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Neue Tachographenpflicht für 2,5-3,5 t im internationalen Verkehr: Update, Marktreaktionen, Handlungsbedarf

3. Juli 2026 · BdKEP Blog · Regulierung & Recht

Preisaufschläge von bis zu 200 Prozent, knappe Laderaum-Kapazitäten, erste Fahrzeugstillegungen auf der A7: Der Markt zeigt, was passiert, wenn eine Regulierung viele unvorbereitet trifft. BdKEP-Mitglieder berichten von 35 bis 80 Prozent dauerhaften Kostensteigerungen im internationalen Kleintransport. Was gilt, was sich verändert hat und was Unternehmen jetzt konkret tun müssen. Ein Dank geht besonders an das Deutsche Fahrtenschreiberforum, die KEP Wirtschaftsdienst GmbH, DAKO GmbH und fox-COURIER GmbH Leipzig für die Unterstützung zu diesem Thema.

🔄 Zuletzt aktualisiert am 16. Juli 2026
  • 16. Juli 2026: Ergänzung in Abschnitt VI: BALM-Interpretation zur Werkverkehrsausnahme (30 % monatliche Arbeitszeit), Mietfahrzeuge, Geltungsbereich Schweiz/Norwegen/Liechtenstein/UK sowie Andorra-Ausnahme.
  • 15. Juli 2026: Ergänzung: Marktentwicklung nach dem Stichtag (Abschnitt IV) – Zukunftsszenarien für den Direktkuriermarkt: Preisentwicklung, Stückgut, Overnight, Fahrzeugalternativen und Compliance als Wettbewerbsmerkmal.
  • 14. Juli 2026: Ergänzung: Französische tägliche Übernachtungspflicht gilt auch für ausländische Carrier – behördlich belegt durch Ministeriumsmerkblatt, DREAL Normandie und DRIEAT Île-de-France (Abschnitt III).
  • 13. Juli 2026: Ergänzung: Bußgeldtabelle in Abschnitt V um Spanien, Italien und die Niederlande erweitert.
  • 13. Juli 2026: Ergänzung: Übernachtungspflicht für Transporter in Frankreich (Abschnitt III) – Frankreichs nationale Regelung zur täglichen und wöchentlichen Übernachtung außerhalb des Fahrzeugs gilt parallel zur neuen EU-Tachographenpflicht.
  • 8. Juli 2026: Ergänzung: Erste bestätigte Kontrolle in Deutschland (Abschnitt V) – Polizei und BALM stoppten am 1. Juli drei Transporter ohne Tachograph auf der A7 bei Kirchheim und verhängten Bußgelder.
  • 8. Juli 2026: Ergänzung: Konkretisierung zur Rechtslage im Vereinigten Königreich (Abschnitt VI) – nach DVSA-Angaben gilt die Pflicht ab 1. Juli 2026 auch dort für internationale Fahrten gegen Entgelt.
  • 8. Juli 2026: Ergänzung: Hinweis zu Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern (Abschnitt VI). Klärung, warum die Pflicht zunächst nur EU-zugelassene Transporter betrifft und wie sich die Rechtslage für Fahrzeuge aus Albanien, Nordmazedonien, Moldau, Serbien, der Türkei und der Ukraine unterscheidet.
  • 8. Juli 2026: Ergänzung: Aktuelle Nachrüstzahlen aus Rumänien (Abschnitt II). Konkrete Zahlen der rumänischen Straßenbehörde ARR zeigen, wie groß die Nachrüstlücke bis Mitte Juni tatsächlich war – mit über 45.000 betroffenen Fahrzeugen bei mehr als 13.800 aktiven Unternehmen in diesem Segment.
📋 Inhaltsübersicht
  1. Was sich geändert hat — Die neue Pflicht, ihre Rechtsgrundlage und was unverändert bleibt
  2. Marktreaktion nach dem Stichtag — Preisschock, Kapazitätsengpass und strukturelle Kostenwirkung
  3. Reaktionen aus Europa — IRU, Niederlande, Frankreich, Polen, Rumänien
  4. Wie KEP-Unternehmen reagieren — Marktreaktionen und Zukunftsszenarien
  5. Vollzug — Angekündigte Kontrollen, Bußgelder im Ländervergleich
  6. Ausnahmen, Sonderfälle und Einbauhinweise — Werkverkehr, Handwerkerausnahme, Out-of-Scope, Transit, V-max
  7. Was BdKEP-Mitglieder tun sollten
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16. Juli 2026  ·  13:00 Uhr

I. Was sich geändert hat

Ab dem 1. Juli 2026 müssen leichte Nutzfahrzeuge über 2,5 t bis 3,5 t im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotage mit einem Smart Tachograph G2V2 ausgestattet sein. Damit rücken auch für diese Fahrzeugklasse die Sozialvorschriften wie für schwere LKW: Lenk- und Ruhezeiten, Fahrerentsendung, Kabotageregeln mehr in den Fokus.

BdKEP-Partner

TachoGuard ist die Komplettlösung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für den internationalen Transport mit 2,5 bis 3,5 t Fahrzeugen ab dem 1. Juli 2026 – von der Umrüstung über die Tachosoftware bis zum TachoGuide-Handbuch. TachoGuard ist BdKEP-Partner.

Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 1 lit. aa) VO (EG) 561/2006, geändert durch VO (EU) 2020/1054 (EU-Mobilitätspaket I). Die Pflicht greift unabhängig vom Zulassungsland, sobald das Fahrzeug gewerblich im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt wird.

Was sich nicht ändert

  • Rein nationale Fahrten bleiben in dieser Gewichtsklasse außerhalb des EU-Geltungsbereichs, solange kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut ist.
  • Ausnahmen für Werkverkehr und Handwerk bleiben bestehen – aber mit wichtigen Unterschieden je nach Gewichtsklasse (→ Abschnitt 7).

Warum diese Regel eingeführt wurde

Transporter unter 3,5 t operierten bisher ohne automatisierte Lenkzeitüberwachung. Das Mobilitätspaket soll diese Lücke schließen: fairer Wettbewerb, bessere Arbeitsbedingungen für Fahrende, mehr Verkehrssicherheit.


II. Marktreaktion nach dem Stichtag

Die Reaktionen sind eindeutig: deutliche Preisanstiege im grenzüberschreitenden Express-Transportersegment, knappe Laderaum-Verfügbarkeit, Unsicherheit bei Disponenten und Auftraggebern, schwache Nachfrage von Versendern. Das bremst den Markt dramatisch aus. Der Grund liegt nicht nur in der Regelung selbst, sondern auch in der mangelhaften Vorbereitung eines Großteils der betroffenen Flotten.

IRU-Umfrage (Mitte Mai 2026)

Nur 27,7 % der betroffenen Unternehmen sahen sich vollständig bereit. 46,5 % erklärten sich nicht bereit. 88 % der betroffenen Fahrzeuge benötigten noch eine Nachrüstung. Als Hürden wurden begrenzte Werkstattkapazitäten, hohe Einbaukosten und technische Kompatibilitätsprobleme genannt. Quelle: trans.info, Mai 2026

Anmerkung: Dass viele Unternehmen die Umrüstung hinausgezögert haben, ist wohl der wichtigste Grund. Dieser wurde jedoch nicht abgefragt bzw. ist es fraglich, ob er angegeben werden würde.

Die Kostensteigerungen sind grundsätzlich dauerhaft und nicht temporär. Pflichtpausen und Ruhezeiten reduzieren die effektive Kilometerleistung. Leasing, Versicherung und Löhne verteilen sich auf weniger produktive Kilometer. BdKEP-Mitglieder gehen je nach Rahmenbedingungen der Fahrt von 35 bis 80 % Kostensteigerungen im internationalen Verkehr aus.

Indikator Befund
Unternehmen vollständig vorbereitet 27,7 % (IRU-Umfrage)
Fahrzeuge noch nicht nachgerüstet ca. 88 %
Carrier, die Ratenerhöhungen planen 100 % der befragten ARILOG-Mitglieder
Erwarteter Kostenanstieg pro km deutlich, 75 % der Befragten

Der nach dem Stichtag beobachtete Preisaufschlag von 100 % – 200 % und mehr ist voraussichtlich nicht dauerhafter Natur. Wenn Werkstattwartelisten abgearbeitet sind und mehr Fahrzeuge mit Tachografen zurückkehren, normalisiert sich die Verfügbarkeit. Die strukturell höheren Kosten bleiben jedoch.

Der Preisunterschied zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Transporten verringert sich. Für Kuriere, die ausschließlich national fahren, verbessert sich damit die Wettbewerbsposition.

🔄 Update (8. Juli 2026): Zahlen aus Rumänien

Wie konkret die Nachrüstlücke ist, zeigen Daten der rumänischen Straßenbehörde ARR: Bis zum 15. Juni waren erst 3.584 N1-Fahrzeuge mit einem G2V2 ausgestattet – bei über 13.800 aktiven Unternehmen mit mehr als 45.000 Fahrzeugen in diesem Segment. Quelle: trans.info, Juli 2026


III. Reaktionen aus Europa

Die Reaktion nach dem Stichtag ist europaweit ähnlich: Branchenverbände bestätigen die Regelung, warnen vor Umsetzungslücken und fordern klare Vollzugspraxis.

IRU (International Road Transport Union)

Bewertet den 1. Juli als „major regulatory shift". Grundsätzlich hinter der Regelung, warnt aber vor praktischen Problemen für kleinere Betreiber: Schulungsbedarf, Planungsaufwand, Entsendemeldungen und uneinheitliche Durchsetzung in den Mitgliedstaaten.

Niederlande

Doppelbelastung: Neben der Tachographenpflicht führten die Niederlande am 1. Juli 2026 parallel eine streckenbezogene LKW-Maut ein. Der Verband TLN hebt ausdrücklich hervor, dass für rein nationale Fahrten andere Regeln gelten: Internationale Fahrten und Kabotage lösen die Tachographenpflicht aus; nationale Fahrten bis 3,5 t verbleiben im niederländischen Arbeitszeitregime.

Frankreich

Die DREAL Grand Est informiert über die neue Pflicht und betont Schulungspflicht sowie Fahrerkarteneinsatz. Die Maßnahme soll den leichten Transport stärker an den schweren Straßengüterverkehr annähern.

🔄 Update (14. Juli 2026): Frankreich – Übernachtungspflicht außerhalb des Fahrzeugs gilt auch für ausländische Carrier

Für Transporter bis 3,5 t gilt in Frankreich neben der EU-Tachographenpflicht eine eigenständige nationale Regelung: Nach Art. L3313-4 Code des transports müssen Fahrer bei Fahrten fernab des Betriebssitzes außerhalb des Fahrzeugs untergebracht werden – sowohl bei der täglichen als auch der wöchentlichen Ruhezeit. Das EU-Recht verbietet dagegen nur die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug.

Dass diese Regelung auch für ausländische Unternehmen gilt, ist inzwischen mehrfach behördlich bestätigt. Das offizielle Merkblatt des französischen Umweltministeriums stellt klar, dass die Pflicht „sur le sol français" gilt – also auf französischem Boden für alle. Der Gesetzestext selbst enthält keine Einschränkung auf französische Unternehmen. Die Kontrollpraxis bestätigt das: Die DREAL Normandie hat in Kontrolloperationen 2025 ausdrücklich auch ausländische VUL auf die Einhaltung der Ruhezeiten außerhalb des Fahrzeugs geprüft – von 138 kontrollierten Fahrzeugen waren 93 nicht in Frankreich zugelassen. Auch die DRIEAT Île-de-France schließt ausländische Carrier bei ihren jährlichen Kontrollen ausdrücklich ein.

Die französischen Behörden haben nach dem 1. Juli 2026 klargestellt: Beide Regelwerke gelten parallel, die Tachographenpflicht ersetzt die französische Sonderregel nicht.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 1.500 €, bei Wiederholung bis 3.000 €. Als Nachweis dienen Hotelrechnung oder vergleichbare Belege mit Datum, Ort und Fahrername.

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Quellen: Art. L3313-4 Code des transports (Légifrance); Merkblatt Ministère de l'Écologie; DREAL Normandie, Kontrollbericht 2025; DRIEAT Île-de-France; Kancelaria Transportowa Koben, 9. Juli 2026

Polen

Ca. 40.000 betroffene Fahrzeuge. Die Branche diskutiert insbesondere die hohen Installationskosten (3.500–4.700 € pro Fahrzeug), die insbesondere kleine Unternehmen in ihrer Profitabilität bedrohen.

Rumänien

Erste Signale aus dem Markt: Einzelne Anbieter erwägen den vollständigen Rückzug aus dem internationalen Transportersegment. Das ist ein Zeichen dafür, dass die zusätzlichen Kosten für kleinere Carrier existenzgefährdend sein können.


IV. Wie KEP-Unternehmen reagieren – und wie sich der Markt entwickelt

Der 1. Juli hat den Markt durcheinandergewirbelt. Unternehmen reagieren unterschiedlich – und jeder, der eine Einschätzung abgibt, spricht auch aus eigenem Interesse. Das lohnt sich zu berücksichtigen.

Umrüsten und im Markt bleiben

Wer grenzüberschreitend mit Kleintransportern aktiv bleiben will, rüstet auf den G2V2 um. Die Investitionskosten liegen je nach Fahrzeug und Werkstatt zwischen 3.500 und 4.700 €, aktuell erschwert durch ausgelastete Werkstätten und lange Wartezeiten. Der BdKEP-Partner TachoGuard bietet ein monatliches Modell ab 79 €, das die Kosten planbarer verteilt. Wer umgerüstet hat, bedient Nachfrage, für die es bei höheren Kosten weniger Anbieter gibt – das ist eine gute Ausgangsposition.

Compliance wird dabei zum Wettbewerbsmerkmal. Ein Fahrzeug, das im Ausland stehenbleibt, kostet dem Auftraggeber viel Geld. Firmenkunden mit kritischen Lieferketten fragen das parallel zum Preis ab.

Die Preise bleiben strukturell höher

Der Preisschock vom Juli normalisiert sich – das strukturell höhere Niveau bleibt. Internationale Transporte im Kleintransportersegment tragen die Mehrkosten überproportional, weil sie sich auf weniger Paletten verteilen als beim schweren LKW. Die Details dazu in Abschnitt II.

Stückgut als Ausweg? Für manche. Nicht für alle.

Sammelgutspeditionen sehen ihre Stunde kommen. Wer bisher den Transporter gebucht hat, weil er deutlich schneller war, rechnet das jetzt neu. Dachser hat das schon vor Monaten so eingeschätzt – regelmäßige Sammellinien und Teilladungen profitieren von der Regulierung, weil LKW schon lange unter dieselben Regeln fallen.

Sammelgut ist trotzdem nicht dasselbe wie Expresstransport. Mehr Umschlagpunkte, weniger Kontrolle, längere Laufzeiten – für empfindliche Waren und zeitkritische B2B-Lieferungen ist das keine Lösung. Přemysl Lukeš, CEO von Der Kurier (Tschechien), hat das direkt nach dem 1. Juli auf den Punkt gebracht: „Wir dachten, ein Teil der Kunden wechselt zu Sammelgut. Die ersten Wochen zeigen etwas anderes. Firmen brauchen weiterhin schnelle und präzise Zustellung."

Overnight: ein Kanal, der sich öffnet

Zwischen Direktfahrt und Sammelgut gibt es Platz. Overnight-Dienste könnten da rein – günstiger als eine Direktfahrt mit Doppelbesatzung, schneller als Stückgut. Das passt gut ins neue Ruhezeitenraster: Nachtfahrt mit Übergabe am Morgen funktioniert unter den neuen Regeln problemlos.

Auf den größeren LKW wechseln: manchmal sinnvoll

Einige Carrier steigen auf 7,5-Tonner um. Der LKW unterliegt schon lange denselben Regeln, es gibt keine neue Compliance-Last, und die Kosten verteilen sich auf mehr Fracht. Das funktioniert aber nur, wenn die Auslastung stimmt. Drei Paletten in einem halbleeren 7,5-Tonner sind kein Geschäftsmodell. Für Carrier mit ausreichend Volumen auf bestimmten Relationen kann es passen – für den typischen KEP-Direktauftrag eher nicht.

Fahrzeuge unter 2,5 Tonnen als Alternative?

Manche Hersteller haben auf die neue Pflichtgrenze reagiert und bieten Fahrzeuge mit einem zGG unter 2,5 Tonnen an – sie fallen formal nicht unter die neue Regelung. Solche Fahrzeuge gibt es auch mit Schlafkabine und Ladefläche für mehrere Europaletten, die Nutzlast ist dabei naturgemäß begrenzt. Für welche Güterprofile und Relationen das wirtschaftlich sinnvoll ist, muss jedes Unternehmen selbst durchrechnen. Der BdKEP bietet über seinen Partner KEP Wirtschaftsdienst sofort verfügbare Neuwagen in diesem Segment an – Kontakt über service@kep-widi.de oder 02336 471 7737.

Rückzug aus dem internationalen Geschäft

Ein Teil der Unternehmen zieht sich ganz zurück. Als Ursachen werden Einbaukosten, administrativer Aufwand für Fahrerentsendung und Kabotagekontrolle sowie reduzierte Laufleistungen durch Pflichtpausen genannt. Viele haben das internationale Geschäft bisher als Ergänzung zum nationalen Kerngeschäft betrieben und können es nun nicht mehr wirtschaftlich darstellen. Besonders problematisch: Unternehmen, die ohnehin einen Inhaber- oder Betriebswechsel planen, geben das internationale Geschäft vorzeitig auf – ohne geordnete Übergabe an Nachfolger. Das entzieht dem Markt Kapazität früher als nötig.

Die Stückgutspeditionen sagen, der Markt kommt zu ihnen. Die Direktkuriere sagen, die Nachfrage bleibt. Alle haben etwas recht. Was bleibt: Wer jetzt compliant ist, grenzüberschreitend fahren kann und seine Touren nach den neuen Regeln plant, ist in einer Marktlage, in der das Angebot knapper wird als die Nachfrage. Wenn man sich dann noch andere Handlungsoptionen offenhält, ist das eine gute Ausgangsposition.


V. Vollzug: Keine Gnadenfrist mehr

Nach dem Ablauf der Übergangsfrist gibt es für die LCV-Pflicht keine offizielle Kulanzfrist. Wer nach dem 1. Juli ohne funktionierenden G2V2 eine EU-Grenze überquert, riskiert Strafzahlungen und Fahrzeugstillegung.

Das BALM hat strikte Kontrollen angekündigt und überprüft gezielt Transporter. BdKEP-Mitglieder bestätigen eine erhöhte Kontrolldichte. Die DSRC-Schnittstelle des G2V2 ermöglicht die Auslesung der Tachographendaten im Vorbeifahren ohne Fahrzeugstopp.

🔄 Update (8. Juli 2026): Erste Kontrollen bestätigt

Die angekündigten Kontrollen sind bereits Praxis: Bei einer behördenübergreifenden Kontrollaktion des Polizeipräsidiums Osthessen am 1. Juli 2026 – gemeinsam mit BALM, den Regierungspräsidien Kassel und Gießen sowie Hessen Mobil – auf der A7 bei Kirchheim wurden drei Kleintransporter im grenzüberschreitenden Güterverkehr ohne den vorgeschriebenen digitalen Tachographen festgestellt. Den Fahrern wurde die Weiterfahrt untersagt, Bußgelder wurden verhängt. Insgesamt wurden bei der Aktion Bußgelder im niedrigen fünfstelligen Bereich ausgesprochen. Quelle: Polizeipräsidium Osthessen, Pressemitteilung vom 6. Juli 2026

Wer noch nicht nachgerüstet hat, sollte das jetzt angehen.

Bußgelder im europäischen Überblick

Land Strafe (kein/falscher Tachograph) Bemerkungen
Belgien ca. 2.640 € Angabe unsicher
Deutschland bis 1.500 € Fahrzeugstilllegung möglich; schwerwiegende Verstöße können über ERRU zusätzlich die Gemeinschaftslizenz gefährden
Frankreich bis 30.000 € Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe, sofortige Beschlagnahme
Italien 866–3.464 € Zusätzlich Führerscheinentzug von 15 Tagen bis 3 Monaten (Art. 179 Codice della Strada)
Niederlande 1.500–4.400 €** Angabe unsicher, je nach Verstoßart (fehlende Fahrerkarte, Manipulation etc.); möglicher Transportstopp bei Kontrolle
Österreich 400–5.000 € Sofortige Stilllegung bis Nachrüstung
Polen 10.000 PLN (Unternehmen) + 2.000 PLN (Transportmanager) = 12.000 PLN gesamt Einbehalt des Fahrzeugscheins bis zu 7 Tagen; danach Fahrverbot bis zur Nachrüstung
Spanien 200–2.000 €** Angabe unsicher, Quellen widersprüchlich; mögliche Stilllegung des Fahrzeugs, Auswirkung auf die "gute Reputation" des Unternehmens
Tschechien bis 350.000 CZK (ca. 13.900 €)* Abschleppen auf Kosten des Betreibers

* CZK-Betrag ist der gesetzliche Höchstsatz; Euro-Gegenwert wechselkursabhängig. ** Angaben für Spanien und die Niederlande sind uneinheitlich dokumentiert; verfügbare Quellen widersprechen sich teilweise, die genannte Spanne bildet die Bandbreite der recherchierten Werte ab. Alle Angaben beziehen sich auf den Verstoß „kein oder nicht vorschriftsmäßiger Tachograph" und können je nach Schwere des Verstoßes und nationalem Ermessen abweichen.

Jenseits des Bußgelds: Todsünden und Lizenzverlust

Bußgelder sind nicht das einzige Risiko. Das EU-Sanktionssystem für Tachographenverstöße kennt vier Stufen: geringfügige Verstöße, schwerwiegende Verstöße, sehr schwerwiegende Verstöße und sogenannte schwerste Verstöße – im Fachjargon häufig als „Todsünden" bezeichnet. Dazu zählen etwa das vollständige Fehlen eines vorgeschriebenen Tachographen, die Manipulation von Aufzeichnungen oder das Fahren ohne Fahrerkarte über längere Zeiträume.

Schwerste Verstöße werden über das ERRU (European Register of Road Transport Undertakings) europaweit erfasst und den zuständigen Behörden im Heimatland des Unternehmens gemeldet. Häufen sich solche Einträge, kann die zuständige Behörde die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmens mit der Folge aberkennen, dass die Gemeinschaftslizenz entzogen wird. Das trifft auch Subunternehmer und Flottenbetreiber, die im Auftrag größerer Logistiknetzwerke fahren.

⚖️ Offene Frage für 2,5–3,5-t-Fahrzeuge
Bislang ist nicht abschließend geklärt, ab welcher Verstoßschwelle die neuen 2,5–3,5-t-Fahrzeuge im ERRU-System erfasst werden und welche Konsequenzen das für die Gemeinschaftslizenz hat. Die einschlägigen EU-Leitlinien wurden für den Schwerverkehr entwickelt. Ob und wie sie für die neue Fahrzeugklasse gelten, ist noch nicht durch behördliche Verlautbarung oder Rechtsprechung bestätigt. Für Unternehmen mit gemischten Flotten ist das ein Risikofaktor, der rechtlich beobachtet werden sollte.

VI. Ausnahmen, Sonderfälle und Einbauhinweise

Out-of-Scope im deutschen Einsatz nicht möglich

⚖️ Deutsche Rechtslage: § 1 Abs. 7 FPersV

Ist ein Tachograph eingebaut, muss er genutzt werden – auch im nationalen Verkehr, bei Fahrzeugen über 2,8 t zGG.

Für den typischen KEP-Transporter im Bereich 2,8–3,5 t ist der sogenannte Out-of-Scope-Modus im nationalen deutschen Einsatz daher kein legaler Betriebsmodus. Wer seinen Transporter sowohl national als auch international einsetzt, muss das Gerät auf allen Fahrten aktiv mit Fahrerkarte nutzen.

Das „Deutsche Eck" und die Transitfrage

Eine interessante Auslegungsfrage betrifft Fahrten, bei denen Be- und Entladung im selben Mitgliedstaat stattfinden, das Fahrzeug jedoch ein anderes EU-Land im Transit durchquert. Das bekannteste Beispiel: österreichische Transporter, die zwischen Salzburg und Tirol durch das „Deutsche Eck" fahren.

Das BALM hat nach österreichischem Verbandsdruck eine revidierte Rechtsauffassung kommuniziert: Fahrzeuge, die in nur einem Mitgliedstaat be- und entladen werden und Deutschland lediglich im Transit durchfahren, fallen nicht unter Art. 2 Abs. 1 lit. aa) VO (EG) 561/2006. Eine Tachographenpflicht besteht für diese Fahrten somit nicht.

Die Rechtslogik dahinter: Der Begriff „grenzüberschreitender Güterverkehr" ist in der VO 561/2006 nicht definiert. Heranzuziehen ist VO (EG) 1072/2009, wonach grenzüberschreitender Verkehr voraussetzt, dass Ausgangspunkt und Ziel in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Transit ist davon nicht erfasst.

⚖️ Einschränkung in der Praxis
Alle verfügbaren Belege für die BALM-Position stammen aus österreichischen Verbandsdokumenten – keine direkte BALM-Veröffentlichung ist verfügbar. Zudem bindet die BALM-Auffassung nur deutsche Kontrollbehörden. Österreichische, tschechische oder französische Behörden sind an diese Position nicht gebunden. Das Kontrollrisiko bei Transit durch andere Mitgliedstaaten bleibt real.

2,5 bis 3,5 t: Werkverkehrsausnahme – gilt auch für Handwerker

  • Greift bei grenzüberschreitendem Transport eigener Güter (kein Entgelt für Dritte)
  • Das Lenken darf nicht Haupttätigkeit des Fahrers sein – das BALM interpretiert dies als maximal 30 % der monatlichen Arbeitszeit hinter dem Steuer. In den Niederlanden gilt eine strengere Grenze von 30 % der Wochenarbeitszeit.
  • Keine Kilometerbegrenzung – gilt auch auf langen Auslandsrouten

3,5 t bis 7,5 t: Klassische Handwerkerausnahme mit 100 km

  • Material, Ausrüstungen oder handwerklich hergestellte Güter
  • Das Lenken darf nicht Haupttätigkeit sein
  • Maximal 100 km Umkreis vom Unternehmensstandort

Gemietete Fahrzeuge: Besitzverhältnisse spielen keine Rolle

Wer ein Fahrzeug mietet und grenzüberschreitend einsetzt, muss denselben Anforderungen genügen wie bei eigenen Fahrzeugen. Die Tachographenpflicht knüpft an den Einsatz des Fahrzeugs, nicht an das Eigentum. Mietverhältnisse begründen keine Ausnahme.

Geltungsbereich: Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und UK

Die Schweiz ist wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln – Fahrten dorthin lösen die Tachographenpflicht aus. Dasselbe gilt für Norwegen und Liechtenstein. Für das Vereinigte Königreich gilt eine eigene, gesondert geregelte Rechtslage, die zum selben Ergebnis führt: auch Fahrten nach UK sind erfasst.

Andorra: Ausnahme für einen Randfall

Transporte, die durch Andorra führen oder dort beginnen bzw. enden, fallen nicht unter die Regelung. Andorra ist kein EU-Mitgliedstaat und nicht Teil des EWR – die Pflicht greift hier nicht. Für die meisten KEP-Unternehmen ein echter Randfall, aber relevant für Carrier auf iberischen Routen.

Einbauhinweis: Geschwindigkeitsbegrenzer korrekt einstellen

Für Transporter zwischen 2,5 und 3,5 t gilt – anders als für LKW über 3,5 t – kein gesetzlicher Geschwindigkeitsbegrenzer auf 90 km/h. Werkstätten, die beim Einbau des G2V2 dennoch 90 km/h einstellen, sorgen dafür, dass jede normale Autobahnfahrt als Geschwindigkeitsüberschreitung im Tachographen gespeichert wird. Korrekte Einstellung: V-max 220 km/h. Falsch konfigurierte Geräte erzeugen bei Kontrollen Erklärungsbedarf und können als Verstoß gewertet werden.

Hinweis zur Kontrolle
Eine behördliche Vorab-Bescheinigung, dass ein Unternehmen unter eine Ausnahme fällt, gibt es nicht. Die Entscheidung trifft der kontrollierende Beamte vor Ort anhand des konkreten Einzelfalls. Empfohlen wird das Mitführen von Arbeitsvertrag des Fahrers (Nachweis der Haupttätigkeit), Auftragsunterlagen sowie – bei Handwerkern – Belegen zur handwerklichen Tätigkeit. Die Rechtsvorschriften enthalten keine Mitführungspflicht für solche Unterlagen, aber ohne sie ist die Ausnahme im Zweifel schwer durchzusetzen.
🔄 Update (8. Juli 2026): Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern

Die Pflicht gilt zunächst nur für EU-zugelassene Transporter. Für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern wie Albanien, Nordmazedonien, Moldau, Serbien, der Türkei oder der Ukraine greift stattdessen grundsätzlich das AETR-Übereinkommen, das die 2,5-Tonnen-Schwelle bislang nicht in gleicher Weise kennt – die Rechtslage hängt hier von Zulassungsland, Route und Art der Fahrt ab. Für das Vereinigte Königreich gilt: eine eigene, gesondert geregelte Rechtslage (siehe Update unten). Quelle: trans.info, Juni 2026

🔄 Update (8. Juli 2026): Vereinigtes Königreich

Für das Vereinigte Königreich gilt: Laut Angaben der britischen Aufsichtsbehörde DVSA gilt die Pflicht zum Smart Tachograph G2V2 ab dem 1. Juli 2026 auch dort – und zwar für Nutzfahrzeuge über 2,5 t, die internationale Fahrten gegen Entgelt durchführen. Grundlage ist das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen UK und EU, nicht direktes EU-Recht. Rein innerbritische Fahrten bleiben davon unberührt; Fahrten von Nordirland in die Republik Irland gelten dagegen als international und fallen unter die Pflicht. Quelle: National Compliance Training, Februar 2026


VII. Was BdKEP-Mitglieder tun sollten

Die neue Regelung bringt konkreten Handlungsbedarf. Wer die folgenden Punkte abgearbeitet hat, ist auf der sicheren Seite.

  • Flotte prüfen: Welche Fahrzeuge liegen zwischen 2,5 und 3,5 t zGG – sowohl allein als auch in Kombination mit Anhängern?
  • Einsatzprofil klären: Welche Fahrten sind grenzüberschreitend, welche national? Für die Ausnahmenprüfung ist das entscheidend.
  • Ausnahmen dokumentieren: Werkverkehr und Handwerkerausnahme brauchen nachweisbare Grundlagen. Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen, Routenprotokolle bereithalten.
  • Werkstatttermin buchen: Nachrüstung ist möglich, Werkstattkapazitäten können je nach Region und Zeitpunkt knapp sein. Je früher gebucht wird, desto günstiger. Auf korrekte V-max-Einstellung (220 km/h) beim Einbau achten – siehe Abschnitt VI. Der BdKEP-Partner TachoGuard bietet die Komplettlösung aus einer Hand: Umrüstung, Hardware, Software und TachoGuide-Handbuch.
  • Fahrerkarten beantragen: Vorlaufzeit ca. 30 Tage. Ohne gültige Fahrerkarte ist der Betrieb nicht möglich.
  • Out-of-Scope im deutschen Einsatz prüfen lassen: Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t unterliegen im nationalen deutschen Verkehr § 1 Abs. 7 FPersV – das Gerät muss genutzt werden.
  • Transitrouten prüfen: Wer regelmäßig durch Österreich, Frankreich oder Benelux fährt und dabei nur in einem Mitgliedstaat be- und entlädt: Kontrollrisiko einkalkulieren, rechtliche Position absichern.
  • Entsendemeldungen nicht vergessen: Mit der Tachographenpflicht kommen auch Entsendepflichten. Meldungen über das EU-RTPD-Portal müssen vor Fahrtantritt erfolgen.
  • Mitführungspflicht 56 Tage beachten: Im grenzüberschreitenden Einsatz müssen Nachweise über Lenk- und Ruhezeiten für die vorausgehenden 56 Kalendertage im Fahrzeug mitgeführt werden, nicht nur 28 Tage wie im rein nationalen FPersV-Bereich. Das gilt auch für neu betroffene 2,5–3,5-t-Fahrzeuge.
DAKO Live Webinar: Die neue Tachografenpflicht 2026 – Was Transportunternehmen jetzt wissen müssen
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16. Juli 2026  ·  13:00 Uhr
Hinweis
Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Zuletzt geprüft: 16. Juli 2026. Aus der Kontrollpraxis liegen bislang wenig dokumentierte Fälle vor. Es kam jedoch schon zu einzelnen Fahrzeugstillegungen. Das Verkehrsministerium hat die EU-Kommission um Auslegung der Werkverkehrsausnahme gebeten – eine Antwort steht noch aus. Der BdKEP informiert über neue Entwicklungen, sobald sie vorliegen.
Haftungsausschluss

Die Informationen in diesem Beitrag dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. BdKEP übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Genauigkeit der Inhalte. Regelwerke und Rechtsprechung entwickeln sich fortlaufend weiter, sodass sich einzelne Angaben zwischenzeitlich geändert haben können.

Eine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung oder Umsetzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Inhalte verlinkter externer Websites übernimmt BdKEP keine Verantwortung.

Sofern rechtsverbindliche Auskünfte benötigt werden, wenden Sie sich bitte an support@bdkep.de. BdKEP vermittelt gern entsprechende Experten.

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