Anbieter müssen gemäß § 33 PostModG jährlich spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres eine Statistik über die von Verbrauchern als Absender oder Empfänger von Postsendungen eingegangenen und bearbeiteten Beschwerden des vergangenen Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind der Anteil der Beschwerden im Verhältnis zur Gesamtmenge der jeweiligen Leistung und die wesentlichen Beschwerdegründe anzugeben. Diese Statistik ist für Anbieter, die sich dafür freigeschaltet haben, über diese zentrale Webseite veröffentlicht.