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Neue Tachographenpflicht für 2,5-3,5 t im internationalen Verkehr: Update, Marktreaktionen, Handlungsbedarf

3. Juli 2026 · BdKEP Blog · Regulierung & Recht

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Tachographenpflicht für leichte Transporter im grenzüberschreitenden Verkehr. Der Markt hat reagiert – mit strukturell höheren Kosten, veränderten Transportwegen und neuen Wettbewerbsbedingungen. Was gilt, wie Unternehmen reagieren und was jetzt zu tun ist. Ein Dank geht besonders an das Deutsche Fahrtenschreiberforum, die KEP Wirtschaftsdienst GmbH, DAKO GmbH und fox-COURIER GmbH Leipzig für die Unterstützung zu diesem Thema.

🔄 Zuletzt aktualisiert am 27. August 2026
  • 27. August 2026: Ergänzung Abschnitt II: Kienzle-Studie zum Nachrüststand in Deutschland. Ergänzung Abschnitt VI: Vollzugspraxis präzisiert, Italien MIT-Rundschreiben Prot. Nr. 9674 (Kontrollverfahren, Bußgelder). Ergänzung Abschnitt VII: Schweizer Ausnahmeregelung präzisiert, Beweislasthinweis aus Italien-Rundschreiben ergänzt. Zeitkritische Formulierungen auf Stand Ende August aktualisiert.
  • 16. Juli 2026: Ergänzung Abschnitt VII: BALM-Interpretation zur Werkverkehrsausnahme (30 % monatliche Arbeitszeit), Mietfahrzeuge, Geltungsbereich Schweiz/Norwegen/Liechtenstein/UK sowie Andorra-Ausnahme.
  • 15. Juli 2026: Ergänzung Abschnitt IV/V: Marktentwicklung – Zukunftsszenarien für den Direktkuriermarkt.
  • 14. Juli 2026: Ergänzung Abschnitt III: Französische Übernachtungspflicht gilt auch für ausländische Carrier.
  • 13. Juli 2026: Bußgeldtabelle um Spanien, Italien und die Niederlande erweitert. Übernachtungspflicht Frankreich ergänzt.
  • 8. Juli 2026: Erste bestätigte Kontrolle in Deutschland. Rechtslage UK präzisiert. Hinweis zu Nicht-EU-Fahrzeugen. Nachrüstzahlen Rumänien.
📋 Inhaltsübersicht
  1. Was sich geändert hat — Die neue Pflicht, ihre Rechtsgrundlage und was unverändert bleibt
  2. Marktreaktion in Deutschland — Preisschock, Nachrüststand, Wettbewerbsposition nationaler Kuriere
  3. Reaktionen aus Europa — IRU, Niederlande, Frankreich, Polen, Rumänien
  4. Wie Unternehmen reagieren – und wie sich der Markt entwickelt — Strategien, Marktverschiebungen, Zukunftsszenarien
  5. Vollzug — Kontrollpraxis, Bußgelder im Ländervergleich, Lizenzverlust
  6. Ausnahmen und Sonderfälle — Werkverkehr, Handwerker, Out-of-Scope, Transit, Geltungsbereich
  7. Was Unternehmen tun sollten — Checkliste und technische Hinweise

I. Was sich geändert hat

Seit dem 1. Juli 2026 müssen leichte Nutzfahrzeuge über 2,5 t bis 3,5 t im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr und bei Kabotage mit einem Smart Tachograph G2V2 ausgestattet sein. Damit gelten für diese Fahrzeuge erstmals dieselben Sozialvorschriften wie für schwere LKW: Lenk- und Ruhezeiten, Fahrerentsendung, Kabotageregeln. Das EU-Mobilitätspaket I soll damit eine langjährige Regulierungslücke schließen und faire Wettbewerbsbedingungen herstellen.

BdKEP-Partner

TachoGuard ist die Komplettlösung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für den internationalen Transport mit 2,5 bis 3,5 t Fahrzeugen ab dem 1. Juli 2026 – von der Umrüstung über die Tachosoftware bis zum TachoGuide-Handbuch. TachoGuard ist BdKEP-Partner.

Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 1 lit. aa) VO (EG) 561/2006, geändert durch VO (EU) 2020/1054 (EU-Mobilitätspaket I). Die Pflicht greift unabhängig vom Zulassungsland, sobald das Fahrzeug gewerblich im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt wird.

Was sich nicht ändert

  • Rein nationale Fahrten bleiben in dieser Gewichtsklasse außerhalb des EU-Geltungsbereichs, solange kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug verbaut ist.
  • Ausnahmen für Werkverkehr und Handwerk bleiben bestehen – aber mit wichtigen Unterschieden je nach Gewichtsklasse (→ Abschnitt VII).

II. Marktreaktion in Deutschland

Die Reaktionen sind eindeutig: deutliche Preisanstiege im grenzüberschreitenden Express-Transportersegment, knappe Laderaum-Verfügbarkeit, Unsicherheit bei Disponenten und Auftraggebern. Der Grund liegt nicht nur in der Regelung selbst, sondern auch darin, dass ein Großteil der betroffenen Flotten zum Stichtag noch nicht umgerüstet war.

Zwei Befragungen zeigen, wie sich die Lage entwickelt hat. Die IRU-Umfrage von Mitte Mai 2026 ergab, dass nur 27,7 % der betroffenen Unternehmen sich vollständig bereit sahen – 46,5 % erklärten sich nicht bereit, 88 % der Fahrzeuge benötigten noch eine Nachrüstung. Als Hürden dominierten begrenzte Werkstattkapazitäten und hohe Einbaukosten; 100 % der befragten ARILOG-Mitglieder planten Ratenerhöhungen, 75 % erwarteten einen deutlichen Kostenanstieg pro Kilometer. Eine Folgebefragung von Kienzle Automotive unter denselben 116 Kunden – durchgeführt im Juni, also kurz vor dem Stichtag – zeigt eine verbesserte Selbsteinschätzung: 78 % bezeichneten sich als gut oder sehr gut vorbereitet. Der tatsächliche Umsetzungsstand fiel aber schlechter aus – gut ein Drittel hatte die Umrüstung zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig abgeschlossen, 15,6 % waren noch gar nicht aktiv geworden. Die Engpassprobleme haben sich entspannt, die Kostenfrage ist geblieben: 62,5 % nannten die Umrüstungskosten als größte Herausforderung. Quellen: trans.info, Mai 2026; trans.info, 11. August 2026

Hinweis: Die Kienzle-Befragung wurde unter 116 Kunden durchgeführt und ist nicht repräsentativ für alle deutschen Fuhrparks.

BdKEP-Mitglieder gehen je nach Rahmenbedingungen der Fahrt von 35 bis 80 % dauerhaften Kostensteigerungen im internationalen Verkehr aus. Der nach dem Stichtag beobachtete Preisaufschlag von 100 bis 200 Prozent und mehr war nicht dauerhafter Natur – seit Werkstattwartelisten abgearbeitet werden und mehr Fahrzeuge mit Tachografen zurückkehren, normalisiert sich die Verfügbarkeit. Die strukturell höheren Kosten bleiben.

Für Kuriere, die national fahren, verbessert sich die Wettbewerbsposition im nationalen Transportgeschäft: Sie unterliegen nicht der neuen Tachographenpflicht, haben keine Mehrkosten und konkurrieren nun mit grenzüberschreitenden Anbietern, deren Kosten deutlich gestiegen sind. Der Kostenvorteil nationaler Anbieter gegenüber international operierenden Carriern wächst damit strukturell.


III. Reaktionen aus Europa

Die Reaktion nach dem Stichtag ist europaweit ähnlich: Branchenverbände bestätigen die Regelung, warnen vor Umsetzungslücken und fordern klare Vollzugspraxis.

IRU (International Road Transport Union)

Bewertet den 1. Juli als „major regulatory shift". Grundsätzlich hinter der Regelung, warnt aber vor praktischen Problemen für kleinere Betreiber: Schulungsbedarf, Planungsaufwand, Entsendemeldungen und uneinheitliche Durchsetzung in den Mitgliedstaaten.

Niederlande

Doppelbelastung: Neben der Tachographenpflicht führten die Niederlande am 1. Juli 2026 parallel eine streckenbezogene LKW-Maut ein. Der Verband TLN hebt ausdrücklich hervor, dass für rein nationale Fahrten andere Regeln gelten: Internationale Fahrten und Kabotage lösen die Tachographenpflicht aus; nationale Fahrten bis 3,5 t verbleiben im niederländischen Arbeitszeitregime.

Frankreich

Die DREAL Grand Est informiert über die neue Pflicht und betont Schulungspflicht sowie Fahrerkarteneinsatz.

🔄 Update (14. Juli 2026): Frankreich – Übernachtungspflicht außerhalb des Fahrzeugs gilt auch für ausländische Carrier

Für Transporter bis 3,5 t gilt in Frankreich neben der EU-Tachographenpflicht eine eigenständige nationale Regelung: Nach Art. L3313-4 Code des transports müssen Fahrer bei Fahrten fernab des Betriebssitzes außerhalb des Fahrzeugs untergebracht werden – sowohl bei der täglichen als auch der wöchentlichen Ruhezeit. Das EU-Recht verbietet dagegen nur die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug.

Dass diese Regelung auch für ausländische Unternehmen gilt, ist mehrfach behördlich bestätigt. Das offizielle Merkblatt des französischen Umweltministeriums stellt klar, dass die Pflicht „sur le sol français" gilt. Die DREAL Normandie hat in Kontrolloperationen 2025 ausdrücklich auch ausländische VUL geprüft. Auch die DRIEAT Île-de-France schließt ausländische Carrier bei ihren Kontrollen ausdrücklich ein.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 1.500 €, bei Wiederholung bis 3.000 €. Als Nachweis dienen Hotelrechnung oder vergleichbare Belege mit Datum, Ort und Fahrername.

📖 Vollständige Rechtsanalyse bei Kancelaria Koben lesen

Quellen: Art. L3313-4 Code des transports; Merkblatt Ministère de l'Écologie; DREAL Normandie; DRIEAT Île-de-France; Kancelaria Transportowa Koben, 9. Juli 2026

Polen

Ca. 40.000 betroffene Fahrzeuge. Die Branche diskutiert insbesondere die hohen Installationskosten (3.500–4.700 € pro Fahrzeug), die insbesondere kleine Unternehmen in ihrer Profitabilität bedrohen.

Rumänien

Erste Signale aus dem Markt: Einzelne Anbieter erwägen den vollständigen Rückzug aus dem internationalen Transportersegment. Das ist ein Zeichen dafür, dass die zusätzlichen Kosten für kleinere Carrier existenzgefährdend sein können.


IV. Wie Unternehmen reagieren – und wie sich der Markt entwickelt

Der 1. Juli hat den Markt durcheinandergewirbelt. Unternehmen reagieren unterschiedlich – und jeder, der eine Einschätzung abgibt, spricht auch aus eigenem Interesse. Das lohnt sich zu berücksichtigen.

Umrüsten und im Markt bleiben

Wer grenzüberschreitend mit Kleintransportern aktiv bleiben will, rüstet auf den G2V2 um. Die Investitionskosten liegen je nach Fahrzeug und Werkstatt zwischen 3.500 und 4.700 €. Die Werkstattengpässe der ersten Wochen lösen sich auf – Termine sind wieder verfügbar. Der BdKEP-Partner TachoGuard bietet ein monatliches Modell ab 79 €, das die Kosten planbarer verteilt. Wer umgerüstet hat, bedient Nachfrage, für die es bei höheren Kosten weniger Anbieter gibt.

Compliance wird dabei zum Wettbewerbsmerkmal. Ein Fahrzeug, das im Ausland stehenbleibt, kostet dem Auftraggeber viel Geld. Firmenkunden mit kritischen Lieferketten fragen das parallel zum Preis ab.

Auf den größeren LKW wechseln: manchmal sinnvoll

Einige Carrier steigen auf 7,5-Tonner um. Der LKW unterliegt schon lange denselben Regeln, es gibt keine neue Compliance-Last, und die Kosten verteilen sich auf mehr Fracht. Das funktioniert aber nur, wenn die Auslastung stimmt. Drei Paletten in einem halbleeren 7,5-Tonner sind kein Geschäftsmodell. Für Carrier mit ausreichend Volumen auf bestimmten Relationen kann es passen – für den typischen KEP-Direktauftrag eher nicht.

Fahrzeuge unter 2,5 Tonnen als Alternative?

Manche Hersteller haben auf die neue Pflichtgrenze reagiert und bieten Fahrzeuge mit einem zGG unter 2,5 Tonnen an – sie fallen formal nicht unter die neue Regelung. Ein Beispiel ist der Piaggio Porter NP6, typgenehmigt für 2.490 kg, der mit Schlafkabine und Ladefläche für bis zu fünf Europaletten ausgestattet werden kann – bei rund 900 kg Nutzlast. Solche Konstruktionen zeigen, dass ein Teil des Marktes die Regulierung durch Fahrzeugauslegung umgeht statt durch Compliance. Ob das eine Nische bleibt oder ein Trend wird, entscheidet sich in den kommenden Monaten. Für welche Güterprofile und Relationen Fahrzeuge unter 2,5 t wirtschaftlich sinnvoll sind, muss jedes Unternehmen selbst durchrechnen. Der BdKEP bietet über seinen Partner KEP Wirtschaftsdienst sofort verfügbare Neuwagen in diesem Segment an – Kontakt über service@kep-widi.de oder 02336 471 7737.

Rückzug aus dem internationalen Geschäft

Ein Teil der Unternehmen zieht sich ganz zurück. Als Ursachen werden Einbaukosten, administrativer Aufwand für Fahrerentsendung und Kabotagekontrolle sowie reduzierte Laufleistungen durch Pflichtpausen genannt. Viele haben das internationale Geschäft bisher als Ergänzung zum nationalen Kerngeschäft betrieben und können es nun nicht mehr wirtschaftlich darstellen. Besonders problematisch: Unternehmen, die ohnehin einen Inhaber- oder Betriebswechsel planen, geben das internationale Geschäft vorzeitig auf – ohne geordnete Übergabe an Nachfolger. Das entzieht dem Markt Kapazität früher als nötig.

Die Preise bleiben strukturell höher

Der Preisschock vom Juli normalisiert sich – das strukturell höhere Niveau bleibt. Internationale Transporte im Kleintransportersegment tragen die Mehrkosten überproportional, weil sie sich auf weniger Paletten verteilen als beim schweren LKW. Die Details dazu in Abschnitt II.

Stückgut als Ausweg? Für manche. Nicht für alle.

Sammelgutspeditionen sehen ihre Stunde kommen. Wer bisher den Transporter gebucht hat, weil er deutlich schneller war, rechnet das jetzt neu. Dachser hat das schon vor Monaten so eingeschätzt – regelmäßige Sammellinien und Teilladungen profitieren von der Regulierung, weil LKW schon lange unter dieselben Regeln fallen.

Sammelgut ist trotzdem nicht dasselbe wie Expresstransport. Mehr Umschlagpunkte, weniger Kontrolle, längere Laufzeiten – für empfindliche Waren und zeitkritische B2B-Lieferungen ist das keine Lösung. Přemysl Lukeš, CEO von Der Kurier (Tschechien), hat das direkt nach dem 1. Juli auf den Punkt gebracht: „Wir dachten, ein Teil der Kunden wechselt zu Sammelgut. Die Erfahrungen nach dem 1. Juli zeigen etwas anderes. Firmen brauchen weiterhin schnelle und präzise Zustellung."

Overnight: ein Kanal, der sich öffnet

Zwischen Direktfahrt und Sammelgut gibt es Platz. Overnight-Dienste könnten da rein – günstiger als eine Direktfahrt mit Doppelbesatzung, schneller als Stückgut. Das passt gut ins neue Ruhezeitenraster: Nachtfahrt mit Übergabe am Morgen funktioniert unter den neuen Regeln problemlos.

Die Stückgutspeditionen sagen, der Markt kommt zu ihnen. Die Direktkuriere sagen, die Nachfrage bleibt. Alle haben etwas recht. Was bleibt: Wer jetzt compliant ist, grenzüberschreitend fahren kann und seine Touren nach den neuen Regeln plant, ist in einer Marktlage, in der das Angebot knapper wird als die Nachfrage. Wenn man sich dann noch andere Handlungsoptionen offenhält, ist das eine gute Ausgangsposition.


V. Vollzug

Nach dem Ablauf der Übergangsfrist gibt es keine offizielle Kulanzfrist. Wer nach dem 1. Juli ohne funktionierenden G2V2 eine EU-Grenze überquert, riskiert Strafzahlungen und Fahrzeugstillegung. Wer noch nicht nachgerüstet hat, fährt seit dem 1. Juli mit Bußgeldrisiko bei jeder Grenzüberquerung.

Die Kontrollpraxis entwickelt sich – gesicherte Informationen zur Vollzugsdichte liegen noch begrenzt vor. Die DSRC-Schnittstelle des G2V2 ermöglicht die Auslesung der Tachographendaten im Vorbeifahren ohne Fahrzeugstopp.

🔄 Update (8. Juli 2026): Erste Kontrollen bestätigt

Bei einer behördenübergreifenden Kontrollaktion auf der A7 bei Kirchheim wurden drei Kleintransporter ohne den vorgeschriebenen digitalen Tachographen festgestellt. Den Fahrern wurde die Weiterfahrt untersagt, Bußgelder wurden verhängt. Quelle: Polizeipräsidium Osthessen, 6. Juli 2026

🔄 Update (16. April 2026): Italien – Kontrollverfahren nach MIT-Rundschreiben Prot. Nr. 9674

Das italienische Verkehrsministerium (MIT) hat in seinem Rundschreiben die Kontrollverfahren für Behörden präzisiert: Der G2V2 ermöglicht durch die DSRC-Schnittstelle Fernkontrollen im Vorbeifahren. Kontrollbehörden können Anomalien auf Distanz erkennen und gezielt verdächtige Fahrzeuge herausfiltern. Das Rundschreiben weist Behörden ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.

Quelle: MIT-Rundschreiben Prot. Nr. 9674, 16. April 2026

Bußgelder im europäischen Überblick

Land Strafe (kein/falscher Tachograph) Bemerkungen
Belgienca. 2.640 €Angabe unsicher
Deutschlandbis 1.500 €Fahrzeugstilllegung möglich; schwerwiegende Verstöße können über ERRU die Gemeinschaftslizenz gefährden
Frankreichbis 30.000 €Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe, sofortige Beschlagnahme
Italien866–3.464 €Führerscheinentzug 15 Tage bis 3 Monate; Einbaupflicht innerhalb 10 Tagen; Manipulation bis 31.200 € (MIT-Rundschreiben)
Niederlande1.500–4.400 €**Angabe unsicher; möglicher Transportstopp bei Kontrolle
Österreich400–5.000 €Sofortige Stilllegung bis Nachrüstung
Polen10.000 PLN + 2.000 PLN = 12.000 PLN gesamtEinbehalt des Fahrzeugscheins bis 7 Tage
Spanien200–2.000 €**Angabe unsicher, Quellen widersprüchlich
Tschechienbis 350.000 CZK (ca. 13.900 €)*Abschleppen auf Kosten des Betreibers

* CZK-Betrag ist der gesetzliche Höchstsatz; Euro-Gegenwert wechselkursabhängig. ** Angaben für Spanien und die Niederlande sind uneinheitlich dokumentiert. Alle Angaben können je nach Schwere des Verstoßes und nationalem Ermessen abweichen.

Jenseits des Bußgelds: Todsünden und Lizenzverlust

Bußgelder sind nicht das einzige Risiko. Das EU-Sanktionssystem kennt vier Stufen bis hin zu schwersten Verstößen – etwa das vollständige Fehlen eines vorgeschriebenen Tachographen oder Manipulation von Aufzeichnungen. Schwerste Verstöße werden über das ERRU europaweit erfasst und können zur Aberkennung der beruflichen Zuverlässigkeit und zum Entzug der Gemeinschaftslizenz führen.

⚖️ Offene Frage für 2,5–3,5-t-Fahrzeuge
Bislang ist nicht abschließend geklärt, ab welcher Verstoßschwelle die neuen 2,5–3,5-t-Fahrzeuge im ERRU-System erfasst werden. Die einschlägigen EU-Leitlinien wurden für den Schwerverkehr entwickelt. Für Unternehmen mit gemischten Flotten ist das ein Risikofaktor, der rechtlich beobachtet werden sollte.

VI. Ausnahmen und Sonderfälle

2,5 bis 3,5 t: Werkverkehrsausnahme – gilt auch für Handwerker

  • Greift bei grenzüberschreitendem Transport eigener Güter (kein Entgelt für Dritte)
  • Das Lenken darf nicht Haupttätigkeit des Fahrers sein – das BALM interpretiert dies als maximal 30 % der monatlichen Arbeitszeit. In den Niederlanden gilt eine strengere Grenze: 30 % der Wochenarbeitszeit.
  • Keine Kilometerbegrenzung – gilt auch auf langen Auslandsrouten

3,5 t bis 7,5 t: Klassische Handwerkerausnahme mit 100 km

  • Material, Ausrüstungen oder handwerklich hergestellte Güter
  • Das Lenken darf nicht Haupttätigkeit sein
  • Maximal 100 km Umkreis vom Unternehmensstandort
🔄 Update (16. April 2026): Italien – Beweislast bei Ausnahmen

Das MIT-Rundschreiben (Prot. Nr. 9674) präzisiert die Ausnahmebedingungen für Eigenbedarfsfahrzeuge, bei denen das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Musterfall ist der Handwerker, der seine eigene Produktion ausliefert. Entscheidend: Die Beweislast liegt beim Betreiber. Wer die Ausnahme in Anspruch nimmt, muss dies bei Straßenkontrollen dokumentiert nachweisen können – eine bloße Erklärung reicht nicht. Dies gilt sinngemäß in allen EU-Ländern.

Quelle: MIT-Rundschreiben Prot. Nr. 9674, 16. April 2026; Optivo Logistics, Juli 2026

Out-of-Scope im deutschen Einsatz nicht möglich

⚖️ Deutsche Rechtslage: § 1 Abs. 7 FPersV

Ist ein Tachograph eingebaut, muss er genutzt werden – auch im nationalen Verkehr, bei Fahrzeugen über 2,8 t zGG.

Für den typischen KEP-Transporter im Bereich 2,8–3,5 t ist der Out-of-Scope-Modus im nationalen deutschen Einsatz daher kein legaler Betriebsmodus.

Das „Deutsche Eck" und die Transitfrage

Fahrzeuge, die in nur einem Mitgliedstaat be- und entladen werden und Deutschland lediglich im Transit durchfahren, fallen nicht unter die Tachographenpflicht. Die Rechtslogik: grenzüberschreitender Verkehr setzt voraus, dass Ausgangspunkt und Ziel in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen (VO (EG) 1072/2009).

⚖️ Einschränkung in der Praxis
Die BALM-Position bindet nur deutsche Kontrollbehörden. Österreichische, tschechische oder französische Behörden sind nicht daran gebunden. Das Kontrollrisiko bleibt real.

Gemietete Fahrzeuge: Besitzverhältnisse spielen keine Rolle

Wer ein Fahrzeug mietet und grenzüberschreitend einsetzt, muss denselben Anforderungen genügen wie bei eigenen Fahrzeugen. Die Tachographenpflicht knüpft an den Einsatz, nicht an das Eigentum. Mietverhältnisse begründen keine Ausnahme.

Geltungsbereich: Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und UK

Die Schweiz ist wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln – Fahrten dorthin lösen die Tachographenpflicht aus. Dasselbe gilt für Norwegen und Liechtenstein. Für das Vereinigte Königreich gilt eine eigene Rechtslage, die zum selben Ergebnis führt: auch Fahrten nach UK sind erfasst.

Die Schweiz kennt eine eigene Ausnahmeregelung (Art. 4 Abs. 1 Bst. j ARV 1): Sie gilt für Fahrer, bei denen das Führen des Fahrzeugs höchstens die Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ausmacht und mit dem Fahrzeug keine Gütertransporte auf fremde Rechnung durchgeführt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Den Begriff „Werkverkehr" gibt es im Schweizer Recht nicht – die Ausnahme entspricht dem Werkverkehr inhaltlich, muss aber anhand der schweizerischen Kriterien geprüft werden. Die Schweizer Grenze ist damit großzügiger als die BALM-Interpretation (30 % monatliche Arbeitszeit) und großzügiger als die niederländische Praxis (30 % Wochenarbeitszeit).

Andorra: Ausnahme für einen Randfall

Transporte, die durch Andorra führen oder dort beginnen bzw. enden, fallen nicht unter die Regelung. Andorra ist kein EU-Mitgliedstaat und nicht Teil des EWR. Relevant für Carrier auf iberischen Routen.

Hinweis zur Kontrolle
Eine behördliche Vorab-Bescheinigung für Ausnahmen gibt es nicht. Die Entscheidung trifft der kontrollierende Beamte vor Ort. Empfohlen: Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen und bei Handwerkern Belege zur handwerklichen Tätigkeit mitführen.
🔄 Update (8. Juli 2026): Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern

Die Pflicht gilt zunächst nur für EU-zugelassene Transporter. Für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern greift grundsätzlich das AETR-Übereinkommen. Quelle: trans.info, Juni 2026

🔄 Update (8. Juli 2026): Vereinigtes Königreich

Laut DVSA gilt die Pflicht zum Smart Tachograph G2V2 ab dem 1. Juli 2026 auch dort für internationale Fahrten gegen Entgelt. Grundlage ist das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA). Quelle: National Compliance Training, Februar 2026


VII. Was Unternehmen tun sollten

Die neue Regelung bringt konkreten Handlungsbedarf. Wer die folgenden Punkte abgearbeitet hat, ist auf der sicheren Seite.

  • Flotte prüfen: Welche Fahrzeuge liegen zwischen 2,5 und 3,5 t zGG?
  • Einsatzprofil klären: Welche Fahrten sind grenzüberschreitend, welche national?
  • Ausnahmen dokumentieren: Werkverkehr und Handwerkerausnahme brauchen nachweisbare Grundlagen – die Beweislast liegt beim Betreiber.
  • Werkstatttermin buchen: Termine sind wieder verfügbar. Auf korrekte V-max-Einstellung (220 km/h) achten – für Transporter zwischen 2,5 und 3,5 t gilt kein Geschwindigkeitsbegrenzer auf 90 km/h. Der BdKEP-Partner TachoGuard bietet die Komplettlösung.
  • Fahrerkarten beantragen: Vorlaufzeit ca. 30 Tage.
  • Out-of-Scope prüfen: Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t müssen das Gerät auch national nutzen.
  • Transitrouten prüfen: Kontrollrisiko einkalkulieren, rechtliche Position absichern.
  • Entsendemeldungen nicht vergessen: Meldungen über das EU-RTPD-Portal vor Fahrtantritt.
  • Mitführungspflicht 56 Tage beachten: Im grenzüberschreitenden Einsatz müssen Nachweise für die vorausgehenden 56 Kalendertage mitgeführt werden.
Hinweis
Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Zuletzt geprüft: 27. August 2026. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die EU-Kommission im Dezember 2025 um verbindliche Auslegung der Werkverkehrsausnahme gebeten. BdKEP liegen hierzu keine aktuellen Informationen vor. Der BdKEP informiert über neue Entwicklungen, sobald sie vorliegen.
Haftungsausschluss

Die Informationen in diesem Beitrag dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. BdKEP übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Eine Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Sofern rechtsverbindliche Auskünfte benötigt werden, wenden Sie sich bitte an support@bdkep.de.

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