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EmpCo-Richtlinie: Was die KEP-Branche über das neue Greenwashing-Verbot wissen muss
Rechtsgrundlage, B2B/B2C-Reichweite und die vier Verbotstatbestände im Überblick
EmpCo-Richtlinie: Was die KEP-Branche über das neue Greenwashing-Verbot wissen muss
Vertiefende Einordnung zur EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825: Rechtsgrundlage, B2B/B2C-Reichweite, die vier Verbotstatbestände, Praxisbeispiele aus der Logistikbranche und weiterführende Quellen.
01 Rechtsgrundlage und Zeitplan
Die "Empowering Consumers for the Green Transition"-Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo, ergänzt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Sie wurde am 26. März 2024 EU-weit in Kraft gesetzt.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), verkündet am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Die neuen Regelungen sind seit dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Eine allgemeine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
02 B2B/B2C im Detail
Nach einer Einschätzung in der Fachliteratur kommt es eher darauf an, wer die Aussage tatsächlich wahrnimmt, als auf den formalen Vertragspartner.
Der rechtliche Maßstab
Art. 5 Abs. 2 der UGP-Richtlinie stellt auf den "Durchschnittsverbraucher, den sie erreicht oder an den sie sich richtet" ab. Reine B2B-Geschäftspraktiken fallen laut EU-Kommissions-FAQ nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie. Diese Formulierung wird in der Praxis jedoch schnell zu eng gelesen.
Das Dual-Use-Dilemma
Eine Aussage kann sowohl B2B- als auch B2C-Publikum erreichen, etwa über eine öffentliche Website, Suchmaschinenindexierung oder Social-Media-Kanäle. In diesem Fall folgen die EmpCo-Anforderungen dem Produkt bzw. der Aussage selbst, unabhängig vom formalen Abnehmer. Ein Hinweis wie "Nur für Fachkreise" oder "Angebot nur für Gewerbekunden" gilt nach einer Einschätzung in der Fachliteratur nur dann als wirksamer Schutzschild, wenn eine echte technische oder organisatorische Zugangsbeschränkung (Log-in, Verifizierung) dahintersteht.
Das vertragliche Durchreichungsrisiko
Auch dort, wo ein KEP-Unternehmen ausschließlich B2B liefert, bleibt ein indirektes Risiko bestehen. Übernimmt ein Auftraggeber (Onlinehändler, Plattform) die vom Subunternehmer gelieferten Umweltangaben in die eigene, B2C-gerichtete Kommunikation und lässt sich die Angabe im Streitfall nicht belegen, entsteht daraus vor allem ein vertragliches Risiko gegenüber dem Auftraggeber, weniger ein direkter EmpCo-Verstoß des Subunternehmers selbst.
Auffangnorm im deutschen Recht
Selbst dort, wo die EmpCo-spezifischen Verbote nicht unmittelbar greifen, bleibt die allgemeine Irreführungsvorschrift des UWG anwendbar. Laut der Gesetzesbegründung zur deutschen Umsetzung (BT-Drs. 21/1855, dort Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a) hat die Ergänzung um "ökologische oder soziale Merkmale" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG lediglich klarstellenden Charakter, da diese Merkmale bereits zuvor unter die dort bestehende, sowohl für das Verhältnis Unternehmer-zu-Unternehmer als auch für das Verhältnis Unternehmer-zu-Verbraucher geltende Aufzählung fielen.
| Kanal | Mögliche Einordnung |
|---|---|
| Ausschreibungsunterlagen, individuelles Angebot | Reines B2B, EmpCo dürfte eher nicht greifen |
| Geschlossenes, verifiziertes Kundenportal | Reines B2B, EmpCo dürfte eher nicht greifen |
| Öffentliche Unternehmenswebsite | Dual-Use, EmpCo kann grundsätzlich greifen |
| Paketaufkleber, Sendungsbenachrichtigung | Erreicht Endverbraucher unmittelbar, EmpCo dürfte greifen |
| Fahrzeugbeschriftung im Straßenbild | Erreicht Endverbraucher unmittelbar, EmpCo dürfte greifen |
03 Die vier Verbotstatbestände
Die EmpCo-Richtlinie ergänzt die "schwarze Liste" unlauterer Geschäftspraktiken im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. um vier neue, per-se-unzulässige Praktiken. Eine Einzelfallprüfung findet für diese nicht statt. Die folgende Darstellung fasst die Verbotstatbestände vereinfacht zusammen. Der Wortlaut des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. bleibt die maßgebende Grundlage.
3.1 Allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg
Begriffe wie "umweltfreundlich", "grün", "nachhaltig" oder "klimafreundlich" sind nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen und die Erläuterung im selben Medium wie die Aussage selbst gegeben wird. Ein Verweis per QR-Code oder Link auf weiterführende Informationen genügt dafür nicht.
3.2 Klimaneutralität durch Kompensation
Produktbezogene Aussagen wie "klimaneutral", "CO₂-neutral" oder "klimapositiv" sind unzulässig, wenn die behauptete Klimawirkung ganz oder teilweise auf Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Unternehmensbezogene Aussagen (Investitionen in Klimaschutzprojekte, Unternehmensstrategie) bleiben zulässig, solange daraus keine Neutralitätsbehauptung für ein konkretes Produkt abgeleitet wird.
3.3 Unbelegte Zukunftsversprechen
Aussagen zu künftigen Umweltzielen ("klimaneutral bis 2030", "Net Zero bis 2040") sind nur zulässig, wenn ihnen ein detaillierter, öffentlich einsehbarer und regelmäßig extern geprüfter Umsetzungsplan mit Zwischenzielen zugrunde liegt. Eine bloße Absichtserklärung genügt nicht mehr.
3.4 Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungsgrundlage
Eigens entwickelte Siegel oder siegelähnliche Icons ohne unabhängiges Zertifizierungssystem oder behördliche Grundlage sind unzulässig. Zulässig bleiben etablierte Systeme wie das EU-Ecolabel oder Umweltzeichen nach EN ISO 14024, sofern eine unabhängige Drittprüfung besteht.
04 Historischer Kontext: der Katjes-Fall
Bereits vor Geltung der EmpCo-Richtlinie hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) die Katjes-Werbung "Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral" als irreführend eingestuft. Die Anzeige ließ offen, dass die Klimaneutralität durch Kompensation erreicht wurde.
Ähnlich hatten OLG Düsseldorf (GRUR 2023, 1207, "klimaneutrale Marmelade") und OLG Frankfurt a. M. (GRUR 2023, 177) zuvor "klimaneutral"-Werbung noch für zulässig erklärt, sofern das werbende Unternehmen offenlegte, ob die Bilanz durch Kompensation oder eigene Reduktion erreicht wurde. Nach Einschätzung mehrerer Kanzleiquellen dürfte sich diese Einzelfall-Linie der deutschen Rechtsprechung nach Umsetzung der EmpCo-Richtlinie nicht mehr aufrechterhalten lassen. Der gerichtliche Einzelfall-Maßstab würde damit einer gesetzlichen Per-se-Regel ohne Transparenz-Ausnahme weichen. Eine gerichtliche Entscheidung, die dies für die EmpCo-Richtlinie selbst bestätigt, liegt bislang nicht vor.
05 Wie andere Unternehmen reagieren
Auswahl dokumentierter Reaktionen aus Logistik, Handel und der Kompensationsbranche selbst.
DHL / Deutsche Post: GoGreen → GoGreen Plus
Der kompensationsbasierte Service GoGreen wird zum 31.08.2026 eingestellt. Nachfolger GoGreen Plus setzt auf Insetting, also reale Emissionsreduktion innerhalb des eigenen Logistiknetzes. Ab 01.09.2026 ist er automatisch bei nationalen und internationalen Privatkundenpaketen enthalten. Das GoGreen-Logo darf ab dem 27.09.2026 nicht mehr verwendet werden.
Lidl: Siegel-Konsolidierung
Unterzieht das gesamte Sortiment einer EmpCo-Konformitätsprüfung und konzentriert sich auf eine überschaubare Zahl staatlich anerkannter Siegel (EU-Bio, Fairtrade, MSC/ASC u. a.) statt auf wenige Top-Siegel zu reduzieren.
dm: Rückzug auf belegbare Einzelfakten
Verzichtet künftig auf siegelähnliche Eigen-Icons und nutzt nur noch konkret belegbare Angaben, zum Beispiel Rezyklatanteile. Das gilt auch auf Kosten komplexerer, aber schwer verkürzbarer Nachhaltigkeitsaussagen.
ClimatePartner: Label-Neuausrichtung
Führte bereits 2023 die Labels "ClimatePartner-zertifiziert" und "Finanzieller Klimabeitrag" als Alternativen zu "klimaneutral" ein, ergänzt 2026 um unabhängige Drittprüfung. Positioniert EmpCo aktiv als Differenzierungschance gegenüber Wettbewerbern mit unbelegten Aussagen.
06 Weiterführende Quellen
- SAIM: Gilt die EmpCo auch für B2B? Die Antwort ist komplizierter als "Nein" Ausführlichste Quelle zum Dual-Use-Dilemma und zum Disclaimer-Irrtum.
- Heuking Kühn Lüer Wojtek: Werbung mit Klimafreundlichkeit durch Treibhausgaskompensation unter der EmpCo-Richtlinie Vertiefung zum Kompensationsverbot und Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung.
- activeMind.legal: EmpCo – die Empowering-Consumers-Richtlinie Praxisnaher Umsetzungsleitfaden.
- Taylor Wessing: Auf Wiedersehen, Werbung mit Klimaneutralität? Historischer Vergleich zur OLG-Rechtsprechung vor EmpCo.
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