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Neue Tachographenpflicht für 2,5-3,5 t im internationalen Verkehr: Update, Marktreaktionen, Handlungsbedarf

3. Juli 2026 · BdKEP Blog · Regulierung & Recht

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Tachographenpflicht (auch Fahrtenschreiberpflicht genannt) auch für Transporter zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Einsatz. Der Markt hat mit Preisanstieg und Kapazitätsengpässen reagiert. Ein Überblick über die neue Regelung, ihre Auswirkungen und offene Rechtsfragen. Ein Dank geht besonders an das Deutsche Fahrtenschreiberforum, die KEP Wirtschaftsdienst GmbH, DAKO GmbH und fox-COURIER GmbH Leipzig für die Unterstützung zu diesem Thema.

🔄 Zuletzt aktualisiert am 13. Juli 2026
  • 8. Juli 2026: Ergänzung: Aktuelle Nachrüstzahlen aus Rumänien (Abschnitt II). Konkrete Zahlen der rumänischen Straßenbehörde ARR zeigen, wie groß die Nachrüstlücke bis Mitte Juni tatsächlich war – mit über 45.000 betroffenen Fahrzeugen bei mehr als 13.800 aktiven Unternehmen in diesem Segment.
  • 8. Juli 2026: Ergänzung: Hinweis zu Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern (Abschnitt VI). Klärung, warum die Pflicht zunächst nur EU-zugelassene Transporter betrifft und wie sich die Rechtslage für Fahrzeuge aus Albanien, Nordmazedonien, Moldau, Serbien, der Türkei und der Ukraine unterscheidet.
  • 8. Juli 2026: Ergänzung: Konkretisierung zur Rechtslage im Vereinigten Königreich (Abschnitt VI) – nach DVSA-Angaben gilt die Pflicht ab 1. Juli 2026 auch dort für internationale Fahrten gegen Entgelt.
  • 8. Juli 2026: Ergänzung: Erste bestätigte Kontrolle in Deutschland (Abschnitt V) – Polizei und BALM stoppten am 1. Juli drei Transporter ohne Tachograph auf der A7 bei Kirchheim und verhängten Bußgelder.
  • 13. Juli 2026: Ergänzung: Übernachtungspflicht für Transporter in Frankreich (Abschnitt III) – Frankreichs nationale Regelung zur täglichen und wöchentlichen Übernachtung außerhalb des Fahrzeugs gilt parallel zur neuen EU-Tachographenpflicht.
  • 13. Juli 2026: Ergänzung: Bußgeldtabelle in Abschnitt V um Spanien, Italien und die Niederlande erweitert.
📋 Inhaltsübersicht
  1. Was sich geändert hat — Die neue Pflicht, ihre Rechtsgrundlage und was unverändert bleibt
  2. Marktreaktion nach dem Stichtag — Preisschock, Kapazitätsengpass und strukturelle Kostenwirkung
  3. Reaktionen aus Europa — IRU, Niederlande, Frankreich, Polen, Rumänien
  4. Wie KEP-Unternehmen reagieren — Drei Strategien
  5. Vollzug — Angekündigte Kontrollen, Bußgelder im Ländervergleich
  6. Ausnahmen, Sonderfälle und Einbauhinweise — Werkverkehr, Handwerkerausnahme, Out-of-Scope, Transit, V-max
  7. Was BdKEP-Mitglieder tun sollten
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16. Juli 2026  ·  13:00 Uhr

I. Was sich geändert hat

Ab dem 1. Juli 2026 müssen leichte Nutzfahrzeuge über 2,5 t bis 3,5 t im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotage mit einem Smart Tachograph G2V2 ausgestattet sein. Damit rücken auch für diese Fahrzeugklasse die Sozialvorschriften wie für schwere LKW: Lenk- und Ruhezeiten, Fahrerentsendung, Kabotageregeln mehr in den Fokus.

BdKEP-Partner

TachoGuard ist die Komplettlösung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für den internationalen Transport mit 2,5 bis 3,5 t Fahrzeugen ab dem 1. Juli 2026 – von der Umrüstung über die Tachosoftware bis zum TachoGuide-Handbuch. TachoGuard ist BdKEP-Partner.

Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 1 lit. aa) VO (EG) 561/2006, geändert durch VO (EU) 2020/1054 (EU-Mobilitätspaket I). Die Pflicht greift unabhängig vom Zulassungsland, sobald das Fahrzeug gewerblich im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt wird.

Was sich nicht ändert

  • Rein nationale Fahrten bleiben in dieser Gewichtsklasse außerhalb des EU-Geltungsbereichs, solange kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut ist.
  • Ausnahmen für Werkverkehr und Handwerk bleiben bestehen – aber mit wichtigen Unterschieden je nach Gewichtsklasse (→ Abschnitt 7).

Warum diese Regel eingeführt wurde

Transporter unter 3,5 t operierten bisher ohne automatisierte Lenkzeitüberwachung. Das Mobilitätspaket soll diese Lücke schließen: fairer Wettbewerb, bessere Arbeitsbedingungen für Fahrende, mehr Verkehrssicherheit.


II. Marktreaktion nach dem Stichtag

Die Reaktionen sind eindeutig: deutliche Preisanstiege im grenzüberschreitenden Express-Transportersegment, knappe Laderaum-Verfügbarkeit, Unsicherheit bei Disponenten und Auftraggebern, schwache Nachfrage von Versendern. Das bremst den Markt dramatisch aus. Der Grund liegt nicht nur in der Regelung selbst, sondern auch in der mangelhaften Vorbereitung eines Großteils der betroffenen Flotten.

IRU-Umfrage (Mitte Mai 2026)

Nur 27,7 % der betroffenen Unternehmen sahen sich vollständig bereit. 46,5 % erklärten sich nicht bereit. 88 % der betroffenen Fahrzeuge benötigten noch eine Nachrüstung. Als Hürden wurden begrenzte Werkstattkapazitäten, hohe Einbaukosten und technische Kompatibilitätsprobleme genannt. Quelle: trans.info, Mai 2026

Anmerkung: Dass viele Unternehmen die Umrüstung hinausgezögert haben, ist wohl der wichtigste Grund. Dieser wurde jedoch nicht abgefragt bzw. ist es fraglich, ob er angegeben werden würde.

Die Kostensteigerungen sind grundsätzlich dauerhaft und nicht temporär. Pflichtpausen und Ruhezeiten reduzieren die effektive Kilometerleistung. Leasing, Versicherung und Löhne verteilen sich auf weniger produktive Kilometer. BdKEP-Mitglieder gehen je nach Rahmenbedingungen der Fahrt von 35 bis 80 % Kostensteigerungen im internationalen Verkehr aus.

Indikator Befund
Unternehmen vollständig vorbereitet 27,7 % (IRU-Umfrage)
Fahrzeuge noch nicht nachgerüstet ca. 88 %
Carrier, die Ratenerhöhungen planen 100 % der befragten ARILOG-Mitglieder
Erwarteter Kostenanstieg pro km deutlich, 75 % der Befragten

Der nach dem Stichtag beobachtete Preisaufschlag von 100 % – 200 % und mehr ist voraussichtlich nicht dauerhafter Natur. Wenn Werkstattwartelisten abgearbeitet sind und mehr Fahrzeuge mit Tachografen zurückkehren, normalisiert sich die Verfügbarkeit. Die strukturell höheren Kosten bleiben jedoch.

🔄 Update (8. Juli 2026): Zahlen aus Rumänien

Wie konkret die Nachrüstlücke ist, zeigen Daten der rumänischen Straßenbehörde ARR: Bis zum 15. Juni waren erst 3.584 N1-Fahrzeuge mit einem G2V2 ausgestattet – bei über 13.800 aktiven Unternehmen mit mehr als 45.000 Fahrzeugen in diesem Segment. Quelle: trans.info, Juli 2026


III. Reaktionen aus Europa

Die Reaktion nach dem Stichtag ist europaweit ähnlich: Branchenverbände bestätigen die Regelung, warnen vor Umsetzungslücken und fordern klare Vollzugspraxis.

IRU (International Road Transport Union)

Bewertet den 1. Juli als „major regulatory shift". Grundsätzlich hinter der Regelung, warnt aber vor praktischen Problemen für kleinere Betreiber: Schulungsbedarf, Planungsaufwand, Entsendemeldungen und uneinheitliche Durchsetzung in den Mitgliedstaaten.

Niederlande

Doppelbelastung: Neben der Tachographenpflicht führten die Niederlande am 1. Juli 2026 parallel eine streckenbezogene LKW-Maut ein. Der Verband TLN hebt ausdrücklich hervor, dass für rein nationale Fahrten andere Regeln gelten: Internationale Fahrten und Kabotage lösen die Tachographenpflicht aus; nationale Fahrten bis 3,5 t verbleiben im niederländischen Arbeitszeitregime.

Frankreich

Die DREAL Grand Est informiert über die neue Pflicht und betont Schulungspflicht sowie Fahrerkarteneinsatz. Die Maßnahme soll den leichten Transport stärker an den schweren Straßengüterverkehr annähern.

🔄 Update (13. Juli 2026): Frankreich – tägliche und wöchentliche Übernachtungspflicht außerhalb des Fahrzeuges

Nach einer Rechtsanalyse der polnischen Kanzlei Koben gilt für Transporter über 2,5 t in Frankreich neben der EU-Tachographenpflicht weiterhin eine eigenständige nationale Regelung: Nach Art. L3313-4 Code des transports müssen Fahrer von Fahrzeugen bis 3,5 t bei Fahrten fernab des Betriebssitzes außerhalb des Fahrzeugs untergebracht werden – sowohl bei der täglichen als auch der wöchentlichen Ruhezeit. Das EU-Recht verbietet dagegen nur die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug.

Laut Koben haben die französischen Behörden, einschließlich des Verkehrsministeriums, nach dem 1. Juli 2026 klargestellt: Beide Regelwerke gelten parallel, die Tachographenpflicht ersetzt die französische Sonderregel nicht.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 1.500 €, bei Wiederholung bis 3.000 €. Als Nachweis dienen Hotelrechnung oder vergleichbare Belege mit Datum, Ort und Fahrername.

📖 Vollständige Rechtsanalyse bei Kancelaria Koben lesen

Quelle: Art. L3313-4 Code des transports (Légifrance); Kancelaria Transportowa Koben, 9. Juli 2026

Polen

Ca. 40.000 betroffene Fahrzeuge. Die Branche diskutiert insbesondere die hohen Installationskosten (3.500–4.700 € pro Fahrzeug), die insbesondere kleine Unternehmen in ihrer Profitabilität bedrohen.

Rumänien

Erste Signale aus dem Markt: Einzelne Anbieter erwägen den vollständigen Rückzug aus dem internationalen Transportersegment. Das ist ein Zeichen dafür, dass die zusätzlichen Kosten für kleinere Carrier existenzgefährdend sein können.


IV. Wie KEP-Unternehmen reagieren

Unternehmen reagieren auf die neue Pflicht unterschiedlich. Drei Strategien sind parallel am Markt beobachtbar:

1. Umrüstung auf G2V2

Die Umrüstung auf den G2V2 – für Unternehmen, die grenzüberschreitend mit Kleintransportern aktiv bleiben wollen. Die Investitionskosten liegen je nach Fahrzeug und Werkstatt zwischen 3.500 und 4.700 €, aktuell zusätzlich erschwert durch ausgelastete Werkstätten und entsprechend längere Lieferzeiten. Eine Alternative zur klassischen Einmalinvestition bietet der BdKEP-Partner TachoGuard mit einem monatlichen Modell ab 79 €, das die Kosten planbarer verteilt.

2. Fahrzeugklassenwechsel

Umstieg auf Fahrzeuge über 3,5 t reduziert die verfügbare Express-Transporter-Kapazität weiter. Umstieg auf Fahrzeuge unter 2,5 t bedeutet geringere Nutzlast und höhere operative Komplexität. Welche Rolle die Fahrzeuge unter 2,5 t spielen werden, entscheidet sich in den nächsten Monaten.

3. Aufgabe des internationalen Transportgeschäfts mit Kleintransportern

Ein Teil der Unternehmen zieht sich aus dem grenzüberschreitenden Kleintransportersegment zurück. Als Ursachen werden vor allem die Einbaukosten für den G2V2, der administrative Aufwand für Fahrerentsendung und Kabotagekontrolle sowie die durch Pflichtpausen reduzierten Laufleistungen genannt. Hinzu kommt, dass viele betroffene Unternehmen das internationale Geschäft bisher als Ergänzung zum nationalen Kerngeschäft betrieben haben und es nun nicht mehr wirtschaftlich darstellen können.

Problematisch ist vor allem, wenn keine Nachfolgeregelung in Sicht ist: Unternehmen, die ohnehin mittelfristig einen Inhaber- oder Betriebswechsel planen, verzichten auf die notwendigen Investitionen in Umrüstung und Compliance und geben das internationale Geschäft vorzeitig auf, auch wenn der Betrieb selbst noch Jahre weiterläuft. Das entzieht dem Markt Kapazität früher als nötig und ohne geordnete Übergabe an Nachfolger.


V. Vollzug: Keine Gnadenfrist mehr

Nach dem Ablauf der Übergangsfrist gibt es für die LCV-Pflicht keine offizielle Kulanzfrist. Wer nach dem 1. Juli ohne funktionierenden G2V2 eine EU-Grenze überquert, riskiert Strafzahlungen und Fahrzeugstillegung.

Das BALM hat strikte Kontrollen angekündigt und überprüft gezielt Transporter. BdKEP-Mitglieder bestätigen eine erhöhte Kontrolldichte. Die DSRC-Schnittstelle des G2V2 ermöglicht die Auslesung der Tachographendaten im Vorbeifahren ohne Fahrzeugstopp.

🔄 Update (8. Juli 2026): Erste Kontrollen bestätigt

Die angekündigten Kontrollen sind bereits Praxis: Bei einer behördenübergreifenden Kontrollaktion des Polizeipräsidiums Osthessen am 1. Juli 2026 – gemeinsam mit BALM, den Regierungspräsidien Kassel und Gießen sowie Hessen Mobil – auf der A7 bei Kirchheim wurden drei Kleintransporter im grenzüberschreitenden Güterverkehr ohne den vorgeschriebenen digitalen Tachographen festgestellt. Den Fahrern wurde die Weiterfahrt untersagt, Bußgelder wurden verhängt. Insgesamt wurden bei der Aktion Bußgelder im niedrigen fünfstelligen Bereich ausgesprochen. Quelle: Polizeipräsidium Osthessen, Pressemitteilung vom 6. Juli 2026

Wer noch nicht nachgerüstet hat, sollte das jetzt angehen.

Bußgelder im europäischen Überblick

Land Strafe (kein/falscher Tachograph) Bemerkungen
Belgien ca. 2.640 € Angabe unsicher
Deutschland bis 1.500 € Fahrzeugstilllegung möglich; schwerwiegende Verstöße können über ERRU zusätzlich die Gemeinschaftslizenz gefährden
Frankreich bis 30.000 € Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe, sofortige Beschlagnahme
Italien 866–3.464 € Zusätzlich Führerscheinentzug von 15 Tagen bis 3 Monaten (Art. 179 Codice della Strada)
Niederlande 1.500–4.400 €** Angabe unsicher, je nach Verstoßart (fehlende Fahrerkarte, Manipulation etc.); möglicher Transportstopp bei Kontrolle
Österreich 400–5.000 € Sofortige Stilllegung bis Nachrüstung
Polen 10.000 PLN (Unternehmen) + 2.000 PLN (Transportmanager) = 12.000 PLN gesamt Einbehalt des Fahrzeugscheins bis zu 7 Tagen; danach Fahrverbot bis zur Nachrüstung
Spanien 200–2.000 €** Angabe unsicher, Quellen widersprüchlich; mögliche Stilllegung des Fahrzeugs, Auswirkung auf die "gute Reputation" des Unternehmens
Tschechien bis 350.000 CZK (ca. 13.900 €)* Abschleppen auf Kosten des Betreibers

* CZK-Betrag ist der gesetzliche Höchstsatz; Euro-Gegenwert wechselkursabhängig. ** Angaben für Spanien und die Niederlande sind uneinheitlich dokumentiert; verfügbare Quellen widersprechen sich teilweise, die genannte Spanne bildet die Bandbreite der recherchierten Werte ab. Alle Angaben beziehen sich auf den Verstoß „kein oder nicht vorschriftsmäßiger Tachograph" und können je nach Schwere des Verstoßes und nationalem Ermessen abweichen.

Jenseits des Bußgelds: Todsünden und Lizenzverlust

Bußgelder sind nicht das einzige Risiko. Das EU-Sanktionssystem für Tachographenverstöße kennt vier Stufen: geringfügige Verstöße, schwerwiegende Verstöße, sehr schwerwiegende Verstöße und sogenannte schwerste Verstöße – im Fachjargon häufig als „Todsünden" bezeichnet. Dazu zählen etwa das vollständige Fehlen eines vorgeschriebenen Tachographen, die Manipulation von Aufzeichnungen oder das Fahren ohne Fahrerkarte über längere Zeiträume.

Schwerste Verstöße werden über das ERRU (European Register of Road Transport Undertakings) europaweit erfasst und den zuständigen Behörden im Heimatland des Unternehmens gemeldet. Häufen sich solche Einträge, kann die zuständige Behörde die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmens mit der Folge aberkennen, dass die Gemeinschaftslizenz entzogen wird. Das trifft auch Subunternehmer und Flottenbetreiber, die im Auftrag größerer Logistiknetzwerke fahren.

⚖️ Offene Frage für 2,5–3,5-t-Fahrzeuge
Bislang ist nicht abschließend geklärt, ab welcher Verstoßschwelle die neuen 2,5–3,5-t-Fahrzeuge im ERRU-System erfasst werden und welche Konsequenzen das für die Gemeinschaftslizenz hat. Die einschlägigen EU-Leitlinien wurden für den Schwerverkehr entwickelt. Ob und wie sie für die neue Fahrzeugklasse gelten, ist noch nicht durch behördliche Verlautbarung oder Rechtsprechung bestätigt. Für Unternehmen mit gemischten Flotten ist das ein Risikofaktor, der rechtlich beobachtet werden sollte.

VI. Ausnahmen, Sonderfälle und Einbauhinweise

Out-of-Scope im deutschen Einsatz nicht möglich

⚖️ Deutsche Rechtslage: § 1 Abs. 7 FPersV

Ist ein Tachograph eingebaut, muss er genutzt werden – auch im nationalen Verkehr, bei Fahrzeugen über 2,8 t zGG.

Für den typischen KEP-Transporter im Bereich 2,8–3,5 t ist der sogenannte Out-of-Scope-Modus im nationalen deutschen Einsatz daher kein legaler Betriebsmodus. Wer seinen Transporter sowohl national als auch international einsetzt, muss das Gerät auf allen Fahrten aktiv mit Fahrerkarte nutzen.

Das „Deutsche Eck" und die Transitfrage

Eine interessante Auslegungsfrage betrifft Fahrten, bei denen Be- und Entladung im selben Mitgliedstaat stattfinden, das Fahrzeug jedoch ein anderes EU-Land im Transit durchquert. Das bekannteste Beispiel: österreichische Transporter, die zwischen Salzburg und Tirol durch das „Deutsche Eck" fahren.

Das BALM hat nach österreichischem Verbandsdruck eine revidierte Rechtsauffassung kommuniziert: Fahrzeuge, die in nur einem Mitgliedstaat be- und entladen werden und Deutschland lediglich im Transit durchfahren, fallen nicht unter Art. 2 Abs. 1 lit. aa) VO (EG) 561/2006. Eine Tachographenpflicht besteht für diese Fahrten somit nicht.

Die Rechtslogik dahinter: Der Begriff „grenzüberschreitender Güterverkehr" ist in der VO 561/2006 nicht definiert. Heranzuziehen ist VO (EG) 1072/2009, wonach grenzüberschreitender Verkehr voraussetzt, dass Ausgangspunkt und Ziel in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Transit ist davon nicht erfasst.

⚖️ Einschränkung in der Praxis
Alle verfügbaren Belege für die BALM-Position stammen aus österreichischen Verbandsdokumenten – keine direkte BALM-Veröffentlichung ist verfügbar. Zudem bindet die BALM-Auffassung nur deutsche Kontrollbehörden. Österreichische, tschechische oder französische Behörden sind an diese Position nicht gebunden. Das Kontrollrisiko bei Transit durch andere Mitgliedstaaten bleibt real.

2,5 bis 3,5 t: Werkverkehrsausnahme – gilt auch für Handwerker

  • Greift bei grenzüberschreitendem Transport eigener Güter (kein Entgelt für Dritte)
  • Das Lenken darf nicht Haupttätigkeit des Fahrers sein
  • Keine Kilometerbegrenzung – gilt auch auf langen Auslandsrouten

3,5 t bis 7,5 t: Klassische Handwerkerausnahme mit 100 km

  • Material, Ausrüstungen oder handwerklich hergestellte Güter
  • Das Lenken darf nicht Haupttätigkeit sein
  • Maximal 100 km Umkreis vom Unternehmensstandort

Einbauhinweis: Geschwindigkeitsbegrenzer korrekt einstellen

Für Transporter zwischen 2,5 und 3,5 t gilt – anders als für LKW über 3,5 t – kein gesetzlicher Geschwindigkeitsbegrenzer auf 90 km/h. Werkstätten, die beim Einbau des G2V2 dennoch 90 km/h einstellen, sorgen dafür, dass jede normale Autobahnfahrt als Geschwindigkeitsüberschreitung im Tachographen gespeichert wird. Korrekte Einstellung: V-max 220 km/h. Falsch konfigurierte Geräte erzeugen bei Kontrollen Erklärungsbedarf und können als Verstoß gewertet werden.

Hinweis zur Kontrolle
Eine behördliche Vorab-Bescheinigung, dass ein Unternehmen unter eine Ausnahme fällt, gibt es nicht. Die Entscheidung trifft der kontrollierende Beamte vor Ort anhand des konkreten Einzelfalls. Empfohlen wird das Mitführen von Arbeitsvertrag des Fahrers (Nachweis der Haupttätigkeit), Auftragsunterlagen sowie – bei Handwerkern – Belegen zur handwerklichen Tätigkeit. Die Rechtsvorschriften enthalten keine Mitführungspflicht für solche Unterlagen, aber ohne sie ist die Ausnahme im Zweifel schwer durchzusetzen.
🔄 Update (8. Juli 2026): Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern

Die Pflicht gilt zunächst nur für EU-zugelassene Transporter. Für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern wie Albanien, Nordmazedonien, Moldau, Serbien, der Türkei oder der Ukraine greift stattdessen grundsätzlich das AETR-Übereinkommen, das die 2,5-Tonnen-Schwelle bislang nicht in gleicher Weise kennt – die Rechtslage hängt hier von Zulassungsland, Route und Art der Fahrt ab. Für das Vereinigte Königreich gilt: eine eigene, gesondert geregelte Rechtslage (siehe Update unten). Quelle: trans.info, Juni 2026

🔄 Update (8. Juli 2026): Vereinigtes Königreich

Für das Vereinigte Königreich gilt: Laut Angaben der britischen Aufsichtsbehörde DVSA gilt die Pflicht zum Smart Tachograph G2V2 ab dem 1. Juli 2026 auch dort – und zwar für Nutzfahrzeuge über 2,5 t, die internationale Fahrten gegen Entgelt durchführen. Grundlage ist das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen UK und EU, nicht direktes EU-Recht. Rein innerbritische Fahrten bleiben davon unberührt; Fahrten von Nordirland in die Republik Irland gelten dagegen als international und fallen unter die Pflicht. Quelle: National Compliance Training, Februar 2026


VII. Was BdKEP-Mitglieder tun sollten

Die neue Regelung bringt konkreten Handlungsbedarf. Wer die folgenden Punkte abgearbeitet hat, ist auf der sicheren Seite.

  • Flotte prüfen: Welche Fahrzeuge liegen zwischen 2,5 und 3,5 t zGG – sowohl allein als auch in Kombination mit Anhängern?
  • Einsatzprofil klären: Welche Fahrten sind grenzüberschreitend, welche national? Für die Ausnahmenprüfung ist das entscheidend.
  • Ausnahmen dokumentieren: Werkverkehr und Handwerkerausnahme brauchen nachweisbare Grundlagen. Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen, Routenprotokolle bereithalten.
  • Werkstatttermin buchen: Nachrüstung ist möglich, Werkstattkapazitäten können je nach Region und Zeitpunkt knapp sein. Je früher gebucht wird, desto günstiger. Auf korrekte V-max-Einstellung (220 km/h) beim Einbau achten – siehe Abschnitt VI. Der BdKEP-Partner TachoGuard bietet die Komplettlösung aus einer Hand: Umrüstung, Hardware, Software und TachoGuide-Handbuch.
  • Fahrerkarten beantragen: Vorlaufzeit ca. 30 Tage. Ohne gültige Fahrerkarte ist der Betrieb nicht möglich.
  • Out-of-Scope im deutschen Einsatz prüfen lassen: Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t unterliegen im nationalen deutschen Verkehr § 1 Abs. 7 FPersV – das Gerät muss genutzt werden.
  • Transitrouten prüfen: Wer regelmäßig durch Österreich, Frankreich oder Benelux fährt und dabei nur in einem Mitgliedstaat be- und entlädt: Kontrollrisiko einkalkulieren, rechtliche Position absichern.
  • Entsendemeldungen nicht vergessen: Mit der Tachographenpflicht kommen auch Entsendepflichten. Meldungen über das EU-RTPD-Portal müssen vor Fahrtantritt erfolgen.
  • Mitführungspflicht 56 Tage beachten: Im grenzüberschreitenden Einsatz müssen Nachweise über Lenk- und Ruhezeiten für die vorausgehenden 56 Kalendertage im Fahrzeug mitgeführt werden, nicht nur 28 Tage wie im rein nationalen FPersV-Bereich. Das gilt auch für neu betroffene 2,5–3,5-t-Fahrzeuge.
DAKO Live Webinar: Die neue Tachografenpflicht 2026 – Was Transportunternehmen jetzt wissen müssen
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16. Juli 2026  ·  13:00 Uhr
Hinweis
Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Zuletzt geprüft: 9. Juli 2026. Aus der Kontrollpraxis liegen bislang wenig dokumentierte Fälle vor. Es kam jedoch schon zu einzelnen Fahrzeugstillegungen. Das Verkehrsministerium hat die EU-Kommission um Auslegung der Werkverkehrsausnahme gebeten – eine Antwort steht noch aus. Der BdKEP informiert über neue Entwicklungen, sobald sie vorliegen.
Haftungsausschluss

Die Informationen in diesem Beitrag dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, nicht ersetzen. BdKEP übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Genauigkeit der Inhalte. Regelwerke und Rechtsprechung entwickeln sich fortlaufend weiter, sodass sich einzelne Angaben zwischenzeitlich geändert haben können.

Eine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung oder Umsetzung dieser Informationen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Inhalte verlinkter externer Websites übernimmt BdKEP keine Verantwortung.

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