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Betrifft Sie die EmpCo-Richtlinie als KEP-Dienst?
Ein kurzer Selbstcheck für Website, Aufkleber und Fahrzeuge
Betrifft Sie die EmpCo-Richtlinie?
Ab dem 27. September 2026 gelten neue EU-weite Regeln für Umweltaussagen in der Werbung. Ob sie für Ihr Unternehmen relevant sind, hängt von der Frage ab: Erreicht Ihre Kommunikation Endverbraucher:innen?
01 Sind Sie betroffen?
Nach einer Einschätzung in der Fachliteratur ist nicht der Vertragspartner ausschlaggebend, sondern wer Ihre Kommunikation tatsächlich sieht.
Ausschließlich B2B: Ausschreibungsunterlagen, individuelle Angebote, geschlossenes Kundenportal für Auftraggeber. Verbraucher:innen sehen diese Inhalte nicht.
Öffentliche Website, Paketaufkleber, Sendungsbenachrichtigungen, Fahrzeugbeschriftung im Straßenbild. Oder ein Auftraggeber, der Ihre Umweltangaben für eigene Endkundenwerbung nutzt.
Ein Hinweis wie „Angebot nur für Gewerbekunden“ reicht dabei laut Fachliteratur allein nicht aus, wenn die Seite frei zugänglich bleibt. Wenn Sie überwiegend im ersten Fall sind: Für Sie ändert sich vermutlich wenig, ein Blick auf öffentlich sichtbare Restbestände Ihrer Website lohnt sich trotzdem. Alle anderen lesen am besten weiter.
02 Was sich ändert
Die Richtlinie erfasst vier Arten von Umweltaussagen, darunter „klimaneutral“. Mehrere davon sind im Paket- und Zustellgeschäft verbreitet.
Allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg
Pauschale Begriffe sind künftig nur zulässig, wenn sie konkret, nachvollziehbar und überprüfbar belegt werden können.
Klimaneutralität durch Kompensation
Beruht die Aussage allein auf CO₂-Ausgleich (Zertifikate, Aufforstung) statt auf tatsächlich eingesparten Emissionen, ist sie künftig unzulässig, unabhängig vom Einzelfall.
Zukunftsbezogene Umweltversprechen
Nur noch zulässig mit konkretem, extern überprüftem Umsetzungsplan. Eine bloße Absichtserklärung genügt nicht mehr.
Nachhaltigkeitssiegel ohne Grundlage
Zulässig nur, wenn ein anerkanntes Zertifizierungssystem oder eine Prüfung durch unabhängige Dritte dahintersteht.
Im KEP-Geschäft betrifft das häufig den zweiten Punkt: Kompensationsbasierte „klimaneutral“-Aussagen finden sich bei vielen Zustelldiensten.
03 Was Sie jetzt prüfen sollten
Die folgenden Punkte sind eine erste Orientierung, keine abschließende rechtliche Einschätzung.
- Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“? Prüfen, ob eine konkrete, belegbare Aussage dahintersteht. Falls nicht, streichen oder präzisieren.
- „Klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“? Prüfen, ob dies allein auf Kompensation beruht. Falls ja, könnte vor dem 27.09.2026 Anpassungsbedarf bestehen.
- Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“? Nur mit konkretem, extern geprüftem Umsetzungsplan weiterführen.
- Öko-Siegel im Einsatz? Prüfen, ob ein anerkanntes Zertifizierungssystem dahintersteht.
04 Wie es weitergeht
Wer bereits auf reale Emissionsreduktion setzt, etwa durch den Einsatz von Lastenrädern auf der letzten Meile, hat unter der neuen Regelung tendenziell einen Vorteil: Belegbare Reduktionsaussagen bleiben zulässig. Pauschale und kompensationsbasierte Aussagen werden weitgehend wegfallen.
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