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EmpCo-Richtlinie: Was die KEP-Branche über das neue Greenwashing-Verbot wissen muss

Rechtsgrundlage, B2B/B2C-Reichweite und die vier Verbotstatbestände im Überblick

Fachbeitrag · Regulatorik & KEP-Branche

EmpCo-Richtlinie: Was die KEP-Branche über das neue Greenwashing-Verbot wissen muss

Vertiefende Einordnung zur EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825: Rechtsgrundlage, B2B/B2C-Reichweite, die vier Verbotstatbestände, Praxisbeispiele aus der Logistikbranche und weiterführende Quellen.

Stichtag: 27.09.2026 Umsetzung: UWG (Deutschland)

01 Rechtsgrundlage und Zeitplan

Die "Empowering Consumers for the Green Transition"-Richtlinie (EU) 2024/825, kurz EmpCo, ergänzt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Sie wurde am 26. März 2024 EU-weit in Kraft gesetzt.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), verkündet am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt. Die neuen Regelungen sind seit dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Eine allgemeine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Keine Bestandsschutzregel für neue Kommunikation: Kurz vor dem Stichtag hat der Bundestag eine begrenzte Regelung (§ 15b) für bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen ergänzt. Neue Verpackungen und Online-Kommunikation müssen ab dem Stichtag vollständig konform sein.

02 B2B/B2C im Detail

Nach einer Einschätzung in der Fachliteratur kommt es eher darauf an, wer die Aussage tatsächlich wahrnimmt, als auf den formalen Vertragspartner.

Der rechtliche Maßstab

Art. 5 Abs. 2 der UGP-Richtlinie stellt auf den "Durchschnittsverbraucher, den sie erreicht oder an den sie sich richtet" ab. Reine B2B-Geschäftspraktiken fallen laut EU-Kommissions-FAQ nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie. Diese Formulierung wird in der Praxis jedoch schnell zu eng gelesen.

Das Dual-Use-Dilemma

Eine Aussage kann sowohl B2B- als auch B2C-Publikum erreichen, etwa über eine öffentliche Website, Suchmaschinenindexierung oder Social-Media-Kanäle. In diesem Fall folgen die EmpCo-Anforderungen dem Produkt bzw. der Aussage selbst, unabhängig vom formalen Abnehmer. Ein Hinweis wie "Nur für Fachkreise" oder "Angebot nur für Gewerbekunden" gilt nach einer Einschätzung in der Fachliteratur nur dann als wirksamer Schutzschild, wenn eine echte technische oder organisatorische Zugangsbeschränkung (Log-in, Verifizierung) dahintersteht.

Das vertragliche Durchreichungsrisiko

Auch dort, wo ein KEP-Unternehmen ausschließlich B2B liefert, bleibt ein indirektes Risiko bestehen. Übernimmt ein Auftraggeber (Onlinehändler, Plattform) die vom Subunternehmer gelieferten Umweltangaben in die eigene, B2C-gerichtete Kommunikation und lässt sich die Angabe im Streitfall nicht belegen, entsteht daraus vor allem ein vertragliches Risiko gegenüber dem Auftraggeber, weniger ein direkter EmpCo-Verstoß des Subunternehmers selbst.

Auffangnorm im deutschen Recht

Selbst dort, wo die EmpCo-spezifischen Verbote nicht unmittelbar greifen, bleibt die allgemeine Irreführungsvorschrift des UWG anwendbar. Laut der Gesetzesbegründung zur deutschen Umsetzung (BT-Drs. 21/1855, dort Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a) hat die Ergänzung um "ökologische oder soziale Merkmale" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG lediglich klarstellenden Charakter, da diese Merkmale bereits zuvor unter die dort bestehende, sowohl für das Verhältnis Unternehmer-zu-Unternehmer als auch für das Verhältnis Unternehmer-zu-Verbraucher geltende Aufzählung fielen.

Vereinfachte Orientierung nach Kommunikationskanal (keine abschließende rechtliche Bewertung; die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls können abweichen)
KanalMögliche Einordnung
Ausschreibungsunterlagen, individuelles AngebotReines B2B, EmpCo dürfte eher nicht greifen
Geschlossenes, verifiziertes KundenportalReines B2B, EmpCo dürfte eher nicht greifen
Öffentliche UnternehmenswebsiteDual-Use, EmpCo kann grundsätzlich greifen
Paketaufkleber, SendungsbenachrichtigungErreicht Endverbraucher unmittelbar, EmpCo dürfte greifen
Fahrzeugbeschriftung im StraßenbildErreicht Endverbraucher unmittelbar, EmpCo dürfte greifen

03 Die vier Verbotstatbestände

Die EmpCo-Richtlinie ergänzt die "schwarze Liste" unlauterer Geschäftspraktiken im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. um vier neue, per-se-unzulässige Praktiken. Eine Einzelfallprüfung findet für diese nicht statt. Die folgende Darstellung fasst die Verbotstatbestände vereinfacht zusammen. Der Wortlaut des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. bleibt die maßgebende Grundlage.

3.1 Allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg

Begriffe wie "umweltfreundlich", "grün", "nachhaltig" oder "klimafreundlich" sind nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen und die Erläuterung im selben Medium wie die Aussage selbst gegeben wird. Ein Verweis per QR-Code oder Link auf weiterführende Informationen genügt dafür nicht.

3.2 Klimaneutralität durch Kompensation

Produktbezogene Aussagen wie "klimaneutral", "CO₂-neutral" oder "klimapositiv" sind unzulässig, wenn die behauptete Klimawirkung ganz oder teilweise auf Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Unternehmensbezogene Aussagen (Investitionen in Klimaschutzprojekte, Unternehmensstrategie) bleiben zulässig, solange daraus keine Neutralitätsbehauptung für ein konkretes Produkt abgeleitet wird.

Für die KEP-Branche der praktisch relevanteste Punkt: "Klimaneutraler Versand" und "CO₂-neutrale Zustellung" beruhen in der Praxis nahezu durchgängig auf Kompensation und fallen damit unter dieses Verbot.

3.3 Unbelegte Zukunftsversprechen

Aussagen zu künftigen Umweltzielen ("klimaneutral bis 2030", "Net Zero bis 2040") sind nur zulässig, wenn ihnen ein detaillierter, öffentlich einsehbarer und regelmäßig extern geprüfter Umsetzungsplan mit Zwischenzielen zugrunde liegt. Eine bloße Absichtserklärung genügt nicht mehr.

3.4 Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungsgrundlage

Eigens entwickelte Siegel oder siegelähnliche Icons ohne unabhängiges Zertifizierungssystem oder behördliche Grundlage sind unzulässig. Zulässig bleiben etablierte Systeme wie das EU-Ecolabel oder Umweltzeichen nach EN ISO 14024, sofern eine unabhängige Drittprüfung besteht.

04 Historischer Kontext: der Katjes-Fall

Bereits vor Geltung der EmpCo-Richtlinie hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) die Katjes-Werbung "Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral" als irreführend eingestuft. Die Anzeige ließ offen, dass die Klimaneutralität durch Kompensation erreicht wurde.

Ähnlich hatten OLG Düsseldorf (GRUR 2023, 1207, "klimaneutrale Marmelade") und OLG Frankfurt a. M. (GRUR 2023, 177) zuvor "klimaneutral"-Werbung noch für zulässig erklärt, sofern das werbende Unternehmen offenlegte, ob die Bilanz durch Kompensation oder eigene Reduktion erreicht wurde. Nach Einschätzung mehrerer Kanzleiquellen dürfte sich diese Einzelfall-Linie der deutschen Rechtsprechung nach Umsetzung der EmpCo-Richtlinie nicht mehr aufrechterhalten lassen. Der gerichtliche Einzelfall-Maßstab würde damit einer gesetzlichen Per-se-Regel ohne Transparenz-Ausnahme weichen. Eine gerichtliche Entscheidung, die dies für die EmpCo-Richtlinie selbst bestätigt, liegt bislang nicht vor.

05 Wie andere Unternehmen reagieren

Auswahl dokumentierter Reaktionen aus Logistik, Handel und der Kompensationsbranche selbst.

Logistik

DHL / Deutsche Post: GoGreen → GoGreen Plus

Der kompensationsbasierte Service GoGreen wird zum 31.08.2026 eingestellt. Nachfolger GoGreen Plus setzt auf Insetting, also reale Emissionsreduktion innerhalb des eigenen Logistiknetzes. Ab 01.09.2026 ist er automatisch bei nationalen und internationalen Privatkundenpaketen enthalten. Das GoGreen-Logo darf ab dem 27.09.2026 nicht mehr verwendet werden.

Quelle: DHL Group, Pressemitteilung

Handel

Lidl: Siegel-Konsolidierung

Unterzieht das gesamte Sortiment einer EmpCo-Konformitätsprüfung und konzentriert sich auf eine überschaubare Zahl staatlich anerkannter Siegel (EU-Bio, Fairtrade, MSC/ASC u. a.) statt auf wenige Top-Siegel zu reduzieren.

Handel

dm: Rückzug auf belegbare Einzelfakten

Verzichtet künftig auf siegelähnliche Eigen-Icons und nutzt nur noch konkret belegbare Angaben, zum Beispiel Rezyklatanteile. Das gilt auch auf Kosten komplexerer, aber schwer verkürzbarer Nachhaltigkeitsaussagen.

Kompensationsanbieter

ClimatePartner: Label-Neuausrichtung

Führte bereits 2023 die Labels "ClimatePartner-zertifiziert" und "Finanzieller Klimabeitrag" als Alternativen zu "klimaneutral" ein, ergänzt 2026 um unabhängige Drittprüfung. Positioniert EmpCo aktiv als Differenzierungschance gegenüber Wettbewerbern mit unbelegten Aussagen.

06 Weiterführende Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er fasst öffentlich zugängliche Fachquellen zusammen; eine gerichtliche Klärung einzelner Auslegungsfragen zur EmpCo-Richtlinie steht noch aus. Für eine rechtssichere Bewertung der eigenen Kommunikation empfiehlt sich die Rücksprache mit einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei. Der BdKEP stellt auf Anfrage den Kontakt zu einer solchen Kanzlei für eine Einzelfallprüfung her.

BdKEP (Bundesverband der Kurier-Express-Paket-Dienste) · Fachbeitrag, Stand September 2026

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