung von Sendungen.

Demnach haben Anbieter durch fortlaufende Kontrollen sicherzustellen, dass beauftragte Anbieter im Bereich der Zustellung die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben einhalten. Beauftragte Anbieter (Sub) haben zu diesem Zweck den Auftraggebern auf deren Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Für die Kontrolle ist es regelmäßig ausreichend, dass der Verpflichtete eine Plausibilisierung der vorgelegten Daten anhand vom Verpflichteten zur Verfügung stehender Daten und Informationen vornimmt, die in eigenen Systemen erfasst wurden, insbesondere Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Fahrten und Routen stehen sowie Daten über die Zustellung von Paketen.

 

Absatz (5) regelt Inhalte, die das BMWK in der Rechtsverordnung zu Einzelheiten der Überprüfungsverfahren festlegen soll, neu.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung … Einzelheiten der Überprüfungsverfahren … festzulegen

Hier werden besonders die Prüfung der Subsubunternehmerketten sowie der Kontrollen von gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben präzisiert:

  1. welche Vorgaben im Rahmen der Überprüfung auf ihre Einhaltung zu überprüfen sind
  2. welche Anforderungen an die Überprüfungen und die Nachweise zu stellen sind
  3. welche Anforderungen an die Kontrollen zu den Themen Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Sozialabgaben zu stellen sind, insbesondere im Hinblick auf deren Häufigkeit, der durch den Auftraggeber vorzunehmenden Plausibilisierung.

5.      § 13Zustellung von Paketen– kleinere Änderungen

6.      § 16Universaldienstleistungen(Ergänzung ist fettgedruckt)

  • Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung

(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von

  1. Briefsendungen, die im Einzelsendungstarif zu im Vergleich zur Standardleistung höherwertigen Qualitätsvorgaben befördert werden, mit Ausnahme von Briefsendungen nach § 18 Absatz 4,
  2. Paketsendungen, die zu vom Einzelsendungstarif abweichenden Entgelten für bestimmte Kundengruppen, insbesondere für Geschäftskunden und Massenversender, befördert werden, sowie
  3. Sendungen,

  4. die zu individuell vereinbarten Bedingungen befördert werden,

7.      § 17 Infrastrukturvorgaben

Vorgaben zum Thema Evaluierung von automatisierten Stationen durch die BnetzA sollen ergänzt werden.

8.      § 18 Laufzeitvorgaben(Ergänzung ist fettgedruckt)

  • Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. Täglich und wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften sollen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden, wenn sie dem Universaldienstanbieter nach dessen betrieblichen Abläufen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
  • Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher und kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, sollen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.

 

9.      § 23 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung

Neu (5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur auch Anbietern, die keine Universaldienstanbieter sind, Abweichungen von den Vorgaben bei der Zustellung von Briefen und Paketen nach §§ 12 und 13 erlauben.

10.  § 37 Marktanalyse Änderungen – Änderungen vorhanden

11.  § 40 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen

(1) Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.

12.  Änderungen vorhanden in §§ 41,44,45,50,52,54,

  • 41 Marktmachtübertragung
  • 44 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
  • 45 PriceCap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung
  • 50 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
  • 52 Rechnungslegung
  • 54 Zugangsverpflichtungen

 

13.  § 64 Postgeheimnis – Präzisierung hinsichtlich Sendungen mit Cannabis

(5) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach

  1. § 34 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) oder
  2. § 25 des Medizinal Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)

 

14.  § 73 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht

(1) Anbieter sind verpflichtet haben sicherzustellen, dass

 

Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt zu kennzeichnen gekennzeichnet sind, bevor diese den Bereich der Zustellung erreichen.

  • Anbieter sind verpflichtet, Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, durch zwei Personen zustellen zu lassen, es sei denn, einer einzelnen Person steht für die Zustellung ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien für die Geeignetheit des Hilfsmittels zu bestimmen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.

 

15.  § 76 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung

Die Datenerhebung zur Treibhausgasemissionen beginnt erst im Jahr 2026 nicht schon 2025. Betroffene Anbieter können nun freiwillig statt bisher verbindlich an der Datenerhebung teilnehmen, indem sie erforderlichen Emissionsdaten ermitteln und der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung stellen.

 

16.  § 77 Klimadialog

Die Vertreter für den Klimadialog sind bis zum 30. Juni 2025 statt bisher 2026 zu benennen. (Unternehmen über 50 Mio € Umsatz)

 

17.  Änderungen sind in folgenden §§ vorhanden

  • 78 Kooperationen im Postsektor
  • 100 Anhörung, mündliche Verhandlung
  • 106 Postsicherstellungspflicht

 

18.  § 111 Bußgeldvorschriften

Überarbeitet wurde u.a.: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Wer einen Anbieter (Sub) mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags folgende Vorgaben missachtet:

  1. a) die in § 9 Absatz 4 - Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Sozialabgaben - genannten gesetzlichen Vorgaben nicht einhält oder
  2. b) einen weiteren Anbieter (Sub Sub)einsetzt oder zulässt, dass ein weiterer Anbieter tätig wird, der gegen die in § 9 Absatz 4 Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Sozialabgaben genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt,

8.wenn Auftraggeber, Sub oder Sub Sub einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln,

  1. entgegen § 73 Absatz 1 die richtige oder rechtzeitige Kennzeichnung eines schweren Paketes nicht sicherstellt,

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:

Neu ist, dass die fehlende Überprüfung von Subunternehmen mit einem nun höheren Bußgeld von bis 50.000 €– bisher 10.000 € - geahndet werden kann.

19.  § 112 Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen

Übergangsfrist zur Eintragung von bereits bei der BNetzA angezeigten KEP Unternehmen soll von 3 (37) auf 2 (25) Jahre (Monate) verkürzt werden.

 


Ausschussdrucksache 20(9)372 zu TOP 17a der 78. Sitzung am 12.06.2024 (10.06.2024)

 

Änderungsantrag
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Postrechts  
Postmodernisierungsgesetz – (PostModG)
– Drucksache 20/10283 –

Der Änderungsantrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die
Bundestagsfraktion der FDP.

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts
(Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG)

 

Gesetzentwurf  
der Bundesregierung
– Drucksache 20/10283 –

 


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